Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_28/2011
Urteil vom 4. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich auf Grund von rechtskräftigen Urteilen des Kantons- sowie des Obergerichts Glarus erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 5'559.95 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 24. Januar 2011 erwog, trotz der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung über die Notwendigkeit der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 213 aZPO/SZ mache der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde keine solchen Gründe geltend, insbesondere setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die vom Sachrichter festgesetzten Gutachterkosten im Rechtsöffnungsverfahren nicht neu beurteilt werden könnten, der Beschwerdeführer durch die Gerichte beider kantonalen Instanzen vorgeladen worden und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht ersichtlich sei, sodann könne der Beschwerdeführer weitere Verfahrensmängel im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorbringen,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht das dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegende Verfahren und die materielle Begründetheit der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung zu kritisieren, weil diese Einwendungen weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann