BGer 9C_280/2011 |
BGer 9C_280/2011 vom 21.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_280/2011, 9C_281/2011
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{T 0/2}
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Urteil vom 21. April 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Vivao Sympany AG,
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Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerden gegen die Entscheide
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 15. Februar 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerden vom 4. April 2011 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2011 betreffend Krankenkassenprämien,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden gleichlautenden und daher zu vereinigenden Beschwerden diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Rügen, die angefochtenen Entscheide würden "das Grundrecht der Unterzeichneten auf Integriertsein in die Gesellschaft" und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzen, im Weiteren sie als Mutter ihrer Töchter diskriminierten, lediglich damit begründet werden, sie werde diskriminiert, weil sie - selbst von Armut bedroht - für ihre Töchter, die man nicht arbeiten lasse, aufkommen müsse , was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, ebenso wenig die den Beschwerden zugrunde liegende Meinung, es könnten Krankenkassenprämien nur eingefordert werden, wenn vorab dem Recht auf Arbeit für ihre Töchter zum Durchbruch verholfen sei,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Die Verfahren 9C_280/2011 und 9C_281/2011 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. April 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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