Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_182/2011
Urteil vom 22. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Krankenkasse Agrisano,
Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Februar 2011,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten zum Schuss gelangte, die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 3. November 2010, weshalb der Unfallversicherer dafür auch keine weiteren Leistungen zu erbringen habe,
dass sie hierzu insbesondere in Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids auf Grund der fehlenden neurologischen Auffälligkeiten und des negativen CT des Schädels einerseits, wie auch der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 9. November 2009, wonach sich der Versicherte bei einem kleinen Unfall eine grosse Beule zugezogen habe, andererseits, massgeblich auf die am 24. Juli 2010 ergänzte Einschätzung des Vertrauensarztes des Unfallversicherers vom 26. Februar 2010 abstellte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl BGE 134 I 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass der Versicherte zur Begründung der Beschwerde zwar die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung der Arztberichte kritisiert und fordert, der Einschätzung der behandelnden Ärzte sei der Vorzug zu geben, ohne indessen konkret auf die obgenannte Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids näher einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte; die Verweise auf einen nicht existenten Widerspruch in den Aussagen des Vertrauensarztes - das Ende der Arbeitsunfähigkeit und das Ende der Behandlungsbedürftigkeit (bis zum Erreichen des Status quo ante) müssen keineswegs identisch sein - und auf den Umfang der erlittenen Beule genügen diesen Anforderungen nicht,
dass die Beschwerde überdies keinen Antrag enthält, wie zu entscheiden ist, sondern darin lediglich um Überprüfung der Angelegenheit ersucht wird,
dass diese Mängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel