Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_25/2011
Urteil vom 21. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Advokat Raymond Marti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 3. Mai 2001 verursachte ein bei der X.________ (Beschwerdegegnerin) haftpflichtversicherter Autolenker mit seinem Lieferwagen einen Unfall, bei welchem er A.________ (Beschwerdeführerin) auf dem Fussgängerstreifen anfuhr und verletzte. Für die Folgen dieses Unfalls belangte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2004 vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein auf Zahlung von Fr. 1'507'944.--, im Wesentlichen als Ersatz für Erwerbs- und Haushaltschaden.
B.
Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein verpflichtete die Beschwerdegegnerin am 26. März 2010 zur Zahlung von Fr. 155'486.-- an die Beschwerdeführerin, und es sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu. Die Kostenforderung des Anwalts der Beschwerdeführerin auferlegte das Amtsgericht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat Solothurn. Es hielt den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden für gegeben. Namentlich gestützt auf das im Verfahren eingeholte Obergutachten M.________ setzte das Amtsgericht die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin in Ausübung seines richterlichen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB nach Art. 43 Abs. 1 OR um 80 % herab, da gemäss Obergutachten der heutige gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zu höchstens 20 % auf den Unfall als auslösenden Faktor zurückzuführen sei und zu mindestens 80 % unfallfremde Faktoren für das heute feststellbare Beschwerdebild verantwortlich seien. Was die Fähigkeit zur Haushaltführung anbelangt, wich das Amtsgericht zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Einschätzung des Obergutachters ab, welcher die Haushaltführung der Beschwerdeführerin als zumutbar betrachtete, sich davon eine günstige Wirkung auf deren Gesundheitszustand versprach und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Haushaltführung auf 0 % festgesetzt hatte. Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten und der fehlenden Verbesserungsmöglichkeiten der Fähigkeit zur Haushaltführung letztere als nicht gegeben und erklärte die Beschwerdegegnerin hierfür gleich wie bei der Arbeitsfähigkeit und aus denselben Gründen für 20 % haftbar.
C.
Die Beschwerdeführerin hat am 30. März 2010 gegen das ganze Urteil des Amtsgerichts Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn und die Beschwerdegegnerin am 6. April 2010 Anschlussappellation erklärt, wie in Ergänzung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Akten festzuhalten ist. Am 2. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin, am 18. Oktober 2010 die Beschwerdegegnerin fristgerecht neue Behauptungen und Beweismittel ein. Hierauf eröffnete der obergerichtliche Referent der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2010, es werde in Aussicht genommen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Appellation zu entziehen, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2010 darum ersuchte, vom Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege abzusehen. Dabei verwies sie auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen vor erster Instanz und auf ihre neuen Behauptungen und Beweismittel in der Eingabe vom 2. September 2010 an das Obergericht. Am 2. Dezember 2010 verfügte der obergerichtliche Referent, der Beschwerdeführerin werde ab Erhalt seiner Verfügung die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen. Er setzte ihr Frist bis zum 23. Dezember 2010, um für das Verfahren vor Obergericht einen Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Verfügung des Referenten des Obergerichts vom 2. Dezember 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das kantonale Appellationsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wies das Bundesgericht am 22. Februar 2011 ab, worauf der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege in einem zivilrechtlichen Verfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Diese betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit ist auch gegen den angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung ging der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben am 3. Dezember 2010 zu. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien wurde die Frist von 30 Tagen mit der Eingabe vom 12. Januar 2011 eingehalten. Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, der Kostenvorschuss sei geleistet worden, und nahm nochmals zur Verfügung Stellung. In diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG bereits abgelaufen, weshalb die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen verspätet erfolgen und unbeachtet bleiben.
2.
Art. 29 Abs. 3 BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96, 221 E. 5.1 S. 223). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
3.
Der Referent schloss sich unter Hinweis auf die ausführliche und einleuchtende Begründung des Amtsgerichts dessen Auffassung an, wonach der Oberexpertise M.________ volle Beweiskraft zuzuerkennen und auf das Gutachten N.________ nicht abzustellen sei, soweit dieser Experte zu einer anderen Beurteilung gelange. Der Experte M.________ habe sich kritisch mit dem Gutachten N.________ auseinandergesetzt und eine eigenständige Beurteilung abgegeben. Auf diese Einschätzung habe die erste Instanz in gründlicher und nachvollziehbarer Beweiswürdigung abgestellt. Einzig beim Entscheid über die Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit sei sie von der Oberexpertise abgewichen, allerdings zu Gunsten der Beschwerdeführerin, indem sie dieser auch für die Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 20 % zuerkannt habe. Mit der Appellation riskiere die Beschwerdeführerin in diesem Punkte, dass die Anschlussappellation teilweise gutgeheissen werden könnte. Auch mit Bezug auf die Berechnungen von Schaden, Genugtuung, Schadenszins etc. erscheine das erstinstanzliche Urteil bei vorläufiger Prüfung durchaus plausibel und "lege artis angestellt". Auch hier seien die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahr.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Referent des Obergerichts sei bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen. Er habe Umstände berücksichtigt, die für die Prognose keine Rolle hätten spielen dürfen und andere ausser Betracht gelassen, die hätten beachtet werden müssen. Sie ist der Meinung, im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht festhielt, die nach dem Unfall bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis, und es habe keine Prädisposition vorgelegen, hätte "weder der Haftungsanteil reduziert noch auf der Schadenersatzebene ein Abzug vorgenommen werden dürfen. Vielmehr hätte das Gericht den Schadenersatz in voller Höhe zusprechen müssen." Sie leitet aus BGE 123 III 110 E. 3c ab, eine Kürzung des Schadenersatzes wegen mitwirkender, unfallunabhängiger Faktoren setze voraus, dass die Unfallursache von geringer Intensität sei.
4.2 Mit dieser Argumentation lässt die Beschwerdeführerin den Gesamtzusammenhang ausser Acht, in welchem der folgende, von ihr angeführte Satz steht: "Im Haftpflichtrecht dagegen kann der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit anderen im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden." Es ging nicht darum, eine Herabsetzung der Ersatzpflicht nach Art. 42 - 44 OR an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Unfallursache von geringer Intensität ist, sondern es wurde erläutert, dass der Intensität einer Unfallursache, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, im Haftpflichtrecht nicht im Rahmen der Adäquanzbeurteilung Rechnung getragen wird. In der betreffenden Erwägung wird beispielhaft aufgezeigt, dass der Intensität mitwirkender unfallfremder Ursachen, so im Regelfall auch der konstitutionellen Prädisposition, im Haftpflichtrecht nicht bereits bei der Adäquanzbeurteilung, sondern erst bei der Ersatzbemessung Bedeutung zukommt. Dies im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht, wo eine abgestufte Ersatzbemessung nicht zulässig ist. Da das Amtsgericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und der Schädigung der Beschwerdeführerin als gegeben erachtete und erst im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 OR die Mitursachen berücksichtigte, ist der Vorinstanz insoweit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Der Referent hat die Aussichtslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkte zutreffend erkannt.
5.
Die Beschwerdeführerin legt dar, für den Fall, dass der Schadenersatz wegen unfallfremder Faktoren gekürzt werden dürfe, auch wenn die Unfallursache nicht bloss von geringer Intensität war, habe sie die Beweiskraft der Gutachten in Frage gestellt. Namentlich zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe sie die Widersprüchlichkeit des Obergutachtens kritisiert, welches statt der Frage nach der medizinisch begründbaren Beeinträchtigung zur Haushaltführung die Frage der Zumutbarkeit der Hausarbeit beantwortet habe. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst zutreffend erkennt, ist das Amtsgericht in diesem Punkte zu ihren Gunsten vom Obergutachten abgewichen, indem es eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt annahm. Inwiefern diese Einschätzung unzutreffend sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf, sondern verweist lediglich auf die Ausführungen des Erstgutachters, auf die ihrer Meinung nach hätte abgestellt werden müssen. Dies genügt nicht, um aufzuzeigen, dass der Referent die Prozesschancen insoweit unzutreffend eingeschätzt hätte.
6.
Was die Berechnung von Schaden, Genugtuung und Schadenszins anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin, der Referent habe mit dem Hinweis darauf, er betrachte die erstinstanzlichen Berechnungen für plausibel und regelkonform, die Aussichtslosigkeit der Appellation nicht hinreichend begründet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Referent stellte hinreichend klar, dass er davon ausging, das Obergericht werde in diesem Punkte gleich wie das Amtsgericht entscheiden. Diese Begründung genügt, um die Verfügung betreffend den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Um die Rüge der Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), hätte die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegen müssen, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils eine vernünftige Partei dazu veranlassen würden, die Appellation zu ergreifen. Insoweit ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung nicht hinreichend begründet, während der Vorwurf der mangelnden Begründung der angefochtenen Verfügung nicht stichhaltig ist.
7.
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der Referent des Obergerichts die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Appellation falsch vorgenommen hätte. Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der Beschwerde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Luczak