Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_105/2011
Urteil vom 11. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Fehrlin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich sowie (sinngemäss auch) gegen den Beschluss vom 29. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen
a) den Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss vom 29. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (Nichteintreten - mangels Zahlung der Prozesskaution von 5'000 Franken nach teilweisem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs zufolge Aussichtslosigkeit - auf eine Berufung der Beschwerdeführerin, soweit diese entgegen dem erstinstanzlichen Abänderungsurteil die Zuteilung der 1997 geborenen Tochter an die Beschwerdeführerin und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- beantragt hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,
sowie (sinngemäss auch) gegen
b) den erwähnten Beschluss vom 29. September 2010 des Obergerichts,
in die - das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG abweisende - bundesgerichtliche Verfügung vom 7. Februar 2011 samt Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- innert 10 Tagen,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss innerhalb der einmal erstreckten Frist bezahlt worden sei,
in Erwägung,
dass das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2010 im Wesentlichen erwog, die Beschwerdeführerin setze sich mit der einlässlichen obergerichtlichen Begründung betreffend die Aussichtslosigkeit der Berufung im vorausgegangenen Beschluss über den teilweisen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sowie im Wiedererwägungsentscheid nicht auseinander und zeige keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH auf, neue Behauptungen und Beweismittel erwiesen sich im Kassationsverfahren als unzulässig, der obergerichtliche Nichteintretensentscheid mangels Kautionszahlung sei daher nicht zu beanstanden, mangels Fortsetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Kinderbelange erübrige sich die Ernennung eines Prozessbeistandes für die Tochter, fortzusetzen sei das Berufungsverfahren lediglich mit Bezug auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin selbst,
dass das Obergericht im Beschluss vom 29. September 2010 erwogen hatte, auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Berufungsanträge hinsichtlich Zuteilung der Tochter und deren Unterhaltsbeiträge sei androhungsgemäss (nach teilweisem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs wegen Aussichtslosigkeit der Berufung) nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin die Kaution auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe, weil es sodann im Berufungsverfahren nur noch um die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin gehe, sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung eines Prozessbeistandes für die Tochter abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts und des Obergerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und das Einfordern einer Prozesskaution durch das Obergericht wegen der angeblich "kritischen finanziellen Situation" der Beschwerdeführerin als "nicht realistisch und konsequent" zu bezeichnen, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Berufungsverfahren nicht mangels Bedürftigkeitsnachweises, sondern (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) wegen der Aussichtslosigkeit der kantonalen Berufung entzogen worden war,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden kassations- und obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 24. Dezember 2010 und der Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK die Gerichte verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittelverfahren zu gewähren (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassations- sowie dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann