BGer 1C_78/2011 |
BGer 1C_78/2011 vom 22.02.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1C_78/2011
|
Urteil vom 22. Februar 2011
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
|
Abteilung Administrativmassnahmen, Spielhof 6,
|
8750 Glarus.
|
Gegenstand
|
Entzug des Führerausweises,
|
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ gegen das am 19. Januar 2011 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Eingabe vom 16. Februar (Postaufgabe: 18. Februar) 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
|
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
|
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
wird erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 22. Februar 2011
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Fonjallaz Bopp
|