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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_180/2011
Urteil vom 21. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2010.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 23. November 2010 die Klage des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Taggeldleistungen abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. März 2011 datierte Eingabe einreichen liess, aus der sich ergab, dass er den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten wollte;
dass der Beschwerdeführer seither keine weitere Rechtsschrift beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass eine Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 7. März 2011 zugestellt wurde;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 6. April 2011 ablief;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist am 6. April 2011 nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4.2);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin