BGer 9C_1048/2010 |
BGer 9C_1048/2010 vom 09.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1048/2010
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Urteil vom 9. März 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. G.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern,
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Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 22. November 2010.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2010 und die Beschwerde vom 21. Dezember 2010 (Poststempel),
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nach der Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Urteil 9C_398/2010 vom 8. Februar 2011, vorgesehen zur Publikation in BGE 137),
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dass sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der Streitwert sich gemäss angefochtenem Entscheid auf lediglich Fr. 13'942.30 beläuft, sodass die Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig ist,
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dass die Beschwerde darüber hinaus nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 BGG) begründet ist, vermögen die Beschwerdeführer doch nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG), weshalb auch unter dem Gesichtswinkel einer hinreichenden Begründung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könnte, auch nicht mangels entsprechender Rügen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 65 f. BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. März 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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