BGer 8C_185/2011 |
BGer 8C_185/2011 vom 11.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_185/2011
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Urteil vom 11. März 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
L.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Januar 2011.
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Nach Einsicht
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in die am 4. März 2011 ergänzte Beschwerde vom 23. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Januar 2011,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig auf ihre finanziell angespannte Situation sowie weitere Lebensumstände verweist und um eine "gütliche Lösung" ersucht, da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt seien,
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dass damit nicht näher dargetan ist, inwiefern die einen Rentenanspruch verneinenden Erwägungen der Vorinstanz oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig im Sinne von Art. 95 ff. BGG sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass die Eingaben überdies keinen hinreichenden Antrag enthalten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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