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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_158/2011
Urteil vom 11. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Rekurskammer.
Erwägungen:
1.
Das Verhöramt des Kantons Schwyz eröffnete im Jahr 2005 gegen X.________ aufgrund verschiedener Anzeigen eine Strafuntersuchung namentlich wegen Urkundenfälschung bzw. Amtsanmassung etc.
Am 29. August 2006 ordnete das Verhöramt sodann verschiedene Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. Gegenständen an, die als Beweismittel von Bedeutung sein oder eingezogen werden könnten.
Am 23. Oktober 2006 eröffnete die Vormundschaftsbehörde Freienbach ein vormundschaftliches Verfahren. Mit Beschluss vom 22. September 2010 wurde X.________ gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt.
Mit Verfügung vom 29. November 2010 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Strafverfahren gegen X.________ gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB ein, weil ein von der Vormundschaftsbehörde Freienbach in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten im Wesentlichen zum Schluss gekommen sei, der Beschuldigte leide unter einer Geisteskrankheit, so dass die Schuldfähigkeit aufgehoben sei. Ferner wurde die Herausgabe der beschlagnahmten Objekte an den Vormund nach Eintritt der Rechtskraft seiner Ernennung verfügt.
Am 2. Dezember 2010 erhob X.________ persönlich gegen die letztgenannte Verfügung Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und machte u.a. geltend, nicht an Geisteskrankheit zu leiden. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Beschwerde ein, weil gemäss der Verfügung von Ende November 2010 das gesamte beschlagnahmte Gut dem Vormund ausgehändigt werde, weshalb der Beschwerdeführer nicht beschwert sei.
Gegen diese Nichteintretensverfügung wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 hat dessen 2. Rekurskammer die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die angefochtene Nichteintretens- wie auch die vorangegangene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens nach neuem Recht an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sodann hat die Rekurskammer angeordnet, dass die Sperrung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände bis zur definitiven Beurteilung durch die zuständige Instanz bestehen bleibt.
2.
Mit Eingabe vom 29. März (Postaufgabe: 4. April) 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss vom 21. Februar 2011 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
3.1 Beim angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2011 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das zugrunde liegende Strafverfahren nicht abschliesst.
3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entsprechend wird denn auch in Satz 1 der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffenderweise auf Art. 93 BGG hingewiesen.
3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte, sofern dies nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1; 116 II 80 E. 2c in fine).
3.4 Was das in Frage stehende Strafverfahren an sich bzw. den diesbezüglichen kantonsgerichtlichen Beschluss anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ein derartiger Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte.
Auf die Beschwerde ist somit insofern bereits aus dem genannten Grund nicht einzutreten. Entsprechend braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer insoweit überhaupt beschwerdelegitimiert ist (s. Art. 81 BGG).
3.5 Soweit der angefochtene Beschluss im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme geeignet sein kann, einen Nachteil gemäss Art. 93 BGG zu bewirken, vermag die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen (s. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; in diesem Zusammenhang etwa BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), auf welche der Beschwerdeführer schon mehrfach hingewiesen worden ist, ebenso wenig zu genügen. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss und eine Vielzahl von Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden ganz allgemein. Er legt dabei aber nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
3.6 Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebender Wirkung gegenstandslos.
3.7 Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, ist auch auf die vom Beschwerdeführer nebst dem Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 21. Februar 2011 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter einzugehen.
4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, sowie dem Vormund Rechtsanwalt René Hegner schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp