Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_216/2011
Urteil vom 9. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2011.
Erwägungen:
1.
Die 1988 geborene X.________ ist Staatsangehörige von Kosovo. Am 13. November 2007 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger A.________. Im Januar (allenfalls erst im August) 2008 nahm sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann in der Schweiz auf und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 11. Januar 2011 verlängert wurde. Im April 2009 (nach im besten Fall gut 14 Monaten Ehegemeinschaft) zog sie aus der ehelichen Wohnung aus. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Kantonale Ausländeramt St. Gallen mit Verfügung vom 24. Juni 2009 die Aufenthaltsbewilligung von X.________. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 16. Juli 2010 ab.
Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab; ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, sah aber von der Auferlegung der auf Fr. 2'000.-- festgesetzten Gerichtskosten an die bei ihm unterliegende Beschwerdeführende ab. Da die Aufenthaltsbewilligung zuletzt bis zum 11. Januar 2011 verlängert worden und damit zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids bereits abgelaufen war, beurteilte das Verwaltungsgericht die Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel einer Bewilligungsverlängerung.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, von einem Widerruf ihrer Jahresaufenthaltsbewilligung abzusehen und das Ausländeramt anzuweisen, ihr eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung (Änderung des Aufenthaltszwecks) zu erteilen.
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; je mit Hinweisen).
2.2 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war eine Verfügung über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; wie schon das Verwaltungsgericht erkannt hat, ist nach deren Ablauf bloss noch die Frage einer Bewilligungsverlängerung Verfahrensgegenstand; dieser Gegenstand ist massgeblich für Art und Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die mit einem Schweizer verheiratete Beschwerdeführerin hätte an sich nach Art. 42 Abs. 1 AuG einen Bewilligungsanspruch; dieser besteht nach der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens nicht fort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe für das Getrennleben im Sinne von Art. 49 AuG vor oder aber die Bedingungen für das Fortbestehen des Anspruchs nach Auflösung der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG seien erfüllt. Dass und warum dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht in E. 2.1 und 2.2 umfassend dargelegt. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substantielles entnehmen; namentlich sind die Ausführungen zur behauptet guten Integration der Beschwerdeführerin unerheblich, wäre dieser Aspekt doch im Hinblick auf das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs nur im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von Bedeutung, der aber eine - hier fehlende - dreijährige Ehegemeinschaft voraussetzte. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Integration erwähnten Art. 3, 53 und 54 AuG sowie Art. 3 der Verordnung vom 27. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) räumen keine Bewilligungsansprüche ein. Die Beschwerdeschrift enthält bezüglich anspruchsbegründender Normen keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Damit aber ist kein den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender Bewilligungstatbestand dargetan bzw. ersichtlich (s. zur Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG bei nicht evidenten Zulässigkeitsvoraussetzungen BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Das ordentliche Rechtsmittel ist vorliegend nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.3 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG kann die Beschwerde nicht entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel lässt sich bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen; solche Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) und werden vorliegend nicht erhoben. Ohnehin fehlte der Beschwerdeführerin, die keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend machen kann, hinsichtlich der Bewilligungsfrage selber weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185).
Auch zum Rechtsbegehren betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Verfahren (Antrag Ziff. I.4) und der diesbezüglich wenigstens sinngemäss erhobenen, im Rahmen der Verfassungsbeschwerde trotz Fehlens der Legitimation in der Sache selbst an sich zulässigen Rüge lässt sich der Beschwerdeschrift keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung entnehmen.
2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller