Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_25/2011
Urteil vom 17. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 22. September 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene T.________ war zuletzt als Rayon-Mitarbeiterin erwerbstätig gewesen, als sie sich am 15. Oktober 2004 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug anmeldete und eine Rente beantragte. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2010 für die Zeit von November 2004 bis Februar 2008 eine ganze Rente zu und verneinte gleichzeitig einen Leistungsanspruch für die Zeit ab März 2008.
B.
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. September 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt T.________, ihr sei unter Anpassung der Verfügung und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch ab 1. März 2008 eine IV-Rente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).
2.
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie für die Zeit ab 1. März 2008 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
3.
3.1 Das kantonale Gericht bestimmte den Invaliditätsgrad der Versicherten für die vorliegend streitige Zeit ab November 2007 nach der gemischten Methode. Dabei ging es von einem Status von 20 % Haushalt und 80 % Erwerbstätigkeit aus. Die Einschränkung im Haushaltsbereich bemass es auf ungewichtet 47,6 %, während die Einschränkung im Erwerbsbereich ungewichtet 35,7 % betrug. Daraus resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 %.
3.2 Die Einschränkung im Erwerbsbereich ergab sich für die Vorinstanz aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 36'610.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 23'519.-. Bezüglich des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit während vier Stunden pro Tag nachzugehen. Das Invalideneinkommen wurde aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt, wobei der Totalwert gemäss Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 auf eine Normalarbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet und aufgrund einer Einkommensparallelisierung im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. (vgl. auch BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f.) um 3,89 % herabgesetzt wurde. Demgegenüber nahm die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 vor.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Bemessung ihres Invalideneinkommens sei vom Tabellenlohn ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch von 5 % vorzunehmen.
3.3.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, der Tabellenlohn sei aufgrund der Kriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad herabzusetzen. Sie begründet den von ihr für angezeigt erachteten Abzug einzig mit dem Kriterium "leidensbedingte Einschränkung".
3.3.3 Wie die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auch der geringfügigen Einschränkung aufgrund der sporadisch auftretenden migräniformen Kopfschmerzen, bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von vier Stunden täglich gebührend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Feststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass die von der Vorinstanz festgestellte Unzumutbarkeit von repetitiven Arbeiten über Kopfhöhe und von repetitivem Heben von Lasten bis Schulterhöhe sich negativ auf ihr Einkommen auswirken würden. Im Totalwert über alle Branchen sind auch im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten, welche ihr trotz dieser Einschränkungen zumutbar sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht keinen Abzug vom Tabellenlohn wegen leidensbedingten Einschränkungen vorgenommen hat.
3.4 Hat die Vorinstanz zu Recht den von der Versicherten verlangten Abzug nicht gewährt, so ist ihre Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob - wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung geltend macht - das kantonale Gericht von einer zu hohen Einschränkung im Haushaltsbereich ausgegangen ist.
4.
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer