Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_896/2010
Urteil vom 2. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. September 2010.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Bern verweigerte der 1957 geborenen S.________ mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente; dies, nachdem sie ein erstes Leistungsbegehren bereits mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 abgewiesen hatte.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. September 2010 ab.
C.
S.________ beantragt vor Bundesgericht, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen Abklärungen über die Sache nochmals befinde.
Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weist das Bundesgericht mit Verfügung vom 9. Februar 2011 ab.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bei einer Neuanmeldung einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und der Aktenlage die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die Verwaltung bestätigt. Insbesondere hat sie unter Verweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 und RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1 (Urteil U 38/01 vom 5. Juni 2003) ausgeführt, dass für den Beweiswert eines Gutachtens nicht dessen Herkunft, sondern dessen Inhalt entscheidend sei, und das von der IV-Stelle im Anschluss an die Neuanmeldung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 3. Juli 2009 bezogen auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Invalide in concreto schlüssig erscheine und deshalb auch keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Das kantonale Gericht schloss dabei das Vorliegen einer mit zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbaren somatoformen Schmerzstörung oder psychischen Erkrankung aus.
2.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
Inwiefern die Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. H.________ gegen Art. 6 EMRK verstossen haben könnte, ist nicht einsichtig. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation, die Annahme, die Versicherte könne bei zumutbarer Willensanstrengung im bisherigen Umfang tätig sein, verstosse gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV sowie Art. 14 EMRK oder sonst eine Rechtsnorm. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Diskriminierung bestimmter Krankheitsbilder behaupten will, verkennt sie, dass die gesetzlichen Anforderungen an die massgebende Invalidität ( Art. 7, 8 und 16 ATSG ) für alle Krankheitsbilder dieselben sind, mithin nicht nur bei somatoformen Störungen und ähnlichen Beschwerdebildern, sondern bei sämtlichen Leiden eine gestellte Diagnose für sich allein noch keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität begründet. Abgesehen davon prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge nicht nur vorgebracht, sondern auch begründet ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Frage der Anwendbarkeit der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen Personen hat sich das Bundesgericht sodann bereits verschiedentlich geäussert, dabei insbesondere auch deren Vereinbarkeit mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverboten sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bejaht (dazu siehe etwa BGE 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 E. 5.2 [Urteil I 154/04 vom 13. Dezember 2005]). Die pauschal gehaltenen Vorbringen dazu bieten weder Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung noch zur Änderung der geltenden Praxis (zu den Voraussetzungen dazu: BGE 132 V 257 E. 4.2 S. 262).
3.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offenkundig unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG summarisch begründet und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG dem Ausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel