Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1059/2010 {T 0/2}
Urteil vom 21. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
1. W.________,
2. M.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenversicherung (Haftung des Arbeitgebers),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
vom 15. November 2010.
Nach Einsicht
in die Verfügungen vom 26. November 2008, mit welchen die Ausgleichskasse Luzern W.________ und M.________ in solidarischer Haftung zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 17'027.30 verpflichtete, und die Einspracheentscheide vom 29. September 2009, mit welchen sie diese Verfügungen bestätigte,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. November 2010, mit welchem die Beschwerden der W.________ und M.________ abgewiesen wurden,
in die von W.________ und M.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2010 (Poststempel),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4 entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird und weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerinnen nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann