Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_61/2011
Urteil vom 3. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 7. Februar 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 11. Februar 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2011 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechende, nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch nicht verbesserbare und daher aussichtslose Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) in Frage zu stellen vermöchte,
dass zwar der Beschwerdeführer in zwei Absätzen seiner (eine einzige Seite umfassenden) Beschwerde vom 24. Januar 2011 als Entschädigung für die gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB erfolgte Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die geschiedene Ehefrau (Beschwerdegegnerin) weitere Fr. 94'730.95 (Differenz zwischen Fr. 155'000.-- und Fr. 60'269.05) fordert, jedoch in keiner Weise auf die entscheidende obergerichtliche Erwägung eingeht, wonach der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 155'000.-- einerseits durch die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Rückerstattung von Fr. 60'269.05 an die Freizügigkeitseinrichtung des Beschwerdeführers und anderseits durch die Verrechnung mit Gegenansprüchen der Beschwerdegegnerin (aus Güterrecht, aus Vorsorgeausgleich sowie aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen) getilgt werde,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK das Bundesgericht verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für eine zum Vornherein aussichtslose Beschwerde wie die vorliegende zu gewähren (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann