Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_160/2011
Urteil vom 19. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung; Kündigungsschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Januar 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Untermietvertrag vom 1. April 2009 die Z.________-Bar an der Q.________strasse in Zürich vermietete;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 das Mietverhältnis gemäss Art. 257d OR auf den 30. November 2010 kündigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragte, es sei der Beschwerdegegnerin zu befehlen, die Räumlichkeiten der Z.________-Bar bis spätestens 30. November 2010 um 14:00 Uhr unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. November 2010 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz bzw. Anfechtung der Kündigung anhängig machte;
dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Beschluss vom 18. November 2010 an das Bezirksgericht Zürich überwies, welches dieses mit dem von der Beschwerdeführerin angehobenen Ausweisungsverfahren vereinigte;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 29. November 2010 die Nichtigkeit der Kündigung feststellte und das Ausweisungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Januar 2011 den von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts eingelegten Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ dem Bundesgericht eine vom 7. März 2011 datierende, im Namen der Beschwerdeführerin verfasste Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. März 2011 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufforderte, bis am 18. März 2011 eine Beschwerdeschrift mit der Unterschrift einer Person nachzureichen, welche für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt bzw. zur Parteivertretung vor Bundesgericht befugt und von der Beschwerdeführerin gehörig bevollmächtigt ist;
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachkam, indem sie dem Bundesgericht am 10. März 2011 eine Beschwerdeschrift nachreichte, welche die Unterschrift einer einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrätin trägt;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f., je mit Verweisen);
dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer allgemeinen Kritik am Vorgehen der Vor- sowie der Erstinstanz erschöpfen, ohne dass darin auch nur ansatzweise Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid genommen würde;
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni