BGer 6B_968/2010 |
BGer 6B_968/2010 vom 29.03.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_968/2010
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Urteil vom 29. März 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
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Beschwerdeführer,
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteröffnung einer Strafuntersuchung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, vom 13. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 11. Oktober 2009, um ca. 16.30 Uhr, mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern mit dem Personenwagen von Gampel in Richtung Visp. Er wollte zwischen Gampel und Turtig den vor ihm fahrenden Y.________ überholen. Nachdem er an diesem vorbeigefahren war, konnte er nicht in den Normalfahrstreifen einbiegen, weil Y.________ sein Fahrzeug beschleunigte und rechts am Personenwagen von X.________ vorbeifuhr. Dieser setzte seine Fahrt in der Folge wieder auf dem rechten Fahrstreifen hinter dem Fahrzeug von Y.________ fort. Am Ende der Ortschaft Turtig, bei Raron, beschleunigte X.________ seinen Personenwagen auf 90 km/h, um zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge, wovon eines dasjenige von Y.________ war, zu überholen. Beim Überholmanöver verlor er die Kontrolle über seinen Personenwagen und kollidierte mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von A.________. Dessen Beifahrerin erlitt einen Brustbeinbruch, X.________ ein Schleudertrauma. Die weiteren Unfallbeteiligten blieben unverletzt.
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B.
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Am 19. November 2009 erhob X.________ gegen Y.________ Strafklage wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens und stellte sich als Zivilpartei. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt beantragte am 30. November 2009 beim Untersuchungsrichteramt Oberwallis, es sei eine strafrechtliche Untersuchung gegen X.________ und Y.________ einzuleiten. Der Untersuchungsrichter verfügte am 8. März 2010 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG) und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Gegen Y.________ eröffnete er eine Strafuntersuchung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG) und versuchter Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91a Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). In Dispositiv-Ziff. 3 seiner Verfügung gab der Untersuchungsrichter der Strafklage von X.________ gegen Y.________ wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens keine Folge.
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C.
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Die von X.________ gegen Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 8. März 2010 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 13. Oktober 2010 ab.
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D.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziff. 3 der Verfügung des Untersuchungsrichters Oberwallis vom 8. März 2010, welche dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Oktober 2010 zugrunde liege, sei aufzuheben. Gegen Y.________ sei im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsunfall vom 11. Oktober 2009 eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens zu eröffnen.
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E.
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Das Kantonsgericht Wallis verzichtet am 15. Februar 2011 auf Gegenbemerkungen und verweist auf sein Urteil vom 13. Oktober 2010. Y.________ beantragt in seiner Eingabe vom 11. Februar 2011 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, indem er ausführt, dass er es für unnötig erachtet, betreffend den Unfallhergang gegen ihn zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG der letztinstanzliche kantonale Entscheid. Das ist vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Oktober 2010. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Untersuchungsrichters Oberwallis vom 8. März 2010 verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
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1.2
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1.2.1 Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich nach Art. 81 BGG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, sofern der angefochtene Entscheid vor dem Jahresende gefällt wurde und die Beschwerde vor diesem Zeitpunkt beim Bundesgericht einging (Urteil 6B_1085/2010 vom 6. Januar 2011 E. 1). Das ist vorliegend der Fall.
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1.2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b aZiff. 5 BGG ist das Opfer beschwerdebefugt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG). Beispielsweise ist auch Opfer, wer bei einem Strassenverkehrsunfall durch einen andern Verkehrsteilnehmer verletzt worden ist (BGE 122 IV 71 E. 3a S. 76 mit Hinweisen). Wird Beschwerde gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Entscheid geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 131 IV 195 E. 1.1.2 S. 197 mit Hinweis). Die Legitimation des Opfers ist dabei unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat. Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187 f. mit Hinweisen).
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1.2.3 Dem Beschwerdeführer kommt Opferstellung zu, da er aufgrund der beim Strassenverkehrsunfall durch angebliche Straftaten des Beschwerdegegners 2 verursachten Verletzungen in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist. Er hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und gegen die untersuchungsrichterliche Verfügung betreffend Nichteröffnung beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde erhoben. Der angefochtene Entscheid kann sich angesichts der darin enthaltenen Begründung offensichtlich auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken (Art. 46 f. OR), was im vorliegenden Verfahrensstadium, d.h. vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung, für das Eintreten auf die Beschwerde genügt.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und des Prinzips der "double instance" gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG. Die erste Instanz habe ihren Entscheid über die partielle Nichteröffnung einer Strafuntersuchung nicht begründet. Indem die Vorinstanz von der Heilung dieses Verfahrensmangels ausgegangen sei und die Angelegenheit nicht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen habe, sei ihm eine Instanz verwehrt worden (Beschwerde S. 20).
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2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Verfahrensmängel, wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie ihre Vorinstanz und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegender Verletzung der Parteirechte ist eine Heilung jedoch ausgeschlossen (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 mit Hinweis).
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2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorinstanz die Heilung des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers bejaht (angefochtenes Urteil S. 4). Das Prinzip der "double instance" gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG ist vorliegend nicht verletzt, da die Vorinstanz als oberes (kantonales) Gericht mit voller Kognition hinsichtlich aller Tat- und Rechtsfragen als Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Art. 80 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone nicht, einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug vorzusehen. Zudem bewirkt die Heilung eines Verfahrensmangels per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis). Mithin ist die Rüge der Verletzung des Prinzips der "double instance" unbegründet.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz bestätigt den Entscheid der ersten Instanz in Bezug auf die Nichteröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens. Sie hält fest, bezüglich des Wiedereinbiegens beim zweiten Überholvorgang würden die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen des Beschwerdegegners 2 auseinander gehen. Das Fehlen von Bremsspuren an der Unfallstelle lasse die Aussage des Letzteren, wonach der Beschwerdeführer nach dem Wiedereinbiegen auf den Normalfahrstreifen brüsk gebremst habe, nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal ein Fahrzeug mit neuem Bremssystem kaum Spuren hinterlasse. Vom Fehlverhalten des Beschwerdegegners 2 beim ersten Überholversuch des Beschwerdeführers könne nicht ohne weiteres auf ein solches beim zweiten Überholmanöver geschlossen werden, auch nicht aus der Fahrerflucht. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer durch sein Fahrverhalten beim zweiten Überholvorgang die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Seine Aussage, wonach er beim Überholen, mithin in der Beschleunigungsphase, mit Tempomat gefahren sei und die Bremsen im fraglichen Zeitpunkt nur angetippt habe, um den Tempomaten auszuschalten, sei wenig glaubhaft. Der Tempomat diene dazu, auf längeren Strecken das Fahrzeug konstant auf einer vorher festgelegten Geschwindigkeit zu halten, und werde daher beim Überholen, das eine Beschleunigung erfordere, nicht verwendet. Überdies schalte er beim Beschleunigen aus.
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3.2 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sei beim zweiten Überholvorgang davon auszugehen, dass er mit dem Einbiegen auf den Normalfahrstreifen begonnen habe, bevor er sich über den Abstand zum überholten Fahrzeug vergewissert habe. Ein Blick in den Aussenrückspiegel genüge dabei nicht. Als er realisiert habe, dass dieser Abstand ungenügend sei, habe er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und dadurch die Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen verursacht. Der Beschwerdegegner 2 sei am Strassenverkehrsunfall nicht beteiligt gewesen und daher für die eingetretenen Folgen strafrechtlich nicht verantwortbar (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe gegen das Prinzip "in dubio pro duriore" verstossen. Bei willkürfreier Würdigung seiner Aussagen sowie derjenigen des Beschwerdegegners 2 und von A.________ bestünde ein nicht zu unterdrückender Verdacht, wonach der Beschwerdegegner 2 an der Frontalkollision zumindest mitschuldig sei. Die Strafuntersuchung gegen ihn müsse deswegen die gegen ihn im Zusammenhang mit dem Unfall erhobenen Vorwürfe der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens mitumfassen (Beschwerde S. 8).
