BGer 8C_164/2011 |
BGer 8C_164/2011 vom 10.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_164/2011
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Urteil vom 10. März 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 20. Januar 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung S 10 487 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Januar 2011,
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in Erwägung,
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dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung eine bei ihm gegen die SUVA anhängig gemachte Rechtsverzögerungsbeschwerde infolge zwischenzeitig ergangenem Einspracheentscheid in Anwendung von § 109 VRG/LU als erledigt erklärte,
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dass es dabei dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 61 lit. g ATSG und § 193 Abs. 3 VRG/LU mangels Vertretungsaufwandes keine Parteientschädigung zusprach,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich sinngemäss einzig die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung moniert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und unzulässig ist, womit das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung gelangt,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bei leichtsinniger (in diesem Sinne bereits Urteil 8C_822/2010 vom 20. Oktober 2010), an der Grenze zur Mutwilligkeit stehenden Rechtsmittelerhebung abzuweisen ist,
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dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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