Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_241/2011
Urteil vom 1. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die
Verfügung vom 22. Februar 2011 des Kantons-
gerichts von Graubünden.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. Februar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (für Fr. 6'544.25, Fr. 16'140.--, Fr. 5'380.-- und Fr. 21'580.--, je nebst Zins) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem unzweifelhaft in Rechtskraft erwachsenen Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Juni 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verrechnungseinrede angerufenen zahlreichen Unterlagen, die der Vorinstanz nicht vorgelegt worden seien, könnten im Beschwerdeverfahren als neue Beweismittel nicht berücksichtigt werden, im Übrigen hätten die Unterlagen bereits vor dem Kontumaz-Urteil bestanden, weshalb die behauptete Verrechnung bereits vor dem ordentlichen Sachrichter und nicht erst im Rechtsöffnungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen (BGE 135 III 315 E. 2.5 S. 320),
dass das Kantonsgericht weiter erwog, die von der Beschwerdeführerin erhobene Verjährungseinrede erweise sich als unbegründet, weil die gemäss Kontumaz-Urteil vom 9. Juni 2010 geschuldeten Forderungsbeträge ohnehin nicht verjährt seien und die Beschwerdeführerin auch gar nicht nachvollziehbar darlege, weshalb seit Erlass dieses Urteils eine Verjährung eingetreten sein soll, schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel nicht materiell überprüfen, was auch für die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin gelte, mangels begründeter Einwendungen nach Art. 81 SchKG habe somit der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den kantonalen Richtern pauschal Befangenheit vorzuwerfen, den Sachverhalt (unter Berufung auf zahlreiche Unterlagen, jedoch ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und die vom Kantonsgericht bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, zumal die materiellrechtliche Begründetheit der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahren sein kann,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann