BGer 1F_1/2011 |
BGer 1F_1/2011 vom 21.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_1/2011
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Urteil vom 21. Februar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Gesuchsteller,
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
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Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
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Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_24/2010 vom 7. Dezember 2010.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_255/2010);
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dass X.________ mit Eingaben vom 4. und 8. November 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2010 ersucht hat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (1F_24/2010), da der Gesuchsteller nicht darlegte, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass X.________ gegen die bisher ergangenen Entscheide am 7. Januar 2011 eine als "Einrede wegen nicht berücksichtigten Fakten" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht und um rechtliche Richtigstellung ersucht hat;
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dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
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dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten;
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dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Pfäffli
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