BGer 6B_132/2011 |
BGer 6B_132/2011 vom 07.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_132/2011
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Urteil vom 7. April 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verschiebung der Hauptverhandlung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der auf den 20. Oktober 2010 anberaumten Hauptverhandlung ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Das Obergericht trat darauf unter Hinweis auf § 211 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung nicht ein. Dieser Entscheid wurde am 15. Oktober 2010 versandt, vom Beschwerdeführer aber erst am 23. Oktober 2010 bei der Post abgeholt. Zur Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2010 erschien der Beschwerdeführer nicht, weshalb das Bezirksgericht Kreuzlingen das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 22. November 2010 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2.
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Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer führt darin nur aus, der Beschluss der ersten Instanz sei wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung betreffend die Verschiebung der Hauptverhandlung rechtswidrig und daher aufzuheben. Es sei deshalb erneut eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Mit dem Entscheid der Vorinstanz bzw. ihren Erwägungen, wonach eine gerichtlich erlassene Vorladung bis zum Widerruf bestehen bleibe bzw. weder nach thurgauischem noch nach Bundesrecht in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen sei, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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