Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_204/2011
Urteil vom 6. April 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
EGK-Gesundheitskasse, Bahnhofstrasse 41, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2011.
Nach Einsicht
in den Entscheid vom 15. Februar 2011, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf das von S.________ erhobene Rechtsmittel nicht eintrat, weil die Versicherte den angefochtenen Einspracheentscheid der EGK-Gesundheitskasse unbekannten Datums trotz entsprechender Aufforderung (mit Hinweis auf die Säumnisfolgen) nicht eingereicht hatte,
in das Schreiben vom 4. März 2011, in welchem S.________ das Versicherungsgericht darum ersuchte, ihr die im kantonalen Verfahren eingereichten Akten zu senden, weil sie diese benötige, um beim Bundesgericht Beschwerde zu führen,
in das Schreiben vom 9. März 2011, mit welchem das Versicherungsgericht S.________ darüber informierte, dass es die Akten dem Bundesgericht auf entsprechende Aufforderung hin selber weiterleite,
in die Beschwerde der S.________ vom 13. März 2011 (Poststempel),
in das Schreiben vom 27. März 2011, in welchem S.________ sich beim Bundesgericht über die fehlende Aushändigung der Akten durch das kantonale Versicherungsgericht beschwerte (unter Beilage eines weiteren dem Versicherungsgericht gesandten Schreibens vom 13. März 2011),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dem Erfordernis einer sachbezogenen und damit rechtsgenüglichen Begründung bei gegen Nichteintretensentscheide gerichteten Beschwerden nur Genüge getan ist, wenn sich die Beschwerdeschrift mit der Frage auseinandersetzt, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten unrechtmässig ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2),
dass die Eingabe vom 13. März 2011 diesem Erfordernis offensichtlich nicht gerecht wird, weil die Versicherte sich mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Versicherungsgericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge sein Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass die Beschwerdeführerin dem Schreiben des kantonalen Versicherungsgerichts vom 9. März 2011 entnehmen konnte, dass sie sich im Rahmen des letztinstanzlichen Verfahrens nicht um die Einreichung der vorinstanzlichen Akten zu kümmern brauchte,
dass der Erhalt der Akten keine Voraussetzung für das Verfassen einer rechtsgenüglichen Beschwerde ist, bildet doch einziges zulässiges Thema des Prozesses vor Bundesgericht das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf die vorinstanzliche Beschwerde, womit die materielle Seite der Angelegenheit nichts zu tun hat,
dass bei dieser Sachlage im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. April 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann