BGer 5A_167/2011
 
BGer 5A_167/2011 vom 08.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_167/2011
Urteil vom 8. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation, p.A. Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________ und B.________,
Gegenstand
Retention
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Februar 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Retentionsurkunde) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Retention sei am 13. Oktober 2010 in Anwesenheit von Y.________, der über eine Generalvollmacht für die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) verfüge, erfolgt, das Betreibungsamt habe die Sendung mit der Retentionsurkunde (nach Nichtabholung der postalischen Sendung) am 17. November 2010 Y.________ persönlich ausgehändigt, auf die von diesem als Vertreter der Beschwerdeführerin erhobene erste Beschwerde sei die untere Aufsichtsbehörde nicht eingetreten, die Sendung dieses Entscheids sei am 28. Dezember 2010 zur Abholung gemeldet worden, die siebentägige Abholfrist habe damit am 29. Dezember 2010 begonnen und am 4. Januar 2011 geendet, gegen diesen am letzten Tag der Abholfrist zugestellt geltenden Entscheid habe die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Y.________, erst am 17. Januar 2011 und damit nach Ablauf der (am 5. Januar 2011 beginnenden) 10-tägigen Beschwerdefrist (Freitag, den 14. Januar 2011) Beschwerde erhoben, weshalb darauf infolge Verspätung nicht einzutreten sei,
dass die von Y.________ verfasste Beschwerde als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden ist, weil Y.________ nicht dazu legitimiert wäre, den gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen kantonalen Entscheid in eigenem Namen anzufechten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal das Vorhandensein einer Vollmacht und die Gültigkeit der Zustellungen im kantonalen Verfahren zu bestreiten, nachdem das Kantonsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass Y.________ über eine Generalvollmacht der Beschwerdeführerin verfüge und sowohl anlässlich der Retention wie auch in beiden kantonalen Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten sei,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann