Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_309/2011
Urteil vom 13. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. März 2011.
Erwägungen:
1.
X.________ stellte am 14. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) unter Hinweis auf ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse ein Gebührenbefreiungsgesuch, welches die Billag am 16. Februar 2010 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation blieb erfolglos. Mit Urteil vom 22. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 3. August 2010 ab.
Mit Schreiben vom 11. April 2011 nimmt X.________ Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen wird.
Es ist unklar, ob überhaupt formell Beschwerde geführt werden soll. Der Eingabe vom 11. April 2011 lässt sich allenfalls sinngemäss ein Begehren auf Gewährung der Gebührenbefreiung entnehmen. Hingegen fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG): Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Bundesgericht könne kein Bundesgesetz ändern; offenbar meint sie damit, es sei unzulässig, die Befreiung von der Gebührenpflicht von der durch rechtskräftigen Entscheid erfolgten Zusprechung von Ergänzungsleistungen abhängig zu machen, wie dies Art. 64 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) vorsieht. Die Vorinstanz hat die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Regelung sowie deren korrekte Anwendung auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin festgestellt. Zu den entsprechenden Darlegungen (E. 4) lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen lässt sich angesichts der umfassenden, plausibel erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz, die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehen (s. namentlich Urteil 2C_359/ 2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), nicht erkennen, inwiefern ihr Urteil mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller