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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_597/2010
Verfügung vom 10. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Strittmatter,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________-Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Biancotti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2011 seine Beschwerde vom 25. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2010 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Maloja schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer