BGer 4A_20/2011 |
BGer 4A_20/2011 vom 11.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_20/2011
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Urteil vom 11. April 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Hotz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B. und C. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtsvertretung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht, vom 29. Dezember 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführerin, Mieterin) stellte am 6. Oktober 2010 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Uster die Begehren, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses vom 12. Januar 2010 formungültig, missbräuchlich und nichtig sei; es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien mit Schreiben der Beklagten (Vermieter) vom 12. Februar 2010 ein neues unbefristetes Mietverhältnis zustande gekommen sei, das ungekündigt sei; es sei der Mietpreis um Fr. 455.-- pro Monat herabzusetzen; es sei eventualiter das Mietverhältnis der Parteien um vier Jahre zu erstrecken, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Parteien wurden auf den 8. November 2010 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Da auf das genannte Datum kein amtlich beglaubigter Gebärdendolmetscher verpflichtet werden konnte, wurde die Schlichtungsverhandlung verschoben.
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Mit Schreiben vom 8. November 2010 liess die Mieterin mitteilen, dass sie die übrigen Begehren zurückziehe, da sie in der Hauptsache gesiegt habe. Aufgrund dieses Schreibens, das als Rückzug sämtlicher Begehren zu verstehen sei, beendete die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Beschlüssen vom 15. November 2010. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gegenseite wurde abgewiesen. In einem weiteren Beschluss wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig war. Schliesslich wurde der Rückzug der Rechtsbegehren vorgemerkt und das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.
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B.
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Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Rekurs, den das hierfür zuständige Bezirksgericht Uster, Mietgericht, als Nichtigkeitsbeschwerde behandelte und mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 abwies. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wies es wegen Aussichtslosigkeit ab.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG", es sei der Beschluss des Mietgerichts Uster vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsstelle Uster zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beistellung von Rechtsanwalt Dr. Christof Bernhart als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
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Am 3. Februar 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Bedürftigkeit und reichte diesbezügliche Unterlagen nach. In der gleichen Eingabe ergänzte sie ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass wenn die Vermieterschaft als Partei konstituiert werde, die Kosten und die volle Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin zulasten der Vermieterschaft gehen solle, ansonsten gehe die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
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Am 1. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an die Schlichtungsbehörde in einem anderen Verfahren zur Kenntnisnahme zu.
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Am 7. März 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2011 sowie diesem eingereichte Unterlagen betreffend Bedürftigkeit zur Kenntnisnahme.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Da der angefochtene Beschluss vom 29. Dezember 2010 noch im Jahre 2010 eröffnet worden ist (Versand des Beschlusses: 30. Dezember 2010), schadet nicht, dass das Bezirksgericht (Mietgericht) zwar als Rechtsmittelinstanz entschieden hat, aber kein oberes kantonales Gericht im Sinne von 75 Abs. 2 Satz 1 BGG ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 4A_80/2011 E. 2; BGE 4A_106/2011 E. 2).
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens mit separater Verfügung oder - wie vorliegend - zusammen mit dem Endentscheid ergangen ist (Urteil 5D_35/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Da der Streitwert der Hauptsache nach den von der Beschwerdeführerin anerkannten Angaben der Vorinstanz Fr. 15'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und die Beschwerdeführerin überdies das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zwar erwähnt, aber weder hinlänglich konkretisiert noch rechtsgenüglich begründet (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4), ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als zulässig (Art. 113 BGG). Unerfindlich ist dagegen, was die Beschwerdeführerin mit der "Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG" anstrebt, ist doch vorliegend ein anfechtbarer Entscheid ergangen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Gegensatz zur altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, die grundsätzlich rein kassatorischer Natur war (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die ordentliche Beschwerde) ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E.1.3 S. 383).
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3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, den Beschluss des Mietgerichts vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Schlichtungsstelle Uster zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Sie begründet in der Beschwerde auch in keiner Weise, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Schlichtungsbehörde, mithin an die erste Instanz, zurückweisen müsste.
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Bei dieser Sachlage wäre an sich mangels rechtsgenüglichem Antrag auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin kann allerdings insoweit entgegengekommen werden, als wenigstens aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, dass sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde anstrebt. Von einem entsprechenden Rechtsbegehren ist auszugehen.
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4.
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Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 I 83 E. 3.2). Macht er beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 244 E. 2.2, 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts als einer Rechtsmittelinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht. In einem solchen Fall ist unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen dieser Instanz aufzuzeigen, inwiefern sie die gerügte Verfassungsverletzung durch das vorher entscheidende Gericht, vorliegend die Schlichtungsbehörde in Mietsachen, zu Unrecht verneint haben soll. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 75 Abs. 1 BGG), hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht dieselben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals behandeln würde, ohne dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in der Beschwerde substanziiert gerügt wird (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.).
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Diese Begründungsanforderungen missachtet die Beschwerdeführerin über weite Strecken. Sie richtet ihre Rügen einer Verletzung von Art. 9 und 29 BV durchwegs sowohl gegen den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts als auch direkt gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde, ohne sich aber mit der Begründung im angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Dabei konnte dieses im Rahmen des als Nichtigkeitsbeschwerde beurteilten Rekurses die Rügen, welche die Beschwerdeführerin vorliegend erhebt, frei prüfen, ist doch die Nichtigkeitsbeschwerde stets zulässig, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 281 Ziff. 1 ZPO und 285 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 aufgehobenen ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587 f.). Soweit die Rügen direkt gegenüber dem Beschluss der Schlichtungsbehörde erhoben werden, kann mangels Letztinstanzlichkeit darauf nicht eingetreten werden.
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5.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, mithin auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.
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6.
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Nach Meinung der Beschwerdeführerin erfüllt der angefochtene Beschluss "die verfassungsmässigen Anforderungen an einen Gerichtsentscheid nicht". Konkret bemängelt sie, dass der Beschluss nicht die Unterschrift eines befassten Richters trage.
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Der angefochtene Beschluss führt im Rubrum die Namen der mitwirkenden Richterin und Richter sowie der juristischen Sekretärin auf. Unterzeichnet ist er einzig von der juristischen Sekretärin.
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Im Rahmen einer schriftlichen Eröffnung ist die Unterzeichnung des Entscheids Gültigkeitsvoraussetzung. Wer einen kantonalen Entscheid zu unterschreiben hat, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann vorsehen, dass lediglich ein Gerichtsschreiber unterzeichnet (Urteil des Bundesgerichts I 252/06 vom 14. Juli 2006 E. 1 in Präzisierung von BGE 131 V 483; so nunmehr auch unter der ZPO: OBERHAMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 238 ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2010, N. 43 zu Art. 238 ZPO). Vorliegend bestimmte sich die Frage, wer den angefochtenen Beschluss zu unterzeichnen hatte, somit nach zürcherischem Recht. Die Nichtbeachtung desselben wird aber nicht geltend gemacht. Dass sich aus den verfassungsmässigen Verfahrensgrundsätzen oder der EMRK die Anforderung ergeben würde, dass ein Gerichtsentscheid durch einen mitwirkenden Richter unterschrieben werden muss, wird ebenfalls nicht dargetan. Die Rüge, der angefochtene Beschluss genüge den verfassungsmässigen Anforderungen an einen Gerichtsentscheid nicht, erweist sich demnach als unbegründet.
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7.
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Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl der Beschluss der Schlichtungsbehörde als auch der angefochtene Beschluss der Vorinstanz verletzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
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7.1 Soweit sie entsprechende Vorwürfe direkt gegenüber der Schlichtungsbehörde erhebt (unzureichende Begründung, angebliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Gebots einer ordnungsgemässen Aktenführung), kann darauf mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden. Sie hätte die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schlichtungsbehörde bei der Vorinstanz rügen können und müssen (vgl. Erwägung 4). Soweit die Vorinstanz entsprechende Rügen abgewiesen hätte, hätte die Beschwerdeführerin in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vor Bundesgericht aufzeigen müssen, inwiefern die Abweisung dieser Rügen verfassungsmässige Rechte verletzt. Da sie nicht so vorgeht, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. Namentlich ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführerin von der Schlichtungsbehörde nicht schon vor Erlass des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz Akteneinsicht gewährt worden wäre, wenn sie dies verlangt hätte, sodass sie nicht schon bei der Vorinstanz die beanstandeten Mängel hätte vorbringen können.
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7.2 Gegenüber der Vorinstanz erblickt die Beschwerdeführerin konkret in folgenden Punkten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs:
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7.2.1 Die Vorinstanz habe das Recht auf Begründung verletzt, weil sie mit keinem Wort auf die "verfahrensrelevante Rüge" eingegangen sei, dass die Vermieterin unter dem Druck des Schlichtungsverfahrens einen Rückzug der Kündigung erklärt habe. Bereits aus der Wortwahl "Rückzug" ergebe sich, dass die Vermieterin von der Gültigkeit der Kündigung per 31. Oktober 2010 ausgegangen sei. Offenbar habe die Vorinstanz "ihre Eingabe" nicht gelesen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung sei.
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Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b S. 286 f. mit Hinweisen). Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 186 E. 2.2.1 S.188; 123 I 31 E. 2c S. 34 mit Hinweisen). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, worin eine verfahrensrelevante "Rüge" zu erblicken wäre, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen wäre. Sofern die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Vorinstanz sei auf eine entsprechende Behauptung, dass die Vermieterin unter dem Druck des Schlichtungsverfahrens den Rückzug der Kündigung erklärt habe, nicht eingegangen, legt sie nicht mit Aktenhinweisen dar, dass sie eine solche prozesskonform eingebracht hätte. Die Vorinstanz hat sich mit dem Thema befasst, ob die Vermieterschaft aus der Kündigung vom 12. Januar 2010 Rechtsfolgen abgeleitet hatte, wie die Beschwerdeführerin geltend machte. Dabei stützte sie die Feststellung der Schlichtungsbehörde als nicht aktenwidrig, wonach "zumindest soweit die Akten Aufschluss geben", keinerlei Schritte in die Wege geleitet worden seien, um aus der betreffenden Kündigung Rechtsfolgen abzuleiten. Für die Vorinstanz war nicht ersichtlich, dass sich aus den Akten etwas anderes ergeben würde. Wenn sie in diesem Zusammenhang die nicht weiter belegte Meinung der Beschwerdeführerin, dass aus der Wortwahl "Rückzug" zu schliessen sei, dass die Vermieterschaft von der Gültigkeit der Kündigung per 31. Oktober 2010 ausgegangen sei, nicht teilte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine "krass unvollständige sowie unrichtige und damit willkürliche" Feststellung des Sachverhalts und damit eine Verletzung von Art. 9 BV darzutun. Sie meint, wenn der Sekretär der Schlichtungsbehörde die mündlichen Hinweise ihres Rechtsanwalts in einer korrekten Aktennotiz festgehalten hätte, hätten sich Rückschlüsse aus den Akten ergeben, dass die Vermieterschaft Folgen aus der Kündigung gezogen habe. Abgesehen davon, dass sie an der betreffenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, was für Hinweise das gewesen sein sollen, wären solche mündlichen Hinweise blosse Parteibehauptungen, die nicht zwingend Grundlage für einen entsprechenden Schluss zu liefern vermocht hätten. Im Weiteren beharrt die Beschwerdeführerin lediglich auf ihrer Interpretation des Wortes "Rückzug". Sie verweist pauschal auf von der Vermieterschaft "eingereichte Dokumente", aus denen sie ableitet, dass die Vermieterschaft sicher nicht zu Vergleichsgesprächen "genötigt" gewesen wäre, wenn sie von vornherein nicht auf einem Auszug der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Mit diesen bloss eigenen Interpretationen von nicht näher bezeichneten Dokumenten vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
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7.2.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid und nicht vorab in einer gesonderten Verfügung entschieden habe. Sie hätte über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vorab informiert werden müssen, was es ihr ermöglicht hätte, ihr Begehren "unter Kostenfreiheit und ohne negative Folgen" zurückzuziehen. Damit sei der Anspruch auf Orientierung über den Verfahrensgang sowie das Mitwirkungsrecht verletzt worden. Im monierten Vorgehen erblickt die Beschwerdeführerin überdies einen Verstoss gegen Treu und Glauben.
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Die Beschwerdeführerin wirft damit die Frage nach dem Zeitpunkt auf, in dem über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden muss (für die davon zu unterscheidende Frage der zeitlichen Wirkung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, vgl. BGE 122 I 203). Konkret ist zu beantworten, ob über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stets umgehend in einer separaten Verfügung zu entscheiden ist oder ob - wie dies in der Praxis auch des Bundesgerichts vorkommt - darüber zusammen mit dem Endentscheid bzw. erst im Rahmen der Kostenregelung befunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteil 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).
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Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zusammen mit ihrem "Rekurs" vom 1. Dezember 2010. Über das Verfassen der Rekursschrift hinaus waren seitens des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen, namentlich keine solchen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wären. Das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren lief schriftlich ab und endete mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdeinstanz. Sodann ist nicht dargetan, dass - wie die Beschwerdeführerin bloss behauptet, aber nicht belegt - ein Rückzug des Rekurses nach einer vorab mitgeteilten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege "unter Kostenfreiheit und ohne negative Folgen" möglich gewesen wäre, ist doch die Abschreibung eines Verfahrens infolge Rückzugs des erhobenen Rechtsmittels in der Regel mit Kosten verbunden. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab, sondern erst zusammen mit dem Endentscheid befand. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Verfahrensgarantien sind dadurch nicht verletzt worden.
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Das Gleiche gilt im Übrigen für das Vorgehen der Schlichtungsbehörde. Die Beschwerdeführerin stellte gleichzeitig mit ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Noch bevor eine Schlichtungsverhandlung abgehalten werden konnte und vom Rechtsvertreter weitere prozessuale Schritte zu unternehmen gewesen wären, zog sie ihre Begehren am 8. November 2010 wieder zurück, sodass die Schlichtungsbehörde nur noch die Abschreibung des Verfahrens zufolge Klagerückzugs und die Kostenregelung zu treffen hatte, in deren Rahmen sie ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin und ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden durfte.
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8.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlichtungsbehörde und die Vorinstanz hätten mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
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8.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird, solange die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht zur Anwendung kommt, in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinaus gehenden Anspruch, ist die Rüge ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen.
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Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3 S. 227; 125 V 32 E. 4). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft frei, ob der Anspruch auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 29 Abs. 3 BV missachtet worden ist. Auf Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis, soweit tatsächliche Feststellungen beanstandet werden (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14).
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8.2 Die Vorinstanz stützte die Begründung der Schlichtungsbehörde für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin sie nicht substanziiert in Zweifel gezogen habe. Die Schlichtungsbehörde hatte erwogen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2010 in der Hauptsache die Nichtigkeit bzw. die Missbräuchlichkeit einer am 12. Januar 2010 (auf Ende April 2010) ausgesprochenen Kündigung feststellen lassen wollen, obschon die Vermieterschaft - zumindest soweit die Akten Aufschluss geben würden - keinerlei Schritte in die Wege geleitet habe, um aus der Kündigung irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten. Offenbar seien die Vermieter vielmehr von der Annahme ausgegangen, dass die Durchsetzung eines bereits seit Monaten verstrichenen Kündigungstermins wohl kaum von Erfolg gekrönt sein könnte, hätten sie dem Rechtsvertreter doch bereits vor dem 12. Oktober 2010 - mithin wenige Tage nach Anhängigmachung der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsbehörde - ihre Bereitschaft erklärt, die Angelegenheit einvernehmlich und ohne unnötigen Aufwand zu regeln. Gegenteiliges bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Allein schon diese Ausgangslage zeige deutlich, dass von Beginn weg keine akute Gefährdung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin offenbar gehörlos sei und deshalb gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, ihren Standpunkt im Rahmen von Einigungsgesprächen darzutun. Es sei nicht einzusehen, inwiefern ein Rechtsbeistand, der selbst der Gebärdensprache nicht mächtig sei, diesen Nachteil beheben könnte. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde wäre unter Beizug eines Gebärdendolmetschers durchgeführt worden. Das Erfordernis der Verbeiständung müsse sich auf die rechtliche und nicht die persönliche Betreuung der bedürftigen Partei beziehen. Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig zu beantworten gewesen. Vielmehr könne mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass bereits ein klärendes Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vermieterschaft ausgereicht hätte, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass diese aus der (wohl vergessen gegangenen) Kündigung vom 12. Januar 2010 keine Rechtsfolgen habe ableiten wollen. Eine andere Einschätzung der Sachlage dränge sich angesichts des vorbehaltlosen und auf die Überflüssigkeit des eingeleiteten Verfahrens hinweisenden "Rückzugs" der Kündigung durch die Vermieter vom 27. Oktober 2010 nicht auf und werde durch die Beschwerdeführerin auch in keiner Art und Weise argumentativ nahegelegt. Der vorliegende Fall erweise sich demnach als derart unkompliziert - wenn nicht gar unstrittig -, dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht rechtfertigen lasse.
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8.2.1 Die Beschwerdeführerin gesteht selbst zu, dass eine rechtskundige Verbeiständung im Schlichtungsverfahren sicher nicht generell geboten sei. Zu berücksichtigen seien die Umstände des Einzelfalles, was die Vorinstanz mit ihrem pauschalen Hinweis auf die "Finanzen" verkenne. Weshalb gerade bei den Schwächsten unserer Gesellschaft gespart werden solle, sei nicht nachvollziehbar.
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Der Einwand verfängt nicht. Die Bundesverfassung selbst gewährt den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bedingungslos, sondern knüpft ihn an die Voraussetzung, dass dies zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Das Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung gilt dabei allgemein für jede Gesuch stellende Partei, nicht nur für "die Schwächsten unserer Gesellschaft". Dass bei der Beurteilung, ob die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz (bzw. die Schlichtungsbehörde, deren Begründung die Vorinstanz bestätigte) nicht verkannt, sondern gerade beachtet.
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Sie zog dabei namentlich in Betracht, dass die Beschwerdeführerin offenbar gehörlos ist und deshalb gewisse Schwierigkeiten haben dürfte, ihren Standpunkt im Rahmen von Einigungsgesprächen darzutun. Wenn sie allein aus diesem Umstand noch nicht auf eine Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im fraglichen Verfahren schloss, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Tat hätte diesem Nachteil eher durch den beabsichtigten Beizug eines Gebärdendolmetschers begegnet werden können als durch einen Rechtsvertreter, welcher der Gebärdensprache nicht mächtig ist. Zu Recht wurde auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis einer Verbeiständung sich auf die rechtliche, nicht auf die persönliche Betreuung bezieht (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 270). Nicht zielführend ist daher auch das Vorbringen, die Anwesenheit einer Vertrauensperson, die den Betroffenen durch das Verfahren begleite, sei elementar und zum Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV) geboten, wobei es die ureigene und vornehmste Aufgabe des Rechtsanwaltes sei, hier tätig zu werden. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss zur Wahrung der Rechte der mittellosen Partei notwendig sein, nicht um eine allenfalls bestehende persönliche Betreuungsbedürftigkeit aufzufangen.
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8.2.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei darum gegangen, ob sie und ihre Kinder obdachlos werden würden, mithin um ein existenzielles Problem. Die Vermieterschaft sei von einer professionellen Liegenschaftsverwaltung vertreten gewesen, die "vor keinen noch so primitiven Machenschaften zurückgeschreckt sei, die Beschwerdeführerin loszuwerden". Die Waffengleichheit habe nur durch eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin gewahrt werden können. Es hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt, wie, ob eine gültige Kündigung überhaupt vorgelegen bzw. ob ein neuer unbefristeter Mietvertrag zustande gekommen sei.
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Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im konkreten Fall nicht umzustossen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der Schlichtungsbehörde (vgl. Erwägung 5) hatte die Vermieterschaft keinerlei Schritte unternommen, um aus der auf den 30. April 2010 ausgesprochenen Kündigung vom 12. Januar 2010 irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten, etwa ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Das Gegenteil vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen, durch nichts belegten Behauptung angeblicher "primitiver Machenschaften, um die Beschwerdeführerin loszuwerden" nicht darzutun. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (bzw. die Schlichtungsbehörde) davon ausging, die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin sei von Beginn weg nicht gefährdet gewesen. Es kann also nicht gesagt werden, die Interessen der Beschwerdeführerin seien in schwerwiegender Weise betroffen gewesen, geschweige denn, dass das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen drohte. Im Gegenteil, geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen eher hervor, dass das von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren gar nicht nötig gewesen wäre, ist doch nicht erstellt, dass die Vermieter etwas unternommen hätten, um die Beschwerdeführerin aus der Wohnung zu weisen. Auch galt es nicht, schwierige Rechtsfragen zu beantworten. Vielmehr hätte - nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der Schlichtungsbehörde (vgl. Erwägung 5) - die Situation offenbar mit einem einfachen Schreiben an die Vermieterschaft geklärt werden können. Angesichts dieser Umstände wurde das Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung im konkreten Fall zu Recht verneint.
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Der Beschwerdeführerin hilft auch nicht weiter, wenn sie den Grundsatz der Waffengleichheit anruft. Es trifft zu, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit zu verstehen ist (BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 218 f.). Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5 mit Hinweisen).
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Vorliegend geht die Berufung auf Waffengleichheit schon deshalb fehl, weil die Vermieterschaft nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - wie die Vorinstanz verbindlich feststellte (vgl. Erwägung 5) - sich lediglich bei der Verwaltung ihrer Wohnung durch eine Immobilienverwaltung vertreten liess. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ein Schlichtungsverfahren noch nicht. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
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8.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV als unbegründet.
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9.
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Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:
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9.1 Sie moniert eine Rechtsverweigerung und einen Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts mit der Begründung, ein Kanton dürfe von Bundesrechts wegen nicht bestimmen, dass dem Kläger vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde und dass dieser Punkt nur unter dem Aspekt der Willkür von den Gerichten überprüft werden dürfe.
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Die Rüge geht ins Leere. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der Schlichtungsbehörde verweigert, weil eine solche in ihrem konkreten Einzelfall nicht notwendig war, nicht weil die Prozessgesetzgebung des Kantons Zürich generell im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausschliessen würde. Ebenso wenig unterlag die Vorinstanz betreffend die Überprüfung der verweigerten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einer blossen Willkürkognition, zählt doch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV zu den im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde frei überprüfbaren wesentlichen Verfahrensgarantien im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588). Insofern bleibt es daher für die Beschwerdeführerin ohne nachteilige Auswirkung, dass nach der noch anwendbaren zürcherischen Zivilprozessordnung gegen prozessleitende Entscheide der Schlichtungsbehörde nicht der Rekurs an das Obergericht, sondern die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht (Mietgericht) gegeben war. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob die Schlichtungsbehörde ein Gericht ist, einzugehen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Frage hier Entscheidrelevanz zukommen sollte.
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9.2 Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist sowohl der Beschluss der Schlichtungsbehörde als auch der Beschluss der Vorinstanz grob unverhältnismässig.
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Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), aber kein verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156; SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 22 zu Art. 98 BGG). Im Rahmen der hier anwendbaren Beschränkung der Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 116 BGG kann sich die Beschwerdeführerin nicht selbständig auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips berufen. Auf die entsprechende Rüge ist demnach nicht einzutreten.
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10.
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Die Begehren der Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt als rechtsgenüglich gestellt zu betrachten sind, erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster, Mietgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Klett Hotz
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