Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_127/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten (negative Feststellungsklage, Nichteinstellen
der Betreibung), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (APH 10 270 GUA) vom 19. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) eine Verfügung des Beschwerdegegners (Abweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung einer Betreibung) aufgehoben, die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- dem Kanton Bern auferlegt, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zuerkannt hat und auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht (im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht allein angefochtenen Kostenfolgen sowie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen) erwog, die letztgenannten Ansprüche seien in einem separaten Verfahren geltend zu machen und bildeten ebenso wenig Gegenstand der vorliegenden Verlegung der kantonalen Kosten wie die bundesgerichtlichen Kosten sowie diejenigen für weitere Verfahren, die weder das Konkurs- noch das negative Feststellungsverfahren beträfen, zufolge der Aufhebung des vorausgegangenen Beschwerdeentscheids des Obergerichts durch das Bundesgericht seien sodann die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, die Parteikosten für das negative Feststellungs- und das Konkursverfahren seien hälftig auf beide Verfahren aufzuteilen, über die Liquidation der Parteikosten im negativen Feststellungsklageverfahren werde im Endentscheid nach Art. 85a Abs. 3 SchKG zu befinden sein, nicht zu ersetzen seien sodann der Beschwerdeführerin die Kosten für ein Rechtsöffnungs- und Aberkennungsverfahren, schliesslich erscheine für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin als angemessen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Kostenfolgen sowie das Nichteintreten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anficht,
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann