Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_277/2011
Urteil vom 12. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission der Einwohnergemeinde Y.________.
Gegenstand
Bestätigung eines Vormundes,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend die erstinstanzliche Abweisung des Ablehnungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen seinen Vormund und dessen Bestätigung im Amt) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Vormund des Beschwerdeführers sei ausgebildeter Sozialarbeiter, habe eine lange Erfahrung und sei als Amtsvormund beim Regionalen Sozialdienst Y.________ angestellt, als solcher könne er mit schwierigen Situationen adäquat und professionell umgehen und erfülle klarerweise die Voraussetzungen für das Amt eines Vormundes, daran ändere die Antipathie des Beschwerdeführer nichts, der Beschwerdeführer stehe, wie aus diversen Verfahren bekannt sei, der Vormundschaft grundsätzlich ablehnend gegenüber, weshalb er jeden anderen eingesetzten Vormund über kurz oder lang ablehnen würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung von "Fr. 1 Million/Jahr" beantragt, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden und dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialkommission der Einwohnergemeinde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann