BGer 2D_2/2010 |
BGer 2D_2/2010 vom 25.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_2/2010
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Urteil vom 25. Februar 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. November 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ bestand am 3. März 2008 die schriftliche Anwaltsprüfung. Ihre am 15. November 2008 abgelegte mündliche Prüfung wurde von der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Ausnahme der Fächer Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht angenommen. In den nicht bestandenen Fächern wiederholte X.________ die mündliche Prüfung am 24. Februar 2009. Die in der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen bewertete die Anwaltsprüfungskommission im Fach Staats- und Verwaltungsrecht als genügend, gleichermassen in den Fächern Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, wobei sie dort die Leistungen indessen als nur noch knapp genügend erachtete. Als ungenügend qualifizierte sie die Leistung im Fach Obligationenrecht. Da es an Kompensationsmöglichkeiten fehlte, lautete das Gesamtergebnis auf "ungenügend". Die Anwaltsprüfungskommission beschloss daher gleichentags, X.________ das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen.
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B.
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Gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission erhob X.________ am 31. März 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 18. November 2009 wies dieses die Beschwerde ab.
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C.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 10. Januar 2010 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2009 aufzuheben und die Verwaltungskommission des Obergerichts anzuweisen, ihr das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen, eventualiter die Teilprüfung im Fach Obligationenrecht im Beisein eines unabhängigen Beisitzers und/oder Protokollführers als Einzelprüfung anzuordnen, subeventualiter die Wiederholungsprüfung in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Obligationenrecht, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Anwesenheit eines unabhängigen Beisitzers und/oder Protokollführers als Einzelprüfung anzuordnen, subsubeventualiter das Verfahren zur genauen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2010, die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen, ebenso hinsichtlich der Eventualanträge, soweit auf diese eingetreten werden könne.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231). Vorliegend geht es um ein eigentliches Prüfungsergebnis, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht.
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2.
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2.1 Soweit wie hier ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu prüfen.
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2.2 In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde hat das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde wie folgt präzisiert: Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das Nichtbestehen, eine andere Folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote (BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234).
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Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Noten der Wiederholungsprüfung wirken sich auf das Gesamtergebnis, d.h. auf das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung aus. Der Entscheid darüber als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit grundsätzlich einen anfechtbaren Hoheitsakt.
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3.
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3.1 Nach Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG entspricht nicht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Anfechtbarkeit des Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt in diesem Sinne besonderen, grundsätzlich strengeren Voraussetzungen als diejenige vor allenfalls eingesetzten kantonalen Rechtsmittelinstanzen (BGE 136 I 229 E. 3.1 S. 235).
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3.2 Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (vgl. BGE 133 I 185 E. 4 S. 191). Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). Die Legitimation bei der Anrufung spezieller Verfassungsrechte ergibt sich bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 270 mit Hinweis).
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Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung steht nicht im Ermessen der Anwaltsprüfungskommission, sondern ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten. Die Beschwerdeführerin hat insofern nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prüfungsergebnisses, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Die Beschwerdeführerin ist somit zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert.
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3.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399). Diese verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 136 II 489 E.2.8 S. 494 mit Hinweisen). Ruft der Beschwerdeführer das Willkürverbot an, muss er, wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen.
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Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzutreten.
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3.4 Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 3.3) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; 2D_53/2009 vom 25. November 2009 E. 1.4).
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4.
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet als willkürlich und unverhältnismässig, dass ihrem ausdrücklichen Wunsch die Wiederholungsprüfung als Einzelprüfung zu bestreiten, nicht stattgegeben wurde. Gemäss § 13 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (Prüfungsverordnung) dürfen an der mündlichen Prüfung nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam geprüft werden. Ein Anspruch auf Einzelprüfung besteht nicht. Die Anwaltsprüfungskommission hat die zeitlichen sowie sonstigen organisatorischen Vorteile von Zweierprüfungen dargelegt. Auch aus dem Umstand, dass manchmal, wenn es sich organisatorisch so ergibt, Einzelprüfungen durchgeführt werden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass ihr Wunsch, allein geprüft zu werden, entgegengenommen, ihm aber nicht entsprochen wurde, führt nicht zu einer Verletzung des Willkürverbots. Sie macht auch nicht geltend, in anderen Fällen sei auf Gesuch hin eine Einzelprüfung angeordnet worden, weshalb es willkürlich sei, dass ihrem Wunsch nicht stattgegeben worden sei. Eine Behörde verfällt nicht schon deshalb in Willkür bzw. verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil es organisatorisch eventuell machbar gewesen wäre, dem fraglichen Spezialwunsch zu entsprechen, sie es aber vorgezogen hat, vom üblichen Vorgehen nicht abzuweichen. Dass sie die Prüfung im Fall einer Einzelprüfung bestanden hätte, ist im Übrigen eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin und keineswegs erwiesen.
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4.2 Rügt die beschwerdeführende Partei wie vorliegend willkürliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, ist der Entscheid nur willkürlich, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn er ohne hinreichenden Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn er aufgrund der festgestellten Tatsachen Schlüsse zieht, die unhaltbar sind (129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
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Das Verwaltungsgericht ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Schwierigkeitsgrad der Prüfung, Prüfungsablauf und -beurteilung eingegangen und hat detailliert dargestellt, dass und inwiefern die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht begründet sind. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass bezüglich der Schwierigkeit von Prüfungsfragen kein objektiver Massstab existiert und dass bei einer mündlichen Zweierprüfung eine ungleichgewichtige Fragenzuteilung im Rahmen der Bewertung berücksichtigt wird. Die behaupteten Falschzurechnungen der Antworten erachtete das Verwaltungsgericht als nicht plausibel, wobei es festhielt, dass sie ohnehin nicht in entscheidender Weise das streitige Prüfungsergebnis hätten beeinflussen können, da beide Kandidatinnen die Teilprüfung Obligationenrecht nicht bestanden. Hinsichtlich der angeblich ungerechten Zeitaufteilung zwischen den Kandidatinnen stellte es fest, dass kein Anspruch besteht, minutengenau nach den Richtzeiten geprüft zu werden, und dass die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit hatte, ihre Fähigkeiten zu zeigen. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausführlich dargelegt, weshalb es die Bewertung aufgrund der Sachdarstellung der Anwaltsprüfungskommission nicht als sachfremd und somit als nachvollziehbar erachtet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, ihre Behauptungen zu wiederholen, aus ihren Vorbringen nicht nachvollziehbare Schlüsse zu ziehen und die Betrachtungsweise der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen. So lässt sich beispielsweise daraus, dass sie im Fach Staats- und Verwaltungsrecht den fraglichen publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts angeblich gekannt hat bzw. dass sie bei einer Bank tätig gewesen war und im Kreis der Familie entsprechende Themen des Obligationenrechts besprochen wurden, nicht folgern, sie habe die diesbezüglichen Prüfungsfragen nicht falsch beantworten können und die Bewertung der Prüfungskommission müsse daher als unhaltbar betrachtet werden. Aus dem Umstand, dass beide Kandidatinnen die Prüfung nicht bestanden haben, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht schliessen, die Prüfungsfragen, die Prüfungsgestaltung sowie die Bewertung seien sachfremd und willkürlich. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte.
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5.
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Weiter rügt die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
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5.1 Sie erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass sie von der Vorinstanz nicht über die der Beschwerdegegnerin gewährte Erstreckung der Frist für die Vernehmlassung unterrichtet und ihr die Stellungnahme ohne Anordnung eines Schriftenwechsels einen Monat später als ursprünglich erwartet zugestellt wurde. Zu Recht macht sie jedoch nicht geltend, die Vernehmlassung sei ihr nicht zugestellt worden und sie habe keine Replik einreichen können. Eine Gehörsverletzung ist insofern nicht ersichtlich.
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5.2 Zudem beanstandet sie, dass die beantragten Zeugenbefragungen nicht vorgenommen wurden.
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Mit der Befangenheitseinrede gestützt auf die angebliche Äusserung des Präsidenten anlässlich der ersten Prüfung, brauchte sich die Vorinstanz nicht weiter zu befassen, nachdem bei der Wiederholungsprüfung der Vorsitz der Anwaltsprüfungskommission von einer anderen Person übernommen wurde. Abgesehen davon, dass die fragliche Aussage bestritten wird, finden sich keine Hinweise für eine Weitergabe der streitigen Äusserung, wie sie von der Beschwerdeführerin beanstandet wird, an die bei der Wiederholungsprüfung mitwirkenden Examinatoren. Das Verhalten der anderen Experten anlässlich der ersten mündlichen Prüfung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die betreffend die erste Prüfung beantragte Zeugenbefragung erübrigte sich somit.
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Auf die angebotene Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung ohne weiteres verzichten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei einer Grossbank gearbeitet hat, ihre Mutter immer noch auf diesem Gebiet tätig ist und daher im Kreis der Familie in diesem Zusammenhang stehende Diskussionen geführt wurden, lässt sich nichts betreffend das Ergebnis der Wiederholungsprüfung schliessen. Die Aussagen der Mutter wären daher zum Voraus nicht geeignet gewesen, an der Würdigung der an der mündlichen Wiederholungsprüfung erteilten Antworten ihrer Tochter etwas zu ändern.
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5.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem vor, sie sei ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Vorinstanz hat sich - wie erwähnt - mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Zweierprüfung, Schwierigkeitsgrad, Prüfungsablauf und Benotung umfassend auseinandergesetzt und klar dargelegt, weshalb sie die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtet. Dabei durfte sie sich hinsichtlich der Überprüfung der Bewertung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, solange es wie vorliegend keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gab (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237). Ein Verstoss gegen die Prüfungs- und Begründungspflicht ist nicht erkennbar.
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6.
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Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie Art. 13 EMRK und das Verbot der Rechtsverweigerung. verstossen. Sie macht insofern geltend, die mangelnde Offenlegung der internen Notizen sowie die weiteren Umstände des Prüfungsverfahrens, wie die fehlende Protokollierung, die Zweierprüfung und der fehlende unabhängige Beisitz, verunmöglichten eine gerichtliche Überprüfung eines Prüfungsentscheides und stellten damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
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Wie bereits erwähnt (E. 4.1) sind Doppelprüfungen die Regel, in der Prüfungsverordnung so vorgesehen und besteht kein Anspruch auf Einzelprüfung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dies verfassungswidrig sein sollte.
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Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welcher der Beweischarakter abgeht (vgl. dazu Urteile 2D_35/2010 vom 24. September 2010 E. 4.2, 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; BGE 113 Ia E. 2d S. 288). Dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Aufzeichnungen der Examinatoren gewährt wurde, führt somit nicht zu einer Gehörsverletzung.
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Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, nach kantonalen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen müsse die mündliche Prüfung in Anwesenheit eines unabhängigen Beisitzers durchgeführt bzw. der Ablauf der Prüfungen protokolliert werden. Eine solche Verpflichtung lässt sich aber auch nicht aus Art. 9 oder 29 BV herleiten (Urteil 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die Anwesenheit von mehreren Examinatoren erlaube eine erhebliche Objektivierung der Bewertung und es erscheine fraglich, wie weit unter diesem Gesichtspunkt eine förmliche Protokollierung von Fragen und Antworten dazu beitragen könnte, dass der Examinator seinen Entscheid so objektiv wie möglich fällt (Urteil 2P.114/1988 vom 16. Dezember 1988 E. 4b in: ZBl 1989 S. 312; BGE 105 Ia 200 E. 2c S. 204). Dieser Überlegung wurde in der Neufassung der Prüfungsverordnung vom 21. Juni 2006 Rechnung getragen, indem die Kommission für die Abnahme der mündlichen Prüfungen mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt ist (§ 3 Abs. 2) und bei Stimmengleichheit das für den Bewerber oder die Bewerberin günstigere Ergebnis gilt (§ 3 Abs. 4). Bei der Prüfung der Beschwerdeführerin war die Kommission mit vier Mitgliedern besetzt. Wie aus der Vernehmlassung der Anwaltsprüfungskommission hervorgeht, waren in der damals eingesetzten Kommission die Beurteilungen der Leistungen der Beschwerdeführerin im Übrigen in allen Fächern einhellig. Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun.
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7.
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Schliesslich erweist sich auch die Rüge, der Anspruch auf einen unabhängigen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, als unbegründet. Bei objektiver Betrachtung liegen keine Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).
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7.1 Bei der Anwaltsprüfungskommission handelt es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV, sondern um eine Verwaltungsbehörde, weshalb die aus Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV ableitbaren Ansprüche auf ein unparteiisches Gericht nicht anwendbar sind. Für Mitglieder einer Verwaltungsbehörde ergeben sich die Anforderungen an die Unbefangenheit und Unparteilichkeit einerseits aus dem kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) hergeleiteten Grundsätzen (BGE 125 I 119 E. 3 S.122 f.; Urteil 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind aber ohnehin nicht geeignet eine mangelnde Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder darzutun. Abgesehen davon, dass es hier um die mündliche Prüfung geht, ist nicht ersichtlich wie die von der Beschwerdeführerin dargestellte zeitliche Organisation der Korrektur der schriftlichen Prüfung von einer mangelnden Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission zeugen könnte. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern aus dem Umstand, dass die Anwaltsprüfungskommission ihren Mitgliedern untersagt, Prüfungsbesprechungen durchzuführen, auf mangelnde Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder zu schliessen wäre. Es bestehen vielmehr einleuchtende Gründe, von einer derartigen Hilfeleistung an zukünftige Prüfungskandidaten abzusehen, könnte doch gerade auch aufgrund solcher Kontakte der Verdacht auf Voreingenommenheit einzelner Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission aufkommen. Wie aus der Vernehmlassung der Anwaltskommission hervorgeht, hat ausserdem keines der bei der Wiederholungsprüfung eingesetzten Kommissionsmitglieder je eine derartige Prüfungsbesprechung durchgeführt oder geplant.
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7.2 Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine unabhängige richterliche Beurteilung beanstandet die Beschwerdeführerin, dass verschiedene Mitglieder des zürcherischen Verwaltungsgerichts auch als Mitglieder der Prüfungskommission tätig sind. Sie räumt jedoch selber ein, dass beim angefochtenen Entscheid keine dieser Personen mitgewirkt hat, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Sie meint jedoch, die Richter seien schon aufgrund des Kollegialitätsverhältnisses befangen. Dabei verkennt sie, dass sich Befangenheit eines Mitgliedes eines Gerichts nicht bereits daraus ergibt, dass es einen andern Richter bzw. ein Mitglied eines - allenfalls unterinstanzlichen - Spruchkörpers kennt oder mit diesem zusammengearbeitet hat. Dass die Beschwerden gegen die Entscheide der Prüfungskommission immer von der gleichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorsitz des gleichen Abteilungspräsidenten behandelt werden, ist gerichtsorganisatorisch bedingt und lässt das Gericht ebenfalls nicht als befangen erscheinen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht andere Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommission abgewiesen hat, geschlossen werden, das Verwaltungsgericht sei als voreingenommen und damit als nicht rechtmässig konstituiert anzusehen.
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8.
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8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Anwaltsprüfungskommission verwiesen werden.
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8.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zünd Dubs
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