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4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz sei bezüglich des ersten Überholmanövers einzig den Aussagen des Beschwerdegegners 2 gefolgt. Beim zweiten Überholvorgang sei sie aufgrund falscher Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Tempomaten zum Schluss gelangt, seine eigenen diesbezüglichen Aussagen seien unglaubhaft. Sodann habe sie den Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und denjenigen des Lenkers des entgegen gekommenen Fahrzeugs, A.________, nicht gewürdigt. Die Vorinstanz habe nicht ausreichend abgeklärt, weshalb er nach dem Überholen des Fahrzeugs des Beschwerdegegners 2 beim Wiedereinbiegen auf den rechten Fahrstreifen plötzlich zu wenig Platz gehabt habe. Sie habe dies einzig damit begründet, dass er mit dem Einbiegemanöver nicht zugewartet habe, bis er das überholte Fahrzeug in seinem Rückspiegel gesehen habe. Es bestehe aber zumindest der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 2 erneut, wie beim ersten Überholversuch, sein Fahrzeug beschleunigt und so den Abstand zum überholenden Personenwagen "geschlossen" habe (Beschwerde S. 8 ff.).
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4.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die kantonalen Instanzen hätten in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die weiteren Insassen der beteiligten Fahrzeuge nicht einvernommen und zur Frage der Unfallursache kein Gutachten eingeholt. Dadurch hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 14 ff. und S. 18 f.).
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5.
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5.1 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf und wann Anklage zu erheben ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem kantonalen Prozessrecht (Urteil 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz stützt ihre Bestätigung des untersuchungsrichterlichen (partiellen) Nichteröffnungsentscheids auf kantonales Recht. Nach Art. 46 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (aStPO/VS; SGS 312.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2010) hat der Untersuchungsrichter nach Eingang einer Anzeige oder Strafklage unverzüglich zu prüfen, ob die Tatsachen, derer der Beklagte beschuldigt wird, strafbar erscheinen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlichen Klage erfüllt zu sein scheinen. Um zu prüfen, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist, kann der Richter ein Ermittlungsverfahren anordnen, welches die zweckmässigen Untersuchungsmassnahmen umfasst (Art. 45bis Ziff. 1 aStPO/VS).
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Die Beurteilung der Prozessaussichten steht im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Als Richtschnur gilt, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen strafrechtlichen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifelsfall (wegen des schwereren Delikts) Anklage zu erheben. Dieser Grundsatz ist auch bei der gerichtlichen Beurteilung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
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5.2 Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die Willkürrüge muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
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Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn auch eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern insbesondere erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
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5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).
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5.4
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5.4.1 Auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers, welche keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben, ist nicht einzutreten (Beschwerde S. 8 ff. und S. 14 f.). Dies betrifft namentlich seine Einwände bezüglich des ersten Überholversuchs, da diese Geschehnisse offensichtlich nicht (direkt) die spätere Frontalkollision bewirkten.
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5.4.2 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzlichen Feststellungen über den Tempomaten sind unbegründet. Selbst wenn man seiner Darstellung folgt, wonach er ihn auch beim Überholen verwendet und beim Einbiegemanöver durch Antippen der Bremsen ausgeschaltet habe, ist dadurch die Würdigung der Vorinstanz, seine diesbezüglichen Aussagen seien unglaubhaft, nicht offensichtlich unhaltbar. Zumal auch dann fraglich ist, weshalb er sich, als er angeblich aufgrund des geringen Abstands zum Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 erschrak, noch die Zeit nahm, den Tempomaten auszuschalten. Sein Einwand, wonach sich dieser - entgegen der vorinstanzlichen Feststellung - bei der Beschleunigung des Fahrzeugs nicht ausschaltet, dies unter anderem aber beim Betätigen der Bremsen der Fall sei, ist somit ebenfalls unbehelflich (Beschwerde S. 10 ff.). Folglich kann die Frage, ob das neu eingereichte Handbuch über das von ihm damals gelenkte Fahrzeug nach Art. 99 Abs. 1 BGG noch ins Recht gelegt werden konnte, offen bleiben (Beilage Nr. 4, 7-38/39).
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5.4.3 Die Vorinstanz führt einleitend aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 zum zweiten Überholvorgang würden auseinander gehen. Gleichwohl hält sie fest, es sei unbestritten, dass Ersterer durch sein Fahrverhalten die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Ohne nähere Erörterung zieht sie den Schluss, er habe den Strassenverkehrsunfall alleine, d.h. insbesondere ohne Beteiligung des Beschwerdegegners 2, verursacht. Die Aussagen der vorerwähnten Personen stimmen in den massgeblichen Punkten jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht überein, weshalb sie nicht von unbestrittenen Tatsachen ausgehen durfte. Hinzu kommt, dass sie nicht darlegt, wie sie zum "erstellten" Sachverhalt gelangt. Indem sie lediglich abhandelt, weshalb die Aussagen des Beschwerdegegners 2 ihrer Auffassung nach nicht unglaubhaft seien, ist noch nicht dargelegt, ob bzw. weshalb sie glaubhaft sind. Eine solche Erörterung erscheint vorliegend aber als zwingend, da die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowohl zu denen des Beschwerdeführers als auch zu denjenigen des Lenkers des entgegen gekommenen Fahrzeugs, A.________, im Widerspruch stehen. Der Beschwerdegegner 2 sagte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Überholen auf den Normalfahrstreifen gefahren und habe brüsk abgebremst, bevor er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe (untersuchungsrichterliche Akten S. 26). Demgegenüber erklärte A.________, der Beschwerdeführer habe nach dem Überholen auf den rechten Fahrstreifen fahren wollen. Dieses Vorhaben habe er aber nicht zu Ende geführt und sei nach einem Schwenker in direkter Linie auf ihn zugekommen (untersuchungsrichterliche Akten S. 20). Mit diesem offensichtlichen Widerspruch setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.
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Bereits ihre Feststellung, die Aussage des Beschwerdegegners 2, der Beschwerdeführer habe brüsk gebremst, sei glaubhaft, ist beim derzeitigen Aktenstand willkürlich. Es mag zwar zutreffen, dass Fahrzeuge mit dem fraglichen Bremssystem auch bei einem brüsken Bremsen keine entsprechenden Spuren hinterlassen. Das Fehlen solcher Spuren spricht nicht gegen ein brüskes Bremsen, aber selbstverständlich auch nicht dafür. Die Vorinstanz bringt nicht vor, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners 2 spricht. In einer solchen Würdigung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beschwerdegegner 2 bereits einige Kilometer vor dem Unfall nicht durch den Beschwerdeführer überholen liess. Ausserdem hielt er nicht an, obwohl er den Unfall offensichtlich wahrgenommen hatte.
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Die Vorinstanz scheint allerdings nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade wegen des angeblichen brüsken Bremsens die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Ihrer Auffassung nach geschah dies, weil er sich nicht vorschriftsgemäss vergewisserte, ob der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug ausreichte, und weil er erschrak, als er bemerkte, dass dieser Abstand zu gering war. Die entscheidende Frage ist nun, warum dieser Abstand zu gering war und weshalb der Beschwerdeführer erschrak. Gewiss muss sich ein Fahrzeuglenker, der einen anderen überholt hat, vor dem Wiedereingliedern in den rechten Fahrstreifen vergewissern, ob der Abstand zum überholten Fahrzeug hierfür genügend ist. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, was regelwidrig war. Das bedeutet aber nicht, dass er deshalb zwingend der alleinige Verantwortliche für den Unfall war. Er war es jedenfalls nicht, wenn der überholte Fahrzeuglenker beschleunigt haben sollte. Das muss vorliegend untersucht werden.
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5.5 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer die Frontalkollision alleine, d.h. ohne Beteiligung des Beschwerdegegners 2, verursacht habe, weshalb gegen Letzteren über die damit zusammenhängenden möglichen Straftaten keine Untersuchung zu eröffnen sei, erweist sich im aktuellen Verfahrensstadium als ungenügend abgeklärt. Unter den gegebenen Umständen durfte sich die Nichteröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens nicht kurzerhand auf seine Aussagen stützen. Entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro duriore" hätte bei der vorliegend keineswegs eindeutigen Beweislage zumindest eine Untersuchung eröffnet werden müssen, zumal weitere, leicht zugängliche Beweismittel vorhanden sind. Damit erweist sich auch die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich. Die Beschwerde ist begründet.
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6.
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Der Beschwerdeführer beantragt eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz zwecks Eröffnung einer Strafuntersuchung. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, die Angelegenheit direkt an die erste Instanz zurückzuweisen.
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7.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner 2, der in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt, die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Wallis sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner 2 und der Kanton Wallis haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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3.
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Der Kanton Wallis und der Beschwerdegegner 2 haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Richter der Beschwerdebehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Pasquini
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