BGer 8C_94/2011 |
BGer 8C_94/2011 vom 02.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_94/2011
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Urteil vom 2. März 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt X._______ des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des B.________ vom 31. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Januar 2011,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts an B.________ vom 2. Februar 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin dem Bundesgericht von B.________ am 4. Februar 2011 zugestellte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Be-schwerdegründe,
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dass der vorliegend streitige Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Änderung eines Arbeitszeugnisses aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat und daher vor Bundesgericht nur mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist, wenn der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG), worauf das kantonale Gericht in seinem Entscheid (E. 5 und Disp.-Ziff. 4) nebst den Voraussetzungen für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass der Beschwerdeführer sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und weder das Erreichen des Mindeststreitwertes behauptet noch ein solcher auf der Hand liegt und ebenso wenig die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]), was der Beschwerdeführer ebenfalls in keiner Weise darlegt,
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dass somit bereits aus diesem Grunde keine zulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer u.a. auf die entsprechenden An-forderungen an das Rechtsmittel in der Mitteilung vom 2. Februar 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass zudem bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95); hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen ebenfalls offensichtlich nicht genügen, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,
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dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde- führers, keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die diesbezüglichen Erfordernisse von Rechtsschriften in der Mitteilung vom 2. Februar 2011 eigens aufmerksam gemacht hat,
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dass aus den vorstehend genannten Gründen auch keine rechtsgenügliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorliegt,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. März 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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