Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_795/2010
Urteil vom 1. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Karlen,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1988), kam als Zweijähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde und zusammen mit vier Schwestern bei seinen Eltern aufwuchs.
Seit seinem 14. Altersjahr wurde X.________ mehrfach straffällig, wobei es zu den folgenden Verurteilungen kam:
mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 15. November 2002 wegen unberechtigten Verwendens eines Mofas, Führens desselben ohne Führerausweis sowie falscher Namensangabe zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag;
mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2003 wegen Sachbeschädigung, begangen beim Versuch, einen Zigarettenautomaten in Brand zu setzen, zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen;
mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 9. Februar 2004 wegen mehrfacher Vergewaltigung und des Versuchs dazu, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz; Einweisung in ein Erziehungsheim und Verpflichtung, an einer Tätergruppentherapie teilzunehmen;
mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2004 wegen räuberischer Erpressung, geringfügigen Vermögensdeliktes und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Bestätigung und Weiterführung der Heimplatzierung;
mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bewaffneten Raubüberfalls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Irreführung der Rechtspflege, versuchten in Umlaufsetzens von Falschgeld sowie Mitfahrens in einem entwendeten Lieferwagen zu einer Einschliessungsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs Monaten und Stellung unter Schutzaufsicht.
Mit Blick auf die von X.________ begangenen Sexualdelikte waren seine Eltern vom Migrationsamt des Kantons Thurgau am 15. September 2003 darauf hingewiesen worden, dass ihr Sohn bei künftiger Missachtung der Rechtsordnung mit der Ausweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Mit Verfügung vom 10. November 2004 war X.________ sodann unter Androhung der Ausweisung fremdenpolizeilich verwarnt worden. Am 28. Oktober 2005 wurde er nach rund zwei Jahren bedingt aus dem Massnahmevollzug (Erziehungsheim) entlassen.
A.b Auch nach Erreichen der Volljährigkeit delinquierte X.________ weiter. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Februar 2007 wurde er des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Am 3. Juni 2007 kam X.________ wegen Betrugsverdachts in Untersuchungshaft. In der Folge gestand er, einem IV-Rentner mit geistiger Behinderung mit verschiedenen Scheinbegründungen zwischen September 2006 und Februar 2007 um sein gesamtes Vermögen von rund Fr. 90'000.-- gebracht zu haben.
A.c Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Thurgau X.________ auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Zur Begründung gab die Behörde an, X.________ gebe seit Jahren zu schweren Klagen und strafrechtlichen Verurteilungen Anlass, u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung, Diebstahl und räuberischer Erpressung.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 21. Juni 2007 soll X.________ am 22. April 2007 ohne Führerausweis den Wagen seines Vaters gelenkt und dabei innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten haben, weswegen gegen ihn Anzeige wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln eingereicht wurde.
A.d Die gegen den Ausweisungsentscheid vom 19. Juni 2007 erhobenen Rechtsmittel an das Departement für Justiz und Sicherheit (DJS) bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieben erfolglos. Mit Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ hingegen gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erachtete es aufgrund der positiven Entwicklung seit der letzten Tatbegehung für erforderlich, die Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu überprüfen und führte dazu in E. 2.6 Folgendes aus:
"Auch lässt sich aufgrund der verhältnismässig kurzen Dauer des Wohlverhaltens bis zum Entscheid der Vorinstanz und allein gestützt auf die vorhandenen Akten eine Rückfallgefahr möglicherweise noch nicht mit der bei einer derartigen Straffälligkeit gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die seitherige günstige Entwicklung, welche im Vergleich zu den vergangenen Jahren eine doch massgebliche Verhaltensänderung erkennen lässt, gibt jedoch Anlass, über die Verhältnismässigkeit der verfügten Ausweisung auf der Grundlage einer erweiterten Prüfung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (hinsichtlich Deliktsfreiheit, Drogenabstinenz, Erwerbstätigkeit, charakterliche Entwicklung, therapeutische Fortschritte, etc.) neu zu befinden. Dabei darf auch dem Ausgang des Strafverfahrens bezüglich des Betrugsvorwurfs am IV-Rentner sowie der schweren Verkehrsregelverletzung Rechnung getragen werden. Sollte sich aufgrund dieser Überprüfung erweisen, dass Aussicht auf ein künftiges deliktfreies Leben besteht, ist von einer Ausweisung abzusehen und diese bloss (erneut) anzudrohen. Rechtfertigt auch die Berücksichtigung der aktuellen Situation keine bessere Prognose oder nimmt der Beschwerdeführer die ihm gegebenenfalls gebotene Chance nicht wahr, muss er die - diesfalls gerechtfertigte - Ausweisung nach Mazedonien in Kauf nehmen."
A.e Das Verwaltungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 zur Vornahme der nötigen zusätzlichen Abklärungen an das DJS zurück. Mit Entscheid vom 18. Februar 2010 bestätigte das DJS unter Würdigung der Abklärungsergebnisse die Ausweisung von X.________.
Mit Strafverfügung vom 31. Mai 2010 verurteilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau X.________ wegen mehrfachen Betrugs (vgl. lit. A.b hiervor) sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. lit. A.c hiervor) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Zudem eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau im Frühling 2010 gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Raub, Diebstahl, Drohung, Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang befand sich X.________ vom 3. Juni bis 28. Juni 2010 in Untersuchungshaft. Schliesslich wurde X.________ mit Strafbescheid vom 11. August 2010 des Untersuchungsamtes Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, total Fr. 2'400.-- verurteilt.
A.f Die gegen den Entscheid des DJS erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 8. September 2010 wiederum ab. Es führte dazu aus, aufgrund der neuen Entwicklungen (im Wesentlichen Verlust der Arbeitsstelle, Einstellung der Rückzahlungen an IV-Rentner, Höhe des Straferkenntnis für Betrug bzw. SVG-Verletzung, neue Strafuntersuchung sowie neuer Strafbescheid) lasse sich keine massgebliche positive Verhaltensänderung erkennen.
B.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2010 aufzuheben, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten und ihn stattdessen zu verwarnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zu neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung, wogegen das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Praxisgemäss bleibt indessen, in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG, das bisherige Recht anwendbar, wenn - wie hier - ein Ausweisungsverfahren noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnet worden ist (vgl. Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009, E. 1.2.2-1.2.4).
1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.).
1.5 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf Ausführungen und Akten vor der Vorinstanz verweist (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II/5, III/8), tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht darauf ein. Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) müssen die erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bringt mit Hinweis auf das Urteilsrubrum zunächst vor, die Vorinstanz habe - entgegen den Vorschriften in der thurgauischen Verwaltungsrechtspflege - den angefochtenen Entscheid in Vierer- anstatt Fünferbesetzung entschieden. Falls es sich nicht um ein redaktionelles Versehen handle, liege damit ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht) vor. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010 teilt das Verwaltungsgericht mit, dass es am 8. September 2010 korrekt in Fünferbesetzung getagt, aufgrund eines redaktionellen Fehlers jedoch lediglich vier der fünf Richter im Rubrum aufgeführt habe. Es liegt mithin ein korrigierbares Versehen der Vorinstanz vor, vergleichbar einem einfachen Redaktions- bzw. Kanzleifehler. Dieser Kanzleifehler kann ohne Weiteres berichtigt werden, da er keinen Einfluss auf das Dispositiv oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausübt (vgl. BGE 119 Ib 366 E. 2 S. 369; Urteile C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 2; 2A.132/1996 vom 6. März 1996 E. 6; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/ BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N. 1412; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1848; KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Rz. 5 zu Art. 69 VwVG). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts zugestellt wurde und dieser sich in der Folge nicht mehr zur Thematik des gesetzmässigen Gerichts geäussert hat.
3.
3.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.1 bereits dargelegt, dass sowohl der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ("wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde") wie auch von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ("wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen") als erfüllt zu betrachten sind.
3.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Ausweisung kann ebenfalls auf das erwähnte Urteil 2C_18/2009 E. 2.2 Bezug genommen werden. Danach soll die Ausweisung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung, erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; AS 1949 228) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand. Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zwar ist selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, eine Ausweisung nicht ausgeschlossen. Unter den Gesichtspunkten der Dauer der Anwesenheit sowie der persönlichen und familiären Nachteile ist es aber grundsätzlich angezeigt, bei Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, von dieser fremdenpolizeilichen Massnahme zurückhaltend Gebrauch zu machen. Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.3 Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 2C_18/2009 E. 2.3 bereits festgehalten, dass sich im vorliegenden Fall die Ausweisung gegen einen Ausländer richtet, der seine Kindheit und Jugend praktisch vollständig hierzulande verbracht hat und als Minderjähriger straffällig wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bedarf es in derartigen Fällen besonders gewichtiger Gründe, um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen (Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Rz. 75). Insofern kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit Tatbegehung und einem seitherigen Wohlverhalten in derartigen Konstellationen im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu.
Das Bundesgericht ist hier zum Schluss gekommen, dass angesichts der schweren Delikte und den in den Jahren 2002 bis 2007 anhaltenden regelmässigen Verstössen gegen die Rechtsordnung, welche von mangelnder Einsicht ins eigene Fehlverhalten und einem Unwillen zu einer Verhaltensänderung zeugen, von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal unter solchen Umständen eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann (erwähntes Urteil 2C_18/2009 E. 2.4). Das Bundesgericht hat die Beschwerde (vom 12. Januar 2009) unter Berücksichtigung des seit der Tatbegehung vergangenen Zeitraums und des Verhaltens während dieser Periode (annähernd zwei Jahre deliktfreies Verhalten, erfolgreicher Drogenentzug, psychologische Therapie, Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung mit einem Opfer, feste Arbeitsstelle) gutgeheissen und die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.5 und 2.6, vgl. auch Sachverhalt lit. A.d hiervor).
3.4 Zu prüfen ist damit im Folgenden, was die von den kantonalen Behörden vorgenommene erweiterte Prüfung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (hinsichtlich Deliktsfreiheit, Drogenabstinenz, Erwerbstätigkeit, charakterliche Entwicklung, therapeutische Fortschritte, Ausgang der hängigen Strafverfahren) ergeben hat und zu welcher Beurteilung der Verhältnismässigkeit der verfügten Ausweisung sie führt. Mit anderen Worten ist abzuwägen, ob für den Beschwerdeführer Aussicht auf ein künftiges deliktfreies Leben besteht oder ob auch die Berücksichtigung der aktuellen Situation keine bessere Prognose für ihn rechtfertigt.
4.
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zwischenzeitlich erkennbare positive Verhaltensänderung aufgrund der im Folgenden aufzuzeigenden Umstände nicht bestätigt hat und damit erhebliche Zweifel an der zukünftigen Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers bestehen:
4.1 Zunächst ist der Schluss der Vorinstanz, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die Nichterfüllung der Abzahlungsvereinbarung gegenüber seinem Opfer spreche gegen eine positive Entwicklung, nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, aufgrund einer ungenügenden Abmeldung bei seiner Arbeitgeberin sei ihm fristlos gekündigt worden. Soweit der Beschwerdeführer neu erstmals vorbringt, er habe wieder eine Festanstellung gefunden, handelt es sich um ein unzulässiges Novum; die Bestätigung vom 15. Oktober 2010 bzw. der Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2010 sind als unzulässige "echte" Noven aus dem Recht zu weisen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer ein, dass er die noch vom Bundesgericht im Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 als positiv vermerkte Abzahlungsvereinbarung mit seinem Betrugsopfer nicht mehr einhält, dafür aber finanzielle Mittel eingesetzt hat, um sich ein (Occasions-)Fahrzeug zu beschaffen. Daraus durfte die Vorinstanz schliessen, die Prioritäten des Beschwerdeführers seien in erster Linie auf seine eigenen Bedürfnisse gerichtet, da die - angebliche - finanzielle Unterstützung durch den Vater durchaus auch für weitere Abzahlungen an sein Opfer hätte verwendet werden können.
4.2 Weiter führt die Vorinstanz die Strafverfügung vom 31. Mai 2010 der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau ins Feld, wonach der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist. In diesem Entscheid wird ausgeführt, aufgrund des Verschuldens des Angeschuldigten, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse seien die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht mehr gegeben. Vielmehr sei davon auszugehen, der Angeschuldigte sei nicht bereit, sich rechtskonform zu verhalten. Weiter ist die Rede von einem "recht schweren Verschulden".
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe gegen die oben erwähnte Strafverfügung Einsprache erhoben, weshalb diese noch nicht rechtskräftig sei. Indem die Vorinstanz auf die noch nicht rechtskräftige Verfügung abgestellt habe, verstosse sie gegen die verbindlichen Vorgaben im (ersten) Bundesgerichtsurteil. Die Vorinstanz habe damit auch willkürlich gehandelt, weil sie durch ihr Verhalten gegen die Unschuldsvermutung verstossen habe. Dieser Einwand mag zwar insofern stichhaltig sein, als die nicht rechtskräftig abgeurteilten Delikte nicht unter den Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG subsumiert werden können. Es steht jedoch nichts entgegen, diese Verfehlungen unter dem Gesichtspunkt von Art 10 Abs. 1 lit. b ANAG zu berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten sonst wie keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.41/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2; 2A.310/1998 vom 22. April 1999 E. 2c). Inwiefern sich die Vorinstanz nicht an die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (im Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009) gehalten haben soll, leuchtet schliesslich nicht ein: selbst wenn in der erwähnten Strafverfügung der bedingte Strafvollzug gewährt worden wäre, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. insb. E. 4.3 und 4.4 hiernach) starke Zweifel an der zukünftigen Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers bestehen.
4.3 Die Vorinstanz durfte sich weiter - trotz Bestreiten durch den Beschuldigten - auf die vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau im Frühling 2010 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung wegen Raub, Diebstahl, Drohung, Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die in diesem Zusammenhang verhängte Untersuchungshaft beziehen. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dürfen ohne Verletzung der Unschuldsvermutung mitberücksichtigt werden, selbst wenn diese nicht oder zumindest noch nicht zu einer Verurteilung geführt haben: Vorliegend geht es nicht darum, dem Beschwerdeführer eine strafrechtliche Verfehlung zu unterstellen. Den Vorwürfen kommt aber insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als sie aufzeigen, dass sich die Strafverfolgungsorgane immer wieder mit dem Beschwerdeführer und seinen Aktivitäten befassen müssen und dieser ein Verhalten an den Tag legt, das von diversen Drittpersonen - zu Recht oder zu Unrecht - als kriminell erachtet wird. Diesem Umstand darf im Rahmen der Prüfung der Deliktsprognose mit einer gewissen Zurückhaltung Rechnung getragen werden (Urteile 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E. 5; 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6; 2C_561/2008 vom 5. November 2008 E. 5.3).
4.4 Schliesslich durfte die Vorinstanz ohne Weiteres den Strafbescheid vom 11. August 2010 (Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, total Fr. 2'400.--) zuungunsten des Beschwerdeführers würdigen. In der Begründung des - soweit ersichtlich - in Rechtskraft erwachsenen Bescheids wird ausgeführt, dass aufgrund der Vorakten nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden könne und der Beschwerdeführer als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet werden müsse, weshalb die erneute Sanktion unbedingt auszusprechen sei. Diese Verurteilung ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - keineswegs zu bagatellisieren: Der Beschwerdeführer verursachte am 22. März 2010 mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.08 Gewichtspromillen einen Verkehrsunfall, indem er in einer Rechtskurve komplett auf die Gegenfahrbahn geriet und mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen kollidierte. Die Vorinstanz hat mithin auch aufgrund dieses schwerwiegenden Vorfalls eine positive Prognose zu Recht verneint.
4.5 Die Vorinstanz hat schliesslich bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich verheiratet sei und seine Frau in Mazedonien lebe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 1 BGG); er bringt nur vor, dass seine Frau und sein Kind sich jeweils besuchshalber bei ihm in der Schweiz befänden, um dann zwischenzeitlich wieder bei Verwandten in Hamburg zu leben, was aber - selbst wenn es zutrifft - einen Wohnsitz in Mazedonien nicht ausschliesst. Dies spricht umso mehr für die Zumutbarkeit einer Ausreise nach Mazedonien.
4.6 Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar eine gewisse Dauer des Wohlverhaltens vorweisen kann, die Rückfallgefahr aufgrund diverser Umstände (vgl. E. 4.1 bis 4.4 hiervor) jedoch in jüngster Zeit wieder erheblich gestiegen ist. Daran vermag der Umstand, dass er offenbar drogenabstinent lebt und - mit Ausnahme der Abzahlungsvereinbarung gegenüber seinem Opfer (vgl. E. 4.1 hiervor) - seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, im Ergebnis nichts zu ändern. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, aufgrund der Berücksichtigung der aktuellen Situation, müsse eine positive Prognose für den Beschwerdeführer verneint werden, nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein Anlass, dem Eventualantrag (Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) stattzugeben.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Winiger