Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_262/2011
Urteil vom 13. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Migration und Schweizer Ausweise des Amtes für öffentliche Sicherheit.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2011.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geboren: 12. August 1978) heiratete am 29. September 2006 in der Türkei die in der Schweiz geborene und niedergelassene Y.________. Am 13. Januar 2007 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; ab 1. Oktober 2008 wohnten sie in A.________. X.________ arbeitete als Gerüstmonteur in B.________ und hielt sich wegen des langen Arbeitswegs unter der Woche bei seinem Bruder in C.________ auf. Ab 1. Mai 2009 zog die Ehefrau nach H.________ zu G.________. Dorthin wurde auch die Post des X.________ gesendet. Am 26. August 2009 befragte die Migrationsbehörde die Eheleute zu ihrer Ehe. Im März 2010 leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein und beantragte, das Getrenntleben zu bewilligen sowie festzustellen, dass der Ehemann das eheliche Domizil am 1. September 2009 verlassen habe. Die Ehe wurde am 14. Juli 2010 rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau heiratete am 6. August 2010 erneut und gebar am 16. August 2010 ein Kind.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die Abteilung für Migration und Schweizer Ausweise des Amtes für öffentliche Sicherheit die Aufenthaltsbewilligung des X.________ nicht und wies ihn an, die Schweiz bis am 31. Januar 2011 zu verlassen. Dagegen führte X.________ erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Vor Bundesgericht beantragte er, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2011 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
2.2 Ausländische Ehegatten von niedergelassenen Ausländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene ausländische Person erfolgreich integriert ist oder wenn wichtige persönliche Gründe (dazu Art. 50 Abs. 2 AuG) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AuG). Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterbestehender Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verlangt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120). Die Zeitspanne zwischen der Hochzeit in der Türkei und der Einreise in die Schweiz kann deshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte, abweichende Literaturstelle ändert daran nichts; das Bundesgericht hat sich im zitierten Entscheid bereits ausführlich damit auseinandergesetzt. Die Frist begann somit am 13. Januar 2007 zu laufen und endete am 12. Januar 2010.
Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, war die eheliche Gemeinschaft schon früher gescheitert: So hat die Ehefrau gerichtlich feststellen lassen, dass der Ehemann den ehelichen Haushalt am 1. September 2009 verlassen hat. Bereits zuvor hatten die Ehegatten allerdings nicht mehr zusammengelebt. Wichtige Gründe, um nach Art. 49 AuG vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen, lagen nicht vor: Die Ehefrau hatte lediglich Gelegenheitsjobs, weshalb es ihr ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, ihrem Ehemann nach B.________ zu folgen. Stattdessen zog sie es vor, näher bei ihren Kolleginnen und Kollegen in H.________ zu wohnen. Schliesslich hat die Ehefrau während der Ehe mit einem anderen Mann ein Kind gezeugt, weshalb kaum von einem intakten Ehewillen gesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es auch keine Rolle, ob dieser noch an die Ehe bis zum Schluss geglaubt und daran festgehalten hat.
Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass keine dreijährige Ehedauer vorlag.
2.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auch vergeblich auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch weiter, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche bestanden hier indessen nicht: Der Beschwerdeführer ist mit rund 29 Jahren in die Schweiz eingereist und hielt sich bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit vier Jahren in der Schweiz auf. Er spricht kaum Deutsch und seine Ehe ist geschieden. Insofern ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - kein Grund ersichtlich, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein würde. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).
3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Errass