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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_730/2010
Urteil vom 2. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzverfahren (Unterhaltsbeiträge an die Ehegattin),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 14. September 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Ehefrau; Jahrgang 1958) und X.________ (Ehemann; Jahrgang 1956) heirateten 1985. Der Ehe entsprossen die heute volljährigen und wirtschaftlich selbständigen Kinder B.________ (Jahrgang 1987) und C.________ (Jahrgang 1988). Die Ehefrau besorgte den Haushalt und zog die beiden Kinder gross, während der Ehemann in Vollzeit einer beruflichen Tätigkeit nachging. Die Ehefrau verfügt über keine eigentliche Berufsausbildung und arbeitet stundenweise als selbständige kosmetische Fusspflegerin, nachdem sie in diesem Bereich im Jahr 1984 einen zehn Abende dauernden Kurs besucht hatte.
Am 17. Juni 2009 kam es zur Trennung. Mit Urteil vom 10. Mai 2010 verpflichtete die Eheschutzrichterin des Gerichtskreises Rheinfelden den Ehemann zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge: Fr. 2'707.-- vom 17. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2010 (unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 916.--); Fr. 1'328.-- vom 1. August 2009 [recte: 2010] bis zum 31. Dezember 2010 (unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von monatlich Fr. 3'674.-- bei einem 50%-Pensum) sowie Fr. 234.-- ab 1. Januar 2011 (unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von netto Fr. 7'348.-- bei einem 100%-Pensum).
B.
Dieses Urteil fochten die Ehefrau mit Beschwerde und der Ehemann mit Anschlussbeschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau an. Mit Urteil vom 14. September 2010 verpflichtete das Obergericht den Ehemann für die vorstehend erwähnten drei Zeitabschnitte zur Zahlung von zunächst Fr. 3'185.--, sodann zu Fr. 2'635.-- und schliesslich zu Fr. 2'110.--; die Anschlussbeschwerde des Ehemannes wies es ab. Mit Bezug auf das anrechenbare hypothetische Einkommen der Ehefrau stellte das Obergericht jeweils auf die gleichen Prozentwerte ab wie schon die erste Instanz, setzte allerdings tiefere Beträge ein, nämlich zunächst netto Fr. 500.--, alsdann (bei 50%) netto Fr. 1'600.-- und schliesslich (bei 100%) netto Fr. 3'200.--.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Oktober 2010 gelangt der Ehemann (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie - unter Beibehaltung der vorgenannten Zeitabschnitte und Prozentsätze - seine Verurteilung zur Bezahlung von zunächst Fr. 1'048.--, alsdann Fr. 368.-- und schliesslich Fr. 0.00.--; eventualiter habe eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit im Grundsatz gegeben.
1.2 Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt dabei das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Die gerügten verfassungsmässigen Rechte sind namentlich zu benennen, ebenso die Gesetzesnormen, deren willkürliche Anwendung beanstandet wird. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es zudem nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht (unmittelbar) zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 133 III 585 E. 4.1 S. 588; je mit Hinweisen).
Inwiefern diese Anforderungen vorliegend erfüllt sind und demzufolge auf die einzelnen Rügen eingetreten werden kann, wird nachfolgend näher zu prüfen sein.
1.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen).
1.4 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Neue Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen für die Abnahme neuer Beweismittel erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.).
2.
Das Obergericht hat - wie bereits das Bezirksgericht - die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung gewählt. Es stellte ein Existenzminimum des Ehemannes von Fr. 3'242.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'313.--, Nebenkosten Fr. 500.--, Krankenkasse Fr. 229.--) und der Ehefrau von Fr. 2'327.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 950.--, Krankenkasse Fr. 277.--) fest. Auf der Einkommensseite rechnete es dem Ehemann ein Einkommen von Fr. 8'285.-- an und der Ehefrau ein solches von Fr. 500.-- (Juni 2009 bis Juli 2010), Fr. 1'600.-- (August bis Dezember 2010) und Fr. 3'200.-- (ab Januar 2011). Ferner berücksichtigte das Obergericht die mutmasslichen Steuern der Ehefrau von Fr. 400.-- und des Ehemannes von Fr. 900.-- für die Zeitspanne Juni 2009 bis Juli 2010, von Fr. 800.-- bzw. Fr. 1'300.-- für August bis Dezember 2010 und von Fr. 1'650.-- bzw. Fr. 1'600.-- ab Januar 2011. Die daraus resultierenden Überschüsse von Fr. 1'916.-- (Juni 2009 bis Juli 2010), Fr. 2'216.-- (August bis Dezember 2010) und Fr. 2'666.-- (ab Januar 2011) verteilte es je hälftig auf die Ehegatten.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Wohnkosten, die das Obergericht im Existenzminimum der Beschwerdegegnerin angerechnet hat.
3.1 Unbestrittenermassen bewohnt die Beschwerdegegnerin mit ihren zwei erwachsenen und wirtschaftlich selbständigen Kindern C.________ und B.________ eine 4½-Zimmer Wohnung in D.________. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 1'871.--. Hinzu kommen zwei Parkplätze zu je Fr. 80.--, von denen einer von der Beschwerdegegnerin und einer von Tochter C.________ benutzt wird. Wohnungsmiete und Parkplätze werden von der Beschwerdegegnerin bezahlt. Die Kinder überweisen ihrer Mutter monatlich je Fr. 500.--.
Das Obergericht setzte die Wohnkostenanteile der Kinder mit den Beträgen gleich, die diese der Mutter effektiv bezahlen. Zudem berücksichtigte es den Umstand, dass die Mutter der Tochter für die erwähnten Fr. 500.-- zusätzlich noch einen Parkplatz zur Verfügung stellt, welcher monatlich Fr. 80.-- kostet, und die Tochter damit für ihr Zimmer effektiv nur Fr. 420.-- bezahlt. Insgesamt zog das Obergericht vom Mietzins Fr. 920.-- (Fr. 500.-- + Fr. 420.--) ab und rechnete der Beschwerdegegnerin Wohnkosten von (gerundet) Fr. 950.-- (Fr. 1'871.-- ./. Fr. 920.--) an. Dabei nahm es einerseits Bezug auf die einschlägigen SchKG-Richtlinien, rechtfertigte aber ein Abweichen vom Grundsatz der anteilsmässigen Aufteilung mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin nutze die von ihr beanspruchten Räumlichkeiten als Fusspflegepraxis und insofern intensiver als die ganztags abwesenden Kinder.
3.2 Gemäss Beschwerdeführer "verletzt Bundesrecht", wer mit dem Argument einer intensiveren Nutzung einen höheren Wohnanteil rechtfertige; seines Erachtens "rechtfertige" es sich, die Wohnkosten zu je einem Drittel unter den drei Bewohnern aufzuteilen. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer ist mit dem in Prozentsätzen ausgedrückten Umfang der zugemuteten Erwerbstätigkeit der Ehefrau einverstanden, kritisiert aber die Höhe des angerechneten Einkommens. Im Einzelnen:
4.1 Der Beschwerdeführer trägt in diesem Zusammenhang Folgendes vor: "Die Feststellung der Vorinstanz, das hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin in einem Erwerbszweig ausserhalb der kosmetischen Fusspflege betrage nur CHF 3'200 und dieses hypothetische Einkommen (auch im Bereich der kosmetischen Fusspflege) als massgebend zu bezeichnen, ist offensichtlich unrichtig und willkürlich." Bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens müsse in erster Linie massgebend sein, was die Beschwerdegegnerin als kosmetische Fusspflegerin verdienen könne. Sinngemäss trägt der Beschwerdeführer damit vor, die Beschwerdegegnerin könne als selbständige Fusspflegerin deutlich mehr verdienen als im Rahmen einer einfachen Anstellung als ungelernte Arbeitskraft.
Es trifft zu, dass das Obergericht das hypothetische Einkommen der Ehefrau - auch - unter der Hypothese betrachtet hat, was sie als ungelernte Arbeitskraft im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdienen könnte. Dabei hat es das im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit erzielbare hypothetische Einkommen nicht einfach automatisch und ohne weitere Begründung auf die kosmetische Fusspflege übertragen, sondern gelangte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (wie namentlich der Konkurrenzsituation) zum Schluss, dass das als kosmetische Fusspflegerin erzielbare Einkommen betragsmässig dem Einkommen entspreche, das die Beschwerdegegnerin als ungelernte unselbständige Arbeitskraft erzielen könnte. Die Festsetzung des aus selbständiger Tätigkeit resultierenden hypothetischen Einkommens fusst daher auf einer eigenständigen Beurteilung, so dass sich der Vorwurf der Willkür als unbegründet erweist.
4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert überdies, das Obergericht verweise in seinem Urteil auf eine eigene Internetrecherche, welche ergeben habe, dass eine einstündige kosmetische Fusspflege zwischen Fr. 45.-- und Fr. 85.-- koste. Indem das Obergericht diese Internetseiten nicht im Einzelnen genannt habe, verletze es die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör.
Hätte das Obergericht den Stundenansatz einzig gestützt auf eine derartige "geheime" Internetrecherche erstmals festgelegt oder abgeändert, wäre dies im Lichte des rechtlichen Gehörs in der Tat problematisch. Vorliegend hat es im Rahmen der Einkommensberechnung aber auf denjenigen Stundenansatz abgestellt, zu welchem die Beschwerdegegnerin schon bis anhin ihre Fusspflegedienstleistungen angeboten hat, und diesen mit seiner eigenen Recherche gleichsam verifiziert. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Obergericht seinen Berechnungen ohnehin den bisher von der Ehefrau angewendeten Stundenansatz zugrunde legen durfte, ohne in Willkür zu verfallen. Von einem selbständig Erwerbenden kann nämlich nicht verlangt werden, dass er - einzig infolge eines Eheschutzverfahrens - seine bisher praktizierten Preise erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt der fraglichen Internetrecherche keine selbständige bzw. entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Nichtnennung der besuchten Internetseiten verletzt weder das rechtliche Gehör noch die (ebenfalls dem rechtlichen Gehör zuzurechnende) Begründungspflicht. Als Folge davon erweisen sich auch sämtliche weiteren Kritikpunkte, die der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Stundenansatzes vorbringt, als unbegründet.
4.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den für die Ermittlung des Nettoeinkommens vom Obergericht vorgenommenen Abzug von 50% auf dem (mutmasslichen) Bruttoertrag. Hierzu schreibt das Obergericht: "Ihre [gemeint ist die Beschwerdegegnerin] offenbar vom Sekretariat des Schweizerischen Fusspflegeverbandes (SFPV) bestätigte [...] Darstellung, wonach etwa die Hälfte des Stundenansatzes auf Materialauslagen, Rückstellungen für Geräteamortisationen und Wäsche, Sozialabgaben, Lohnausfallversicherung und eine angemessene Altersvorsorge entfallen, erscheint nicht als unglaubwürdig." Das Obergericht hat diesen Prozentsatz somit - in Anwendung des im summarischen Verfahren massgebenden Standards der Glaubhaftmachung - für erwiesen betrachtet. Diese Beweiswürdigung kritisiert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht. Seine Ausführungen beruhen indes auf einer Aufstellung betreffend "Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2009", die im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet. Derartige Noven sind im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (siehe E. 1.4), zumal nicht dargetan wird, warum die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erfüllt sein sollen.
4.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei im Rahmen der hypothetischen Einkommensberechnung von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ausgegangen anstatt von 21.75 Arbeitstagen. Dies sei offensichtlich unrichtig und widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis.
Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheide (Urteil 1P.74/2001 vom 23. April 2001; BGE 121 V 51) betreffen indessen den Arbeitslosenversicherungsprozess und binden den ein hypothetisches Einkommen berechnenden Zivilrichter nicht. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vom Obergericht vorgenommenen Rechnung (365 Tage ./. 104 [Wochenende] ./. 20 [Ferien] ./. 10 [variable Feiertage]: 12 Monate = 19.25 Arbeitstage pro Monat) auseinander und erklärt nicht, was daran offensichtlich falsch sein soll. Seine Rüge ist unbegründet.
4.5 Ferner bezeichnet der Beschwerdeführer die obergerichtliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin mit fünf Behandlungsstunden pro Tag ein Arbeitspensum von 100% erfülle, als "offensichtlich unrichtig und willkürlich". Von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit könne erst ausgegangen werden, wenn man sieben Behandlungsstunden pro Tag anrechne, was ohne weiteres möglich sei. Den Hinweis des Obergerichts, wonach eine höhere Anzahl verrechenbarer Stunden als fünf pro Tag mit Blick auf die in D.________ und Umgebung herrschende Konkurrenz unrealistisch sei, rügt der Beschwerdeführer sodann als offensichtlich unrichtig und willkürlich.
Zwar führt er alsdann aus, weshalb nach seinem Dafürhalten ein höherer Arbeitseinsatz möglich sein sollte. Die vom Obergericht festgestellte Tatsache, dass allein in D.________ fünf und in der unmittelbaren Nachbarschaft dreizehn (K.________ [10], L.________ [1], M.________ [1], N.________ [1]) Fusspflegekosmetikstudios betrieben werden, bestreitet er indes nicht. Zudem bringt er nichts vor, was die Annahme einer erheblichen Konkurrenzsituation als willkürlich erscheinen liesse.
Da das Obergericht vorliegend willkürfrei von einem 100%-Pensum (in selbständiger Erwerbstätigkeit) mit fünf verrechenbaren Stunden pro Tag ausgehen durfte, zielt auch die Forderung des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Beschwerdegegnerin "in der verbleibenden Zeit (bis zum Vorliegen eines 100%-Pensums)" einer unselbständigen Teilzeitarbeit nachzugehen habe.
5.
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 AVIG vor, sie habe es versäumt, von Juni 2010 bis Ende Dezember 2010 Arbeitslosentaggeld zu beziehen, weshalb ihr die nicht bezogene Arbeitslosenentschädigung anzurechnen sei. Die Ansicht des Obergerichts, wonach eine solche Anrechnung mangels Reversibilität des Einkommensausfalls nicht zu berücksichtigen sei, gehe fehl.
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeschrift konsequent auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbende zu behandeln sei. Wenn er nun gleichzeitig geltend macht, das Obergericht habe es in "offensichtlich unrichtiger und aktenwidriger" Weise unterlassen, der Beschwerdegegnerin nicht bezogene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anzurechnen, so ist damit nicht ausreichend dargetan, weshalb die Beschwerdegegnerin - trotz ihrer vom Beschwerdeführer betonten Eigenschaft als selbständig Erwerbende - in den Genuss von Arbeitslosenversicherungsleistungen kommen soll. Dies gilt umso mehr als der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Art. 14 Abs. 2 AVIG nur von unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Inwiefern die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Selbständige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Seine Rüge ist insofern nicht ausreichend begründet, widersprüchlich und daher nicht geeignet, Willkür zu begründen.
6.
Da sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen am obergerichtlich festgesetzten hypothetischen Einkommen der Ehefrau nichts ändert, erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer - gestützt auf seine abweichende Berechnung - postulierte Methodenwechsel hinsichtlich der Sparquote.
7.
Der Beschwerdeführer kritisiert überdies, dass das Obergericht (wie bereits das Bezirksgericht) Spesen von jährlich Fr. 3'000.-- als versteckten Einkommensbestandteil qualifiziert und zum Nettoeinkommen hinzugerechnet hat. Schon vor Obergericht hatte er behauptet, diese Hinzurechnung sei unzulässig, da mit diesen Spesen reale Aufwendungen abgegolten würden. Das Obergericht hat die erste Instanz in diesem Punkt bestätigt und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es unterlassen, seine einschlägigen Behauptungen namentlich mittels einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung zu untermauern. Vor Bundesgericht reicht er nun eine solche Bestätigung ein. Dabei handelt es sich um ein im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum (siehe E. 1.4). Auch soweit der Beschwerdeführer auf seine diesbezüglichen - seiner Meinung nach glaubhaften - Darlegungen vor Obergericht, auf seinen Lohnausweis sowie auf das Verhalten der Steuerbehörden verweist, kritisiert er lediglich die Beweiswürdigung und behauptet Tatsachen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden. Seine Einwendungen sind unbegründet.
8.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass das Obergericht im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf Beträge betreffend Steuerlast abgestellt hat, die mit denjenigen des erstinstanzlichen Entscheids identisch seien; dies sei "offensichtlich unrichtig und willkürlich", da die erste Instanz von betragsmässig höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen sei.
8.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Steuerbelastungen nicht begründet und damit die Begründungspflicht verletzt.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Berechnungsmethode der ersten Instanz, allerdings ohne zu begründen, weshalb es - trotz veränderter Berechnungsgrundlagen - dieselben Beträge eingesetzt hat. Indes handelt es sich bei der Bezifferung der Steuern um eine rein rechnerische Operation, die von anderen Rechnungsgrössen abhängig ist, und somit als solche keiner detaillierten Begründung bedarf. Wie im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war der Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Beschluss des Obergerichts sachgerecht anzufechten (inhaltlich dazu sogleich unter E. 8.2). Die Rüge ist demnach unbegründet.
8.2 Dass das Obergericht - trotz Annahme eines tieferen hypothetischen Einkommens der Ehefrau - hinsichtlich der Steuerlast der Parteien von denselben Beträgen ausgeht wie das Bezirksgericht, trifft zu. Ebenso richtig ist, dass die Steuerlast der Ehefrau zufolge der insgesamt tieferen Einkommen niedriger ausfällt. Damit lässt sich indes noch keine Willkür dartun. Der Beschwerdeführer unterschlägt nämlich, dass seine eigene Steuerlast wegen den durchwegs höheren, aber steuerlich abzugsfähigen Unterhaltszahlungen ebenfalls abnimmt. Dies führt letztlich zu einem höheren Überschuss, der - was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Bei dieser Ausgangslage hätte er aufzeigen müssen, inwiefern die der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsleistungen nach Vornahme der entsprechenden Korrekturen in den Bedarfsrechnungen beider Parteien zu einem offensichtlich unhaltbaren und damit willkürlichen Ergebnis führen. Derartige Ausführungen fehlen. Mithin genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht; darauf ist nicht einzutreten.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Vernehmlassung aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Schwander