BGer 4A_217/2011 |
BGer 4A_217/2011 vom 06.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_217/2011
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Urteil vom 6. April 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2011.
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In Erwägung,
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dass das Einzelgericht des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 8. Februar 2011 dem Beschwerdegegner eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Bülach einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 600.-- zu leisten;
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 4. März 2011 auf die Beschwerde nicht eintrat und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. März 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, vom 6. April 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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