BGer 2C_191/2011
 
BGer 2C_191/2011 vom 03.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_191/2011
Urteil vom 3. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2011.
Erwägungen:
1.
X.________ ist Eigentümer einer Liegenschaft, die er selber bewohnt. In den Jahren 2007 und 2008 liess er umfangreiche Sanierungsarbeiten u.a. an der Heizungs- und Lüftungsanlage vornehmen. In der Steuerklärung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2007 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'528.--, wobei er Unterhalts- und Verwaltungskosten für die Liegenschaft zum Abzug brachte; diesbezüglich im Jahr 2007 geleistete Akontozahlungen (nach seiner Darstellung: Vorauszahlungen) von insgesamt Fr. 128'000.-- berücksichtigte er dabei nur teilweise. Die Veranlagungsbehörde ging ihrerseits davon aus, dass die gesamten 2007 tatsächlich bezahlten Akontozahlungen diesem Jahr zuzurechnen seien; so resultierte (nach Berechnung des Beschwerdeführers) ein Negativeinkommen von Fr. 33'177.--, was für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2007 je zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- führte. Die dagegen erhobenen Einsprachen sowie der Rekurs und die Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen blieben erfolglos. Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerden gegen die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem vorausgehenden Entscheidungen seien aufzuheben, und sein steuerbares Reineinkommen 2007 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen, wobei die Anteile der Vorauszahlungen von Fr. 128'000.-- für die Totalsanierung der Heizungs- und Lüftungsanlage den Jahren 2007 (Fr. 83'200.--) und 2008 (Fr. 44'800.--) zuzuteilen seien.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1; BGE 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; je mit Hinweisen). Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen; der Beschwerdeführer hat auch die Beschwerdebefugnis darzutun, wenn die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne weiteres gegeben sind (BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
2.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Der Beschwerdeführer beantragt, sein steuerbares Reineinkommen 2007 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen. Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht geschützten Veranlagung, und der Antrag stösst ins Leere. Auch der Antrag, die im Jahr 2007 geleisteten Akonto- bzw. Vorauszahlungen auf die Jahre 2007 und 2008 aufzuteilen, führt zu keiner Änderung der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Veranlagungen für das Jahr 2007. Zwischen dem Beschwerdeführer und den kantonalen Behörden besteht allein Uneinigkeit über die zu einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. 0.-- führende Begründung; zur Anfechtung einer Urteilsbegründung ist eine Partei nicht legitimiert (vgl. BGE 111 II 398 E. 2 S. 399 f.). Unter diesen Umständen hätte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 2 BGG spezifisch aufzeigen müssen, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat; es fehlt an einer hinreichenden Begründung zur Legitimationsfrage (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Implizit lässt sich den Ausführungen in Ziff. II.B.5 (S. 7) der Beschwerdeschrift entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Benachteiligung bei der Veranlagung 2008 befürchtet, weil für das Negativeinkommen von Fr. 33'177.-- kein Verlustvortrag möglich sei. Auch damit liesse sich die Berechtigung zur Anfechtung des Veranlagungsentscheids 2007 nicht herleiten: Es ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer daran hinderte, bei der Veranlagung 2008 diesen zusätzlichen Abzug geltend zu machen. Ob sich dabei die kantonalen Behörden an die Begründung des hier angefochtenen Urteils gebunden fühlen würden, steht nicht fest und ist unerheblich, könnte doch der Beschwerdeführer sein heutiges Anliegen dem Bundesgericht nötigenfalls dannzumal mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Veranlagungsentscheid per 2008 unterbreiten. Es besteht jedenfalls kein ausreichender Grund, um die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Rahmen eines Entscheids zur Veranlagung 2007, durch die er nicht beschwert ist, zu prüfen (vgl. dazu BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; Urteil 2C_306/2009 vom 25. Januar 2010 betreffend eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation; s. ferner Urteil 2C_292/2009 vom 26. März 2010 betreffend die Legitimationsanforderungen im Falle der Feststellung von Verlusten).
2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller