Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_763/2010
Urteil vom 26. April 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Juni 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht Wil erklärte X.________ mit Urteil vom 13. November 2009 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 88 Tagen. In zwei Fällen sprach es ihn von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei. Ferner nahm das Kreisgericht Vormerk von der Anerkennung zweier Zivilforderungen.
Eine gegen diesen Entscheid von der Staatsanwaltschaft geführte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juni 2010 ab.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Strafsache zur angemessenen Bestrafung von X.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdegegner sei im Zeitraum zwischen dem 3. und 15. Juni 2009 in mehrere Geschäftsräumlichkeiten in St. Gallen und Wil eingedrungen. Dort habe er in vier Fällen Bargeld und andere Wertgegenstände entwendet. In fünