BGer 9C_821/2010 |
BGer 9C_821/2010 vom 07.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_821/2010
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Urteil vom 7. April 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Pensionskasse Stadt Zürich,
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Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die .... geborene G.________ ist seit 1993 teilzeitlich bei der Stadtpolizei Zürich angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert.
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Im Juni 2001 meldete sich G.________ wegen der Folgen eines am 14. April 1999 erlittenen Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad: 50 %; Verfügung vom 21. Juni 2002), welche sie im Jahre 2007 revisionsweise bestätigte.
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Am 21. Mai 2008 verneinte die Pensionskasse Stadt Zürich den Anspruch auf Invalidenleistungen (Berufs- und Erwerbsinvalidenrente) von G.________ mit der Begründung, die Versicherte sei weiterhin zu 50 % arbeitstätig. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 17. Juli 2008).
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B.
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Am 25. März 2009 liess die Versicherte Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zuzüglich 5 % Verzugszins seit 14. April 2000 zu bezahlen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die IV-Akten bei und führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit Entscheid vom 17. August 2010 wies es die Klage ab.
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C.
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G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zuzüglich 5 % Verzugszins zu bezahlen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Versicherte hat in der Beschwerdeschrift beantragt, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde innert einer Nachfrist zu ergänzen. Das Bundesgericht hat das Begehren um Erstreckung der Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 abgewiesen. Da in dieser Verfahrenslage keine Möglichkeit zu weiteren Äusserungen besteht und von einem Schriftenwechsel mangels Erforderlichkeit (Art. 102 Abs. 1 BGG) abgesehen wird, ist das Gesuch um Akteneinsicht gegenstandslos.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Es steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung seit Juli 2000 eine halbe Rente bezieht, während der Dauer des seit November 1993 bestehenden Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Des Weitern ist unbestritten, dass die Versicherte aufgrund der seit dem Unfall vom 14. April 1999 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen die angestammte Tätigkeit im Aussendienst der Stadtpolizei nicht mehr ausüben kann, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit - wie in der von ihr seit Oktober 2000 ausgeübten im Innendienst - zu 50 % arbeitsfähig ist.
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4.1 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (E. 1), war der Wechsel vom Aussen- in den Innendienst der Stadtpolizei für die Beschwerdeführerin mit keiner Lohneinbusse verbunden, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine (auf zwei Jahre befristete) Berufsinvalidenrente (Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Statuten der Beschwerdegegnerin [Ausgabe 2000]; nachfolgend: VKS) nicht erfüllt sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde damit schlechter gestellt als wenn sie die Stelle im Innendienst nicht angetreten hätte, weil sie in diesem Falle Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente gehabt hätte, übersieht sie, dass sie im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet war, die ihr angebotene Arbeit anzunehmen und eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Neufestsetzung, Sistierung oder einem Entzug der Leistung geführt hätte (Art. 52 Abs. 1 und 5 VKS). Fehlt es am Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente, braucht auf die von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen weiteren Fragen nicht eingegangen zu werden.
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4.2 Des Weitern hat das kantonale Gericht in für das Bundesgericht ebenfalls verbindlicher Weise festgestellt (E. 1), dass die gesundheitlichen Störungen die Beschwerdeführerin in ihrem versicherten Teilpensum von 50 % nicht einschränken. Bei dieser Sachlage fehlt es an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsunfähigkeit, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteile 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1 und 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85) zutreffend erkannt hat. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung der Rechtsprechung rechtfertigen würden, sondern begnügt sich mit einer Wiederholung der von Ueli Kieser (Teilzeitanstellung mit nachfolgendem Eintritt einer teilweisen Invalidität, Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge?, AJP 1999 S. 872 ff.) vorgebrachten Kritik, mit welcher sich das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen bereits in BGE 129 V 132 auseinandergesetzt hat.
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Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Versicherte "von Anfang an" beabsichtigt hatte, 100 % zu arbeiten (durch Erhöhung des Pensums im Verkehrskontrolldienst, zusätzliche Annahme einer anderen Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum oder Wechsel an eine andere Arbeitsstelle), ändern nichts daran, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeitangestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Pensionskasse nur für dieses Pensum versichert war. Für den nicht auf die Erwerbstätigkeit bei der Stadtpolizei entfallenden Anteil von 50 % war die Beschwerdeführerin nicht berufsvorsorgeversichert. Mit anderen Worten hat sich das Invaliditätsrisiko nur in dem durch die Pensionskasse nicht versicherten Anteil von 50 % verwirklicht, weshalb auch kein Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente besteht.
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5.
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Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. April 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Keel Baumann
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