BGer 8C_127/2011 |
BGer 8C_127/2011 vom 22.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_127/2011
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Urteil vom 22. März 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse SYNA,
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Route du Petit-Moncor 1, 1752 Villars-sur-Glâne,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg
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vom 13. Januar 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 31. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 13. Januar 2011, mit welcher B.________ das Nachreichen der Beschwerdebegründung "innerhalb der zugestandenen Frist" in Aussicht stellt,
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in die Mitteilung vom 14. Februar 2011, mit welcher B.________ vom Bundesgericht auf das gesetzliche Formerfordernis der Begründung hingewiesen wird, welches innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist erfüllt sein müsse, anderenfalls auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 97 f. BGG nennt dabei die zulässigen Rügegründe,
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dass die Eingabe vom 31. Januar 2011 diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die 30tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG abgelaufen ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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