Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_513/2010
Urteil vom 11. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________ GmbH,
Beschwerdeführer, beide handelnd durch Z.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande; Herausgabe von Vermögenswerten,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Beschuldigte. Sie verdächtigte ihn, eine kriminelle Organisation zu leiten, die in Südamerika grosse Mengen Kokain erwarb, dieses per Schiff nach Holland einführte und dort verkaufte.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 verlangten die niederländischen Behörden von der Schweiz die Beschlagnahme von Unterlagen, Gegenständen und Computerdaten, welche als Beweismittel von Bedeutung sein könnten; ausserdem die Sperre von unter anderem auf X.________ lautenden Konten.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 1995 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen und übertrug den Vollzug dem dortigen Verhöramt. Dieses beschlagnahmte in der Folge verschiedene Unterlagen und liess Konten unter anderem von X.________ und der Y.________ GmbH sperren.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen an den ersuchenden Staat an und hielt die Kontensperre aufrecht. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 7. Oktober 1997 verurteilte das Landgericht Rotterdam X.________ zu acht Jahren Freiheitsstrafe.
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin fällte der Gerichtshof in Den Haag am 17. Februar 1999 einen Zwischenentscheid und am 2. Juni 1999 einen Endentscheid. Er befand X.________ schuldig der Einfuhr von ca. einer Tonne Kokain, welches in Kartons bzw. Konservendosen mit Garnelen versteckt war (im Folgenden: "Garnelentransport"), und verurteilte ihn zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
C.
Im vom Strafverfahren getrennt geführten Einziehungsverfahren legte das Landgericht Rotterdam mit Urteil vom 15. Januar 1999 in Anwendung von Art. 36e Abs. 3 des niederländischen Strafgesetzbuches (im Folgenden: StGB/NL) den von X.________ widerrechtlich erlangten Vorteil auf NLG 4'725'500 fest. Es verpflichtete ihn zur Zahlung dieses Betrages an den Staat und ordnete für den Fall der Nichtbezahlung Haft von 6 Jahren an. Das Landgericht erwog, es halte es für wahrscheinlich, dass X.________ in Zusammenarbeit mit anderen Personen etwa im November 1994 eine grosse Menge Kokain eingeführt, aufbewahrt und verkauft habe. Bei der Einführung sei als Tarnladung Zinn verwendet worden (im Folgenden: "Zinntransport"). Das Kokain sei in einigen Monaten verkauft worden. Das Geld, das in die Schweiz gebracht worden sei, sei zu einem Teil an X.________ geflossen.
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin hob der Gerichtshof in Den Haag am 27. August 2002 dieses Urteil auf. Er verpflichtete X.________ zwecks Entzugs des von diesem widerrechtlich erlangten Vorteils zur Zahlung von EUR 3,7 Millionen an den Staat. Für den Fall der Nichtbezahlung ordnete es Haft von drei Jahren an.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim niederländischen Obersten Gerichtshof. Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 setzte dieser den von X.________ an den Staat zu bezahlenden Betrag auf EUR 3,5 Millionen herab. Die Auferlegung einer Haftstrafe für den Fall der Nichtbezahlung hob es auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
D.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 verlangte der niederländische Überregionale Vollstreckungsstaatsanwalt für Einziehungsmassnahmen die Herausgabe der Vermögenswerte auf den rechtshilfeweise gesperrten Konten zur teilweisen Tilgung des X.________ auferlegten Betrages von EUR 3,5 Millionen.
E.
Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen. Sie verfügte die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte an die Niederlande zur Einziehung bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3,5 Millionen; dies unter Vorbehalt der aufgrund der Teilung der Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Schwyz zustehenden Vermögenswerte.
F.
Die von X.________ und der Y.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Oktober 2010 teilweise gut. Es ordnete die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'126'262.93 an den niederländischen Staat zur Einziehung an; dies ebenfalls unter Vorbehalt der aufgrund der Teilung der Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Schwyz zustehenden Vermögenswerte. Die Beschlagnahme der gesperrten Vermögenswerte im Betrag von EUR 373'737.07 hielt es aufrecht. Es wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz an, der ersuchenden Behörde Gelegenheit zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu geben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesstrafgericht erwog, die niederländischen Behörden ersuchten im Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 zwar ausdrücklich um Herausgabe von EUR 3,5 Millionen, doch führten sie in der Begründung aus, infolge Einziehung von Vermögenswerten in den Niederlanden bestehe nur noch eine Restforderung in der Höhe von EUR 3'126'262.93. Dabei bleibe unklar, weshalb trotz eingezogener Gelder der ursprüngliche Betrag herausgegeben werden solle. Die Angaben der ersuchenden Behörde seien hinsichtlich des genauen Umfangs des herauszugebenden Betrages widersprüchlich. Immerhin könne aufgrund des Ersuchens klar festgestellt werden, dass der herauszugebende Betrag mindestens EUR 3'126'262.93 betrage. Demnach sei vorerst die Herausgabe der Vermögenswerte in diesem Betrag zu bewilligen (E. 4.3). Die Vermögenssperren auf dem Differenzbetrag von EUR 373'737.07 seien nicht sogleich aufzuheben. Die Schweiz müsse dem ersuchenden Staat vor der Aufhebung der Beschlagnahme Gelegenheit geben, seine Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz werde daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des bundesstrafgerichtlichen Entscheids eingeräumt, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen hätten, ob sie weiterhin an der Herausgabe des Betrages von gesamthaft EUR 3,5 Millionen festhielten (E. 4.4).
G.
X.________ und die Y.________ GmbH führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Die Schlussverfügung sei - mit Ausnahme der Aufhebung der Beschlagnahme - aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz anzuweisen, die ehemals beschlagnahmten und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 freigegebenen Vermögenswerte, lautend auf X.________ und die Y.________ GmbH, umgehend an diese bzw. deren Vertreter herauszugeben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz anzuweisen, die Verwertung und Verteilung der vorgenannten Vermögenswerte nach den Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vorzunehmen.
H.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei).
X.________ und die Y.________ GmbH haben zu den Vernehmlassungen Stellung genommen. Sie halten an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
1.2 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Es geht um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es stellt sich die Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben sei.
Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, umschreibt Art. 84 Abs. 2 BGG die Voraussetzungen eines solchen Falles nicht abschliessend. Ein besonders bedeutender Fall kann auch angenommen werden, wenn sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweis).
Der niederländische Oberste Gerichtshof erkannte auf eine Forderung des Staates im Betrag von EUR 3,5 Millionen, weil es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem Zinntransport diesen Erlös erzielt habe. Wegen des Zinntransports wurde der Beschwerdeführer jedoch nie strafrechtlich verurteilt. Damit stellt sich namentlich die Frage, ob die Gewährung der Rechtshilfe mit der Unschuldsvermutung vereinbar sei. Die Frage, mit der sich das Bundesgericht bisher nicht näher befasst hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf der eingehenden Prüfung.
Die besondere Bedeutung des Falles ist daher zu bejahen. Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.
1.3 Die Beschwerdeführer sind Inhaber des Kontos und Depots Nr. 1________ bzw. des Kontos Nr. 2________. Sie sind insoweit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1 S. 171 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer sind dagegen nicht Inhaber des Kontos Nr. 3________. Insoweit sind sie nicht zur Beschwerde berechtigt und kann darauf nicht eingetreten werden.
1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.5 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch - unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), bei deren Missachtung darauf nicht eingetreten werden kann - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 133 III 545 E. 2.2 S. 550 mit Hinweis). Es forscht also nicht nach der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt. Ausserdem sei sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und habe damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.2 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Der Einwand ist jedenfalls unbegründet.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen.
Die Vorinstanz hat ebenso wenig den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt. Sie hat (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.3.2) insbesondere berücksichtigt, dass nicht Vermögenswerte eingezogen werden sollen, die aus dem rechtskräftig beurteilten Garnelentransport stammen, sondern aus dem Zinntransport. Gestützt auf die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen sich die wesentlichen Rechtsfragen beurteilen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, die niederländischen Behörden hätten bezüglich der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte keinen Deliktskonnex festgestellt. Wenn die Vorinstanz das Gegenteil annehme, sei das unhaltbar. Die Vorinstanz hätte angesichts der Feststellungen der niederländischen Gerichte erkennen müssen, dass die vom ersuchenden Staat verlangten Vermögenswerte nicht nach Art. 74a IRSG (SR 351.1) herausgabefähig seien.
3.2 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a S. 137; 120 Ib 167 E. 3b S. 171/172; je mit Hinweisen).
Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53), dem sowohl die Schweiz als auch die Niederlande beigetreten sind (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 219). Das GwÜ verbessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Einziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusammenarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwÜ wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwÜ ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwÜ vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwÜ enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 219 f.).
Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwÜ, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220).
3.3 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).
Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen).
3.4 Das Landgericht Rotterdam kommt in seinem Urteil vom 15. Januar 1999 (act. 1.10.1) zum Schluss, es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 in Zusammenarbeit mit anderen etwa im November 1994 eine grosse Menge Kokain eingeführt, aufbewahrt und verkauft habe. Bei der Einführung sei als Tarnladung Zinn verwendet worden. Das Kokain sei innerhalb einiger Monate verkauft worden. Die Einnahmen seien in ein sog. "Hauptbuch" eingetragen worden. Nach dem Hauptbuch sei das Geld in die Schweiz verbracht worden. Es sei an den Beschwerdeführer 1 gelangt. Das Landgericht habe die von der Schweiz übermittelten Unterlagen über die Beschlagnahmen zur Beantwortung der Frage herangezogen, ob von rechtmässigen Überweisungen auszugehen sei. Dies könne nicht angenommen werden (S. 12.).
Auf diese Erwägungen stützt sich der niederländische Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2004 (S. 5 E. 4.3). Das Rechtshilfeersuchen des niederländischen Überregionalen Vollstreckungsanwalts für Einziehungsmassnahmen vom 28. April 2006 bezieht sich seinerseits auf dieses Urteil des niederländischen Obersten Gerichtshofes.
Gemäss Art. 14 Ziff. 2 GwÜ ist die ersuchte Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind. Die im Urteil des niederländischen Obersten Gerichtshofes enthaltene Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer 1 aufgrund des ihm zur Last gelegten Drogenhandels erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Beschlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.
3.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, die vor dem Zinntransport vom November 1994 auf das Konto Nr. 1________ einbezahlten Beträge von NLG 0,5 Millionen und NLG 2 Millionen könnten aus zeitlichen Gründen unmöglich das Ergebnis dieser Straftat darstellen.
Der Einwand ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer übergehen, dass die von ihnen genannten Beträge jeweils kurz nach der Einzahlung vom Konto fast vollständig wieder abgebucht und insoweit von der Beschlagnahme gar nicht mehr erfasst wurden (act. 1.17). Im Übrigen ist es entgegen ihrer Auffassung nicht unmöglich, dass Einnahmen aus dem Zinntransport bereits vor der Verbringung der Ware in die Niederlande auf das Konto geflossen sind. So könnte es sich namentlich um Anzahlungen von Abnehmern des Kokains - nach den Feststellungen des Landgerichts Rotterdam im Urteil vom 15. Januar 1999 (S. 12) geht es um eine Menge von 447 kg - gehandelt haben.
3.6 Die Beschwerde ist demnach auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, hinsichtlich des Zinntransports fehle es an der beidseitigen Strafbarkeit. Die Rechtshilfe sei daher unzulässig.
4.2 Gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwÜ kann die internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre (...).
Das Rechtshilfeersuchen des Überregionalen Vollstreckungsanwalts bezieht sich auf den Zinntransport. Die im Zusammenhang damit begangenen Widerhandlungen wären in der Schweiz gemäss Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG (SR 812.121) strafbar. Die beidseitige Strafbarkeit ist damit gegeben. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die in der Niederlanden verfügte Einziehungsmassnahme stütze sich auf Art. 36e StGB/NL. Danach sei eine derartige Massnahme auch möglich, wenn angenommen werden könne, dass aus einem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Vermögensvorteil erlangt worden sei. Diese Eigenheit des niederländischen Rechts sei mit dem schweizerischen "ordre public" unvereinbar.
5.2 Gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwÜ kann die internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung ("ordre public") der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.
Zum schweizerischen "ordre public" gehört Art. 2 lit. a IRSG (BGE 126 II 324 E. 4c S. 327 mit Hinweisen). Danach wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das niederländische Einziehungsurteil verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Rechtshilfe sei daher nach Art. 2 lit. a IRSG unzulässig.
5.3 Die niederländischen Gerichte stützen die Einziehungsmassnahme auf Art. 36e Abs. 3 StGB/NL (Urteil des Landgerichts Rotterdam vom 15. Januar 1999 S. 1, 2 und 15; des Gerichtshofes in Den Haag vom 27. August 2002 E. 10; des niederländischen Obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 2004 S. 9). Danach kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch eine separate gerichtliche Entscheidung der wegen eines Verbrechens (...) verurteilten Person (...) die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages zwecks Einziehung von unrechtmässig erlangten Vermögensvorteilen auferlegt werden, wenn (...) glaubhaft ist, dass auch andere Straftaten auf irgendeine Weise dazu geführt haben, dass der Verurteilte unrechtmässig einen Vermögensvorteil erlangt hat (Akten des Bundesamtes act. 6).
Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen der Einfuhr von ca. einer Tonne Kokain in die Niederlande (Garnelentransport) rechtskräftig zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Insoweit hat er unstreitig keinen Vermögensvorteil erzielt, da die Ware vor dem Verkauf beschlagnahmt wurde. Die niederländischen Gerichte legen dem Beschwerdeführer 1 in den Einziehungsurteilen den Zinntransport zur Last und erachten die im Zusammenhang damit begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als glaubhaft.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
5.4.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich wiederholt zu Art. 36e StGB/NL geäussert.
Er erwog im Urteil van Offeren gegen Niederlande vom 5. Juli 2005, das Verfahren zur Einziehung des unrechtmässig erlangten Vorteils sei in den Niederlanden abgetrennt worden vom Strafverfahren in der Hauptsache, damit die Frage der Einziehung Letzteres nicht belaste und in die Länge ziehe. Es sei jedoch aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen klar, dass das separate Einziehungsverfahren unmittelbar verbunden bleibe mit dem Strafverfahren in der Hauptsache, indem nur eine strafrechtliche Verurteilung ein Einziehungsverfahren auslösen könne. Unter diesen Umständen sei das Einziehungsverfahren als Teil des Urteilsverfahrens ("sentencing process") anzusehen. Im Einziehungsverfahren müsse die Anklage prima facie dartun, dass der Verurteile aufgrund des Delikts einen Vorteil erlangt habe, d.h. aufgrund der Widerhandlung, deren er schuldig gesprochen worden sei, und/oder aufgrund anderer Widerhandlungen gleicher Natur. Es sei dann Sache des Verurteilten, den Standpunkt der Anklage zu widerlegen, indem er aufgrund von Wahrscheinlichkeiten ("on the balance of probabilities") beweise, dass der in Frage stehende Vorteil nicht durch derartige Widerhandlungen erlangt worden sei, sondern einen anderen Ursprung habe. Im zu beurteilenden Fall habe der Betroffene nach den Feststellungen des niederländischen Gerichts über ein beachtliches Vermögen unklarer Herkunft verfügt. Jedenfalls sei dieses nicht nachweisbar rechtmässiger Herkunft gewesen. Die Angaben des Betroffenen dazu seien nicht glaubhaft gewesen. Das niederländische Gericht habe deshalb eine Einziehung im Betrag von rund EUR 160'000 angeordnet. Für den Fall der Nichtbezahlung habe es dem Betroffenen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten auferlegt. Der Gerichtshof erwog weiter, der Zweck des Einziehungsverfahrens sei nicht die Verurteilung oder der Freispruch des Beschwerdeführers für andere Widerhandlungen gewesen, sondern die Feststellung, ob Vermögenswerte im Besitz des Beschwerdeführers durch Widerhandlungen mit Bezug auf die Betäubungsmittelgesetzgebung ("drug-related offences") erlangt worden seien, und bejahendenfalls die Festlegung des einzuziehenden Betrages. Unter diesen Umständen sei das Einziehungsverfahren vergleichbar mit der Festlegung der Höhe einer Busse oder der Bemessung einer Freiheitsstrafe durch das zuständige Gericht nach einem Schuldspruch des Betroffenen wegen eines oder mehrerer Betäubungsmitteldelikte. Damit sei keine neue Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK verbunden. Der Gerichtshof verneinte deshalb eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Dabei stützte er sich weitgehend auf sein Urteil Phillips gegen Vereinigtes Königreich vom 5. Juli 2001 (CourEDH 2001-VII S. 55), in dem er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK in einem ähnlichen Fall ebenfalls verneint hatte (§§ 28 ff.).
5.4.3 Im Urteil Geerings gegen Niederlande vom 1. März 2007 verwies der Europäische Gerichtshof - namentlich unter Bezugnahme auf die Urteile van Offeren und Phillips - auf verschiedene Fälle, in denen er auf Verurteilungen folgende Einziehungsverfahren als Teil des Verfahrens angesehen hatte, in dem die Strafe festgesetzt wird, weshalb Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht anwendbar war. Nach den Darlegungen des Gerichtshofes wiesen diese Fälle folgende gemeinsamen Besonderheiten auf: Die Betroffenen waren wegen Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verurteilt worden; sie wurden zudem anderer Widerhandlungen gleicher Natur verdächtigt; sie waren im Besitz von Vermögenswerten unklarer Herkunft; es war zu vermuten, dass diese Vermögenswerte aufgrund einer strafbaren Tätigkeit erlangt worden waren; die Betroffenen waren nicht in der Lage, zur Herkunft der Vermögenswerte eine befriedigende Erklärung zu geben (§ 44).
Im Fall Geerings befand der Gerichtshof, dieser weise Besonderheiten auf, die ihn von den Fällen van Offeren und Phillips unterschieden. So sei nicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über Vermögenswerte verfügt habe, deren Herkunft er nicht befriedigend habe erklären können. Eine auf eine Verurteilung folgende Einziehung sei eine unangemessene Massnahme für Vermögenswerte, von denen man nicht wisse, ob sie je im Besitz des Betroffenen gewesen seien. Dies gelte erst recht, wenn sich die Massnahme auf eine strafbare Handlung beziehe, welcher der Betroffene nicht schuldig gesprochen worden sei. Wenn nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel feststehe, dass der Betroffene die strafbare Handlung wirklich begangen habe, und wenn man nicht feststellen könne, dass er daraus einen Vorteil erlangt habe, so könne sich die Massnahme nur auf eine Schuldvermutung stützen. Im Unterschied zu den Fällen van Offeren und Phillips beziehe sich die in Frage stehende Einziehungsverfügung auf Widerhandlungen, deren der Betroffene freigesprochen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK die allgemeine Regel, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch des Beschuldigten die Äusserung selbst von Zweifeln hinsichtlich seiner Unschuld unzulässig sei. Der Entscheid des nationalen Gerichts gehe weiter als die Äusserung von solchen Zweifeln. Darin sei ein Urteil über die Schuld des Beschwerdeführers zu erblicken, obwohl diese nicht gesetzmässig nachgewiesen worden sei. Der Gerichtshof erkannte deshalb auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK (§§ 45 ff.).
5.5 Im vorliegenden Fall sind folgende Umstände gegeben: Der - bereits schwer und einschlägig vorbestrafte - Beschwerdeführer 1 wurde wegen der Einfuhr von ca. einer Tonne Kokain rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt (Garnelentransport). Er steht unter dem Verdacht, zusätzlich ca. 447 kg Kokain eingeführt zu haben (Zinntransport). Dass er insoweit freigesprochen worden wäre, lässt sich den in den Akten liegenden deutschen Übersetzungen der niederländischen Urteile nicht entnehmen. Vom Urteil des Landgerichts Rotterdam vom 7. Oktober 1997 befindet sich das Dispositiv in deutscher Übersetzung bei den Akten (act. 1.8.1). Dass der Beschwerdeführer 1 wegen des Zinntransports angeklagt und freigesprochen worden wäre, ergibt sich daraus nicht. Dasselbe gilt für das Urteil des Gerichtshofes in Den Haag vom 2. Juni 1999, dessen vollständige deutsche Übersetzung in den Akten liegt (act. 1.9.1). Wäre der Beschwerdeführer 1 von den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Zinntransport tatsächlich rechtskräftig freigesprochen worden, hätten die Beschwerdeführer leicht die deutsche Übersetzung eines solchen Urteils beibringen können. Das haben sie nicht getan. Auf die von der Beschlagnahme betroffenen Konten flossen sodann hohe Geldbeträge. So befanden sich auf einem Konto am 27. Oktober 1995 über CHF 3 Millionen (Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 1. Dezember 1995, act. 1.7 S. 3). Dafür, dass diese Beträge hätten rechtmässiger Herkunft sein können, konnte der Beschwerdeführer 1 keine befriedigende Erklärung geben (Urteil des niederländischen Obersten Gerichtshofes E. 4.3 und 4.5).
Der vorliegende Fall weist somit nicht die Besonderheiten auf, die den Europäischen Gerichtshof im Urteil Geerings zur Annahme der Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK geführt haben, sondern vielmehr in jeder Hinsicht jene, welche namentlich in den Fällen van Offeren und Phillips gegeben waren, wo der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK verneint hat.
Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist unter den Umständen des vorliegenden Falles das niederländische Einziehungsurteil demnach mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar. Damit besteht kein Grund für die Ablehnung der Rechtshilfe nach Art. 2 lit. a IRSG.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
6.
6.1 Das Bundesamt äussert sich in der Vernehmlassung dazu, ob die Rechtshilfe nach Art. 18 Ziff. 1 lit. a bzw. Art. 18 Ziff. 4 lit. d GwÜ abzulehnen sei.
Auf diese Ablehnungsgründe berufen sich die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. Ob sie dies hinreichend substantiiert zumindest sinngemäss tun, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Ablehnungsgründe wären nach der zutreffenden Auffassung des Bundesamtes jedenfalls nicht gegeben.
6.2 Gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwÜ kann die internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht.
Wie dargelegt, sieht Art. 36e Abs. 3 StGB/NL eine Beweiserleichterung vor, indem die Anklage nur glaubhaft zu machen hat, dass auch andere Straftaten zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil des Verurteilten geführt haben. Eine derartige Beweiserleichterung kennt auch das schweizerische Recht. Gemäss Art. 72 StGB verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Art. 72 StGB geht weiter als Art. 36e Abs. 3 StGB/NL. Art. 72 StGB sieht eine Beweislastumkehr vor, Art. 36e Abs. 3 StGB/NL dagegen lediglich eine Beweiserleichterung (vgl. ebenso BGE 132 II 178 E. 4.1 S. 185 zum US-amerikanischen zivilrechtlichen Verfahren der Einziehung ["Civil Forfeiture"]).
Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass die erbetene Massnahme den Grundlagen der schweizerischen Rechtsordnung widerspricht.
6.3 Gemäss Art. 18 Ziff. 4 lit. d GwÜ kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 (Einziehung) auch abgelehnt werden, wenn das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde.
Wie dazu im erläuternden Bericht des Europarats zum GwÜ (www.conventions.coe.int/Treaty/fr/Reports/Html/141.htm) dargelegt wird, dürften die meisten Rechtshilfeersuchen nach Abschnitt 4 Fälle betreffen, in denen bereits eine Verurteilung vorliegt. In gewissen Staaten sei es jedoch möglich, den Erlös aus einer strafbaren Tätigkeit ohne formelle Verurteilung einzuziehen, etwa weil der Täter flüchtig oder verstorben sei. In gewissen anderen Staaten erlaube die Gesetzgebung bei der Einziehung die Berücksichtigung anderer Straftaten als die beurteilte, und zwar ohne formelle Anklage. Diese Möglichkeit betreffe insbesondere die Betäubungsmittelgesetzgebung gewisser Staaten. Die Sachverständigen seien zum Schluss gekommen, dass die internationale Zusammenarbeit in derartigen Fällen nicht abgelehnt werden sollte, sofern eine richterliche Entscheidung oder in einer solchen enthaltene Aussage ("déclaration") vorliege, dass eine oder mehrere Straftaten begangen worden sind. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden genügten nicht (Ziff. 73).
Diese Ausführungen beziehen sich gerade auf die Rechtslage, wie sie in den Niederlanden gegeben ist, und sprechen dafür, dass Art. 18 Ziff. 4 lit. d GwÜ in einem Fall wie hier der Rechtshilfe nicht entgegenstehen soll. Die niederländischen Einziehungsurteile stützen sich auf die Aussage, dass der Beschwerdeführer 1 am Zinntransport mitgewirkt und dadurch einen erheblichen Vermögensvorteil erlangt hat. Es besteht somit eine in einer richterlichen Entscheidung enthaltene Aussage (nach dem massgeblichen französischen Originaltext von Art. 18 Ziff. 4 lit. d GwÜ: "déclaration", nicht "constatation"), dass eine Straftat begangen worden ist.
Der Ablehnungsgrund nach Art. 18 Ziff. 4 lit. d GwÜ kommt demnach ebenso wenig zur Anwendung.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz habe mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 für die Verfolgung des Zinntransports keine Rechtshilfe geleistet. Indem die niederländischen Behörden die ihnen übermittelten Unterlagen gleichwohl hierfür benutzt hätten, hätten sie den Grundsatz der Spezialität nach Art. 67 IRSG verletzt. Dies hätten die Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Diese habe sich dazu nicht hinreichend geäussert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
7.2 Mit Verfügung vom 1. Dezember 1995 (act. 1.7) ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Herausgabe verschiedener Unterlagen an die ersuchende Behörde an. Sie brachte (S. 5 Ziff. 3) den Spezialitätsvorbehalt an, dass die beigeschlossenen Beweismaterialien und Erkenntnisse einzig zur Verfolgung der im Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Rotterdam vom 24. Oktober 1995 erwähnten Straftaten verwendet werden dürfen.
In diesem Rechtshilfeersuchen (act. 1.6) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 leite eine verbrecherische Organisation. Diese erwerbe derzeit in Südamerika grosse Mengen Kokain, um diese dann in die Niederlande einzuführen und dort weiter zu verkaufen. Die Transporte erfolgten per Schiff und das Rauschgift werde in der Schiffsladung versteckt.
Das Rechtshilfeersuchen spricht ausdrücklich von Transporten in der Mehrzahl. Damit wurde um Rechtshilfe nicht nur ersucht und diese nicht nur gewährt für die Verfolgung eines Transports, sondern mehrerer Transporte. Den niederländischen Behörden kann damit von vornherein keine Verletzung des Spezialitätsprinzips vorgehalten werden, wenn sie die übermittelten Unterlagen nicht nur im Zusammenhang mit dem Garnelentransport, sondern auch dem Zinntransport verwendet haben. Da dies offensichtlich ist, brauchte die Vorinstanz dazu keine langen Ausführungen zu machen. Wenn sie (angefochtenes Urteil S. 10 E. 3.4.3) den Einwand mit knapper Begründung als unbegründet beurteilt hat, verletzt das daher kein Verfassungsrecht.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, der ersuchende Staat habe keine Gegenrechtserklärung gemäss Art. 8 IRSG abgegeben. Die Rechtshilfe sei daher unzulässig.
8.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.
Nach der Rechtsprechung kommt dem Bundesamt bei der Frage, ob eine Gegenrechtserklärung einzuholen sei, ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Gegenrechtserklärung ist in den meisten Fällen von Staaten verlangt worden, mit denen die Schweiz durch keinen Rechtshilfevertrag verbunden war (BGE 130 II 217 E. 7.1 S. 226 mit Hinweisen).
8.3 Die Schweiz ist mit den Niederlanden durch das GwÜ verbunden. Dass die Niederlande Gegenrecht gewährt, darf aufgrund von Art. 13 GwÜ, der die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einziehung vorsieht, erwartet werden. Das Bundesamt hat das ihm zustehende weite Ermessen daher nicht überschritten, wenn es von der Einholung einer Gegenrechtserklärung abgesehen hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG ist das Gegenrecht im Übrigen nicht erforderlich, wenn die Ausführung eines Ersuchens im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint. Im vorliegenden Fall geht es um Drogenhandel in grossem Ausmass. An dessen Bekämpfung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Einholung einer Gegenrechtserklärung war deshalb auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG nicht erforderlich.
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt ebenfalls unbegründet.
9.
Die Beschwerdeführer bringen vor, hinsichtlich des Zinntransports sei im ersuchenden Staat ein Freispruch erfolgt oder das Verfahren eingestellt worden. Die Rechtshilfe sei daher nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG unzulässig.
Der Einwand ist schon deshalb unbehelflich, weil sich - wie (E. 5.5) gesagt - aus den deutschen Übersetzungen der massgeblichen niederländischen Urteile nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Zinntransport rechtskräftig freigesprochen worden wäre. Ebenso wenig lässt sich diesen Urteilen entnehmen, dass das Verfahren insoweit rechtskräftig eingestellt worden wäre.
10.
10.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz sei zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Betrag von EUR 373'737.07 nicht befugt gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze insoweit das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
10.2 Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, wie viel von den beschlagnahmten Geldern - unter Vorbehalt der aufgrund der Teilung der Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Schwyz zustehenden Vermögenswerte - an den ersuchenden Staat herauszugeben ist. Sie erwog, die niederländischen Behörden verlangten im Rechtshilfeersuchen zwar ausdrücklich die Herausgabe von EUR 3,5 Millionen. In der Begründung des Ersuchens führten sie jedoch aus, infolge Einziehung von Vermögenswerten in den Niederlanden bestehe nur noch eine Restforderung in Höhe von EUR 3'126'262.93. Die Vorinstanz ordnete zunächst die Herausgabe dieses letzteren Betrages an die ersuchende Behörde an. Sie hielt die Beschlagnahme im Differenzbetrag von EUR 373'737.07 aufrecht und räumte der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheids ein, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie weiterhin an der Herausgabe des Betrages von insgesamt EUR 3,5 Millionen festhalten (angefochtener Entscheid S. 11 f. E. 4).
Dieses Vorgehen entspricht Art. 12 Ziff. 2 GwÜ. Danach gibt vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme (insbesondere einer Beschlagnahme) die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. Der angefochtene Entscheid ist somit auch insoweit rechtmässig.
11.
Die Beschwerdeführer machen mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesgericht (act. 11) geltend, die Forderung des niederländischen Staates gegen den Beschwerdeführer 1 betrage nur noch EUR 1'038'721.33. Dabei stützen sie sich auf ein Schreiben des niederländischen Zentralen Justiz-Inkassobüros vom gleichen Tag an den früheren niederländischen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 (act. 12).
Die Beschwerdeführer haben das Schreiben des Zentralen Justiz-Inkassobüros dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Es kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen stellte es ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum dar, da es nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist (BGE 133 IV 342 E. 2. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer haben das Schreiben des Zentralen Justiz-Inkassobüros auch der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zur Kenntnis gebracht. Diese hat am 22. November 2010 das Bundesamt gebeten, bei der ersuchenden Behörde abzuklären, wie hoch der vom Beschwerdeführer 1 dem niederländischen Staat geschuldete Betrag tatsächlich sei. Nach dem angefochtenen Entscheid haben ab dessen Rechtskraft die niederländischen Behörden drei Monate Zeit, um mitzuteilen, ob sie an der Herausgabe des Betrages von EUR 3,5 Millionen festhalten. Das Bundesamt wird also in Anwendung von Art. 80o Abs. 1 IRSG bei der ersuchenden Behörde ergänzende Informationen einzuholen haben. Bei dieser Gelegenheit wird es die ersuchende Behörde auch einzuladen haben, sich zum Schreiben des Zentralen Justiz-Inkassobüros zu äussern und klarzustellen, wie hoch der herauszugebende Betrag sei. Es versteht sich, dass dem ersuchenden Staat nicht mehr herausgegeben werden darf, als ihm zusteht.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Härri