BGer 8C_93/2011
 
BGer 8C_93/2011 vom 06.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_93/2011
Verfügung vom 6. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Wangen-Brüttisellen,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. April 2011, worin K.________ die Beschwerde vom 31. Januar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel