Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_181/2011
Urteil vom 8. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozessvoraussetzung,
Beschwerde gegen einen Entscheid
einer unbekannten Vorinstanz.
Nach Einsicht
in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 3. Februar 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid vom 4. Januar 2011,
in die Aufforderung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2011, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 16. Februar 2011 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel