BGer 5A_139/2011 |
BGer 5A_139/2011 vom 25.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_139/2011
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Urteil vom 25. Februar 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht Schwyz als oberer SchK-Aufsichtsbehörde,
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in Erwägung,
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dass die Legitimation zur Beschwerde voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Rechtsverletzung besonders berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Beseitigung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht zwar als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und des Beschleunigungs-Gebots in Sachen SCHKG Beschwerde v. Oktober 2011 (sic) zwischen den Parteien Z.________ AG und dem Betreibungs-Amt A.________" betitelt,
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dass er jedoch die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhebt (Briefkopf und Unterschrift "X.________"),
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dass er als Nichtanwalt die Z.________ AG vor Bundesgericht auch nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG),
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dass schliesslich die persönliche Beschwerdeführung dadurch bestätigt wird, dass (im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Beschwerde) in der (Gegenstand des Vorwurfs der Rechtsverzögerung bildenden) kantonalen Beschwerde die Z.________ AG ausdrücklich als Beschwerdeführerin bezeichnet und die Eingabe ausserdem vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied dieser Firma unterschrieben war, während X.________ die Eingabe lediglich als "Schreiber" unterzeichnet hatte,
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dass der Beschwerdeführer X.________ durch die angeblich gegenüber der Z.________ AG begangene Rechtsverzögerung nicht beschwert ist, weshalb es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlt,
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dass somit auf die - mangels Legitimation offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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