BGer 4A_137/2011 |
BGer 4A_137/2011 vom 25.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_137/2011
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Urteil vom 25. Februar 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re),
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2011.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Januar 2011 erkannte, dass der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen vom 26. November 2010 bestätigt und demnach dem Beschwerdeführer befohlen werde, die 4-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss sowie den Auto-Einstellplatz Nr. 41 in der Tiefgarage an der X.________strasse in Y.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2009 datierte, aber am 23. Februar 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. Januar 2011 zu erheben;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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