Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_209/2011
Urteil vom 20. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenbeschwerde,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Mietgericht des Bezirks Hinwil eine von A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2010 abwies, soweit er darauf eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 11. März 2010 erhobene Berufung mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nicht eintrat;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2011 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entzog und auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 12. Juli 2010 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat.
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. März 2011 erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 116 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die in der Beschwerdeschrift vom 28. März 2011 hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vorgebrachte Kritik diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV sowie der EMRK erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann