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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_91/2011
Urteil vom 2. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Am 9. Juli 2010 reichte X.________ Strafantrag gegen die Polizei des Kantons Solothurn wegen Sachbeschädigung usw. ein. Anlässlich einer polizeilichen Intervention in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2010, welche sich gegen Y.________, Sohn der Anzeigerin, richtete, wurde der Eingangsbereich des Einfamilienhauses beschädigt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 26. August 2010 auf den Strafantrag nicht ein. Sie führte dabei u.a. aus, dass die Freundin von Y.________ am Abend des 11. April 2010 bei der Polizei Meldung erstattet habe, sie sei von ihrem Freund massiv mit einer geladenen Waffe bedroht und auch verletzt worden. Ihr Freund besitze zahlreiche Feuerwaffen und die dazugehörende Munition. Eine polizeiliche Intervention habe sich deshalb aufgedrängt. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 3. September 2010 Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 25. Januar 2011 die Beschwerde ab.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Februar 2011 (Postaufgabe 25. Februar 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, kritisiert das ausführlich begründete Urteil ganz allgemein und legt dabei nicht dar, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli