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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_249/2009
Verfügung vom 8. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte Peter J. Merz und Felix M. Mathis,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ in Nachlassliquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adriano Viganò,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Paulianische Anfechtungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2010.
Nach Einsicht
in die gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 2. März 2009, mit welchem die von der Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2006 eingereichte Anfechtungsklage gutgeheissen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 39'624'618.35 nebst Zins zu 5% seit 17. Juni 2005 verurteilt worden war, erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 14. April 2009;
in die substituierende, gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 2. März 2009 und den abweisenden kassationsgerichtlichen Beschluss vom 2. August 2010 erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 24. September 2009;
in den zwischen den Parteien am 19./25. Januar 2011 unterzeichneten Vergleich, wonach die Beschwerdeführerin die Klage im Umfang von Fr. 39'624'618.35 anerkennt und sich zu entsprechender Zahlung verpflichtet, unter Verzicht der Beschwerdegegnerin auf den geforderten Zins, wonach die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen trägt, unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigungen, und wonach das Gericht durch die Beschwerdegegnerin nach Genehmigung des Vergleichs durch deren Gläubigerausschuss sowie Eingang der vereinbarten Summe zu benachrichtigen ist;
in das Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2011, wonach der Gläubigerausschuss den Vergleich genehmigt hat und die vereinbarte Summe bezahlt worden ist, weshalb um Erledigung des Verfahrens im Sinn des Vergleichstextes gebeten wird;
in Erwägung,
dass damit die vor Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerde gegenstandslos geworden und gestützt auf den vollzogenen Vergleich das Verfahren abzuschreiben ist,
dass hierfür der Instruktionsrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass gestützt auf den Vergleich die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass bereits ein Urteilsentwurf in Zirkulation und damit ein wesentlicher Teil der gerichtlichen Arbeit geleistet war, weshalb sich eine Herabsetzung der Gerichtskosten auf weniger als die Hälfte nicht rechtfertigen würde,
erkennt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren 5A_249/2009 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
von Werdt Möckli