BGer 4A_95/2011 |
BGer 4A_95/2011 vom 21.02.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
4A_95/2011
|
Urteil vom 21. Februar 2011
|
I. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Huguenin.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG in Liquidation,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Kantonsgerichtspräsidium Zug,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Rückweisung einer Eingabe,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 14. Januar 2011.
|
In Erwägung,
|
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 25. November 2010 und 17. Dezember 2010 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen den Bund, den Kanton Zug und diverse natürliche Personen einreichte;
|
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 auf die Klage nicht eintrat mit der Begründung, sie entspreche nicht den Vorschriften der Zivilprozessordnung, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2010 mit detaillierter Begründung hingewiesen worden sei;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2011 an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Beschluss vom 14. Januar 2011 auf deren Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, dass die Beschwerdeführung offensichtlich mutwillig und querulatorisch sei;
|
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2011 mit Beschwerde anfechten will;
|
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe als "Schuldner, Angeklagte, Beschwerdegegner" mehrere amtierende und ehemalige Bundesrichterinnen und Bundesrichter - unter ihnen die unterzeichnende Abteilungspräsidentin - sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts aufführt, die offenbar in sie betreffenden Verfahren tätig waren;
|
dass nach konstanter Praxis ein Ausstandsbegehren unbeachtlich ist, das allein damit begründet wird, ein Richter oder eine Richterin habe zum Nachteil einer Partei entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279);
|
dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen die unterzeichnende Abteilungspräsidentin in den schwer verständlichen Ausführungen nicht begründet wird;
|
dass es sich daher rechtfertigt, das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch unberücksichtigt zu lassen;
|
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
|
dass die Eingabe vom 1. Februar 2011 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
|
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
|
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 21. Februar 2011
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Klett Huguenin
|