BGer 8C_811/2010
 
BGer 8C_811/2010 vom 14.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_811/2010
Urteil vom 14. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2010.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Jg. 1956) war in der Transportunternehmung W.________ als Lastwagenchauffeur angestellt, als er sich am 9. November 2005 als Lenker seines Personenwagens bei einer heftigen Frontalkollision mit einem entgegenkommenden, in einer Kurve auf seine Fahrbahnhälfte geratenen Automobil eine Patellatrümmerfraktur rechts, eine ebenfalls rechtsseitige Rippenserienfraktur, eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde in der Kopfhaut sowie multiple Kontusionen zuzog. Zudem kam es zu einer Druckdolenz über der Halswirbelsäule, weshalb er einen Halskragen tragen musste. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 18. September 2007 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 15%igen Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu. Auf Einsprache hin anerkannte sie zusätzlich einen entschädigungsberechtigenden Integritätsschaden von 5 %, lehnte jedoch eine Erhöhung des Invaliditätsgrades ab (Einspracheentscheid vom 26. November 2008).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die mit dem Begehren um Zusprache einer Invalidenrente auf Grund einer 60%igen Erwerbseinbusse erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2010 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad auf 22 % erhöhte.
C.
B.________ lässt beschwerdeweise seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. nachstehende E. 1.2) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gehört zu einer rechtsgenüglichen Beschwerde eine hinreichende Begründung, was voraussetzt, dass sich die Beschwerdeschrift mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Diesem Erfordernis wird nicht Genüge getan, wenn lediglich die Ausführungen in der vor der Vorinstanz geführten Beschwerde ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid wiederholt werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. und E. 2.3 S. 246 f.). Ob die hier zu beurteilende Beschwerdeschrift, in welcher über weite Teile hinweg lediglich die schon vor dem kantonalen Gericht vorgebrachte Argumentation praktisch wortwörtlich nochmals wiedergegeben wird, im Übrigen auch eine in diesem Sinne genügende Begründung enthält, erscheint zwar fraglich, setzt sich der Beschwerdeführer doch lediglich in allgemeiner Weise mit der Fallproblematik auseinander, ohne mit der wünschbaren Klarheit darzulegen, inwiefern er den vorinstanzlichen Entscheid weshalb beanstanden möchte. Auf die Beschwerde eingegangen wird im Folgenden jedenfalls nur insoweit, als die aufgeworfenen Aspekte auch mit einer für eine Beschwerde ausreichenden Begründung versehen sind (vgl. nachstehende E. 3).
2.
Materiell zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat als sie ihm laut angefochtenem kantonalen Entscheid zustehen würde. Bezüglich der für die Beurteilung dieses Anspruches massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 26. November 2008 verwiesen werden. In beweisrechtlicher Hinsicht richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht, soweit hier von Belang, die wesentlichen Grundsätze für die Beurteilung ärztlicher Darlegungen und deren Beweiswert, sodass sich weitere Erläuterungen auch dazu erübrigen.
3.
3.1 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - was seine Situation aus medizinischer Sicht anbelangt - einen grossen Teil seiner vorinstanzlich eingereichten Rechtsschrift wörtlich wiederholt, worauf schon aus diesem Grund von vornherein nicht weiter einzugehen ist (E. 1.2 hievor), schildert er ausführlich die Entwicklung seines Gesundheitszustandes nach dem Unfall vom 9. November 2005 und gibt dabei etwelche Zitate aus den zahlreich vorhandenen ärztlichen Berichten wieder. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die auch dem kantonalen Gericht bekannt waren und an sich von keiner Seite in Frage gestellt werden. Entscheidend für den streitigen Invalidenrentenanspruch ist indessen einzig, welche Auswirkungen die verbliebenen unfallbedingten Schädigungen auf das erwerbliche Leistungsvermögen zeitigen. Dies ist von der Vorinstanz schlüssig und mit überzeugender Begründung beantwortet worden. Ihre Betrachtungsweise bietet dem Bundesgericht insoweit auch unter Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Einwände keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Entscheids, zumal die blosse Auflistung von Arztberichten und die unkommentierte Wiedergabe darin enthaltener Arbeitsfähigkeitsschätzungen den Anforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung ohnehin nicht zu genügen vermögen (Urteil 9C_27/2011 vom 24. Januar 2011).
3.2 Es muss daher mit der primär gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 16. Juni 2008 ergangenen Feststellung des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung zumutbarerweise in der Lage sein sollte, zu 90 % einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ausgangslage versucht die Vorinstanz unter vergleichender Bezugnahme auf die früheren Beurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. E.________ vom 23. Mai 2006, die Dres. med. N.________ und T.________ von der Rehaklinik X.________ vom 10. April 2007 sowie den Rheumatologen Dr. med. P.________ vom 31. Oktober 2007 zu untermauern. Dagegen wird in der Beschwerde - soweit sie überhaupt über die diesbezügliche Begründung in der vorinstanzlich eingereichten Rechtsschrift hinausgehende Ausführungen enthält - eingewendet, das Auftreten einer Retropatellararthrose sei erst anlässlich der Begutachtung in der MEDAS entdeckt worden. Vorher erfolgte Arbeitsfähigkeitsschätzungen sollen deshalb offenbar nicht massgebend sein. Die Ärzte der MEDAS gelangten indessen durchaus in Kenntnis und auch unter Berücksichtigung dieses Befundes zum Schluss, dass eine Steigerung der Leistungsfähigkeit mittels dosierter Trainingstherapie sowie Kreislauftraining im Wasser und im Trockenen nach hinreichend langer Eingewöhnung an einem Arbeitsplatz bis auf rund 90 % möglich und zumutbar wäre. Dabei waren sie sich der vorhandenen Schmerzproblematik wie auch der Möglichkeit deshalb allenfalls auftretender Motivationsschwierigkeiten durchaus bewusst und trugen diesen Faktoren auch Rechnung. Es ist nicht einzusehen, weshalb unter diesen Umständen an der Zuverlässigkeit ihrer Einschätzung der trotz unfallbedingter Beeinträchtigung realisierbaren Arbeitsfähigkeit Zweifel aufkommen sollten, auch wenn diese schon vor Bekanntwerden der Arthrosediagnose weitgehend gleich ausgefallen war. Dass eine solche zumutbarerweise innert kurzer Zeit mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht umzusetzen versucht wurde, lässt sich mit der vom Beschwerdeführer aktenkundig geäusserten subjektiven Überzeugung, überhaupt nicht mehr arbeitsfähig zu sein, erklären. Der Vorinstanz kann diesbezüglich jedenfalls keine ungerechtfertigte Unterstellung vorgehalten werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich daraus, dass die Invalidenversicherung eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit angenommen hat, galt es bei ihr doch auch unfallfremde Gesundheitsschädigungen mitzuberücksichtigen, was ohne weiteres zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen kann.
4.
Als ohne gesundheitliche Behinderung mutmasslich erzielten Lohn (Valideneinkommen) setzte die Vorinstanz wie zuvor schon die SUVA den Betrag von Fr. 62'400.- (13 x 4'800.-) ein, was den Angaben der letzten Arbeitgeberfirma über den Grundlohn entspricht, der 2007 - dem Jahr des Rentenbeginns - ausgerichtet worden wäre. Nicht als Valideneinkommen anerkannt haben SUVA und Vorinstanz als "Spesen" deklarierte Zahlungen von monatlich Fr. 600.-, welche laut Auskunft der Arbeitgeberin zusätzlich geleistet worden wären.
4.1 Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet, wobei als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Nach dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst - mit einzelnen, vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG ist nur relevant, was zum massgebenden Lohn gemäss AHVG zu zählen ist (Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Art. 7 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) hält im Ingress fest, dass Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn zählen. Unkosten sind gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Keine Unkostenentschädigungen sind laut Abs. 2 derselben Bestimmung regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML] Rz. 3004, gültig ab 1. Januar 2002, und Rz. 3006 f., gültig ab 1. Januar 2008).
4.3 Dass sie die von der Arbeitgeberin auf Anfrage der SUVA hin gemeldeten Spesenzahlungen von monatlich Fr. 600.- nicht als Valideneinkommen betrachtete, erklärt die Vorinstanz damit, dass dieser Betrag einen pauschalisierten Ersatz für tatsächlich entstehende Erwerbsunkosten und damit einen nicht zum Valideneinkommen gehörenden Auslagenersatz darstelle. Wie sie zu dieser Erkenntnis gelangte, lässt sich indessen nicht nachvollziehen. Die SUVA hat ihre diesbezüglich gleich lautende Auffassung in ihrer Verfügung vom 18. September 2007 und im Einspracheentscheid vom 26. November 2008 mit keinem Wort begründet. Lediglich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Juni 2007, in welchem sie auf einen zu korrigierenden Fehler in der Taggeldabrechnung aufmerksam machte, wies sie auf eine "kürzlich durchgeführte Lohnrevision im Betrieb" hin. Nähere Angaben über diese "Lohnrevision" finden sich jedoch nicht in den Akten. Es bleibt damit völlig offen, welche berufsbedingten Auslagen mit der fraglichen Spesenzahlung ausgeglichen werden sollen. Nachdem die Arbeitgeberfirma die fragliche Zahlung von Fr. 600.- in ihrer (nicht datierten) Auskunft aber klar deklariert, unter der Rubrik "allfällige andere AHV-pflichtige Zulagen (bitte auch Art angeben)" jedoch einzig mit dem Wort "Spesen" gekennzeichnet hat, müsste eine davon abweichende Behandlung dieses Postens im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG klar begründet werden. Diesem Erfordernis wird lediglich mit dem Hinweis auf eine weiter nicht aktenkundige "Lohnrevision" nicht Genüge getan. Weil über die angegebene Spesenzahlung, welche - wie einer Zusammenstellung der SUVA von Versicherungsfällen im selben Arbeitgeberbetrieb zu entnehmen ist - offenbar auch andern Angestellten (Chauffeuren) gewährt wurde, in den den Beschwerdeführer betreffenden Lohnabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 jedoch (noch) nicht erscheint, nichts weiteres bekannt ist, besteht für das Bundesgericht keine Möglichkeit, die beanstandete Qualifikation dieser Zahlung nicht als massgebender Lohn und damit nicht als zum Valideneinkommen gehörend zu überprüfen. Es erweist sich daher als unumgänglich, die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die Akten insoweit vervollständigt, wozu nötigenfalls auch genauere Abklärungen (etwa bei der Arbeitgeberin) zu tätigen sein werden. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Bezüglich des ebenfalls beanstandeten Invalidenlohnes nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den vor Vorinstanz streitig gewesenen Betrag von jährlich Fr. 52'975.-, welchen die SUVA seinerzeit angenommen hat. Damit lässt er den Umstand ausser acht, dass dieser Wert im vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 48'717.- reduziert worden ist. Er verkennt offenbar, dass Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren einzig der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 17. August 2010 sein kann. Unter diesen Umständen ist auf die gegen die Bestimmung des Invalideneinkommens gerichteten Rügen nicht weiter einzugehen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der SUVA zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der SUVA eine (entsprechend reduzierte) Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren, für welches das kantonale Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festzusetzen haben wird (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2010 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 26. November 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl