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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_259/2011
Urteil vom 6. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalteramt Oberaargau,
Gegenstand
Weisungen nach Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Weiterziehung des Beschwerdeführers gegen die (im Hinblick auf die per 28. Januar 2011 angeordnete Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs über den an einer ... leidenden Beschwerdeführer) erstinstanzlich gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des bernischen FFE-Gesetzes erlassenen Weisungen betreffend ambulante Nachbetreuung (Anordnung des begleiteten Wohnens sowie der ambulanten psychiatrischen Behandlung, Einsetzung einer Betreuungsperson, Anordnung einer Standortbesprechung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Entscheid vom 25. März 2011 erwog, im vorliegenden Verfahren könne weder die über den Beschwerdeführer errichtete Vormundschaft noch die Person des Vormundes angefochten werden, nachdem die ambulante psychiatrische Nachbetreuung abgebrochen worden sei, erweise sich die Weiterziehung diesbezüglich als gegenstandslos, schliesslich lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er mit der eingesetzten Betreuungsperson nicht einverstanden sei, vor dem Regierungsstatthalter habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Wohnung, der betreuten Wohnform und der Einsetzung der Betreuungsperson noch unterschriftlich bestätigt, Gründe für seine Meinungsänderung innerhalb von 4 Tagen bringe er keine vor,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden, dem Beschwerdeführer jedoch auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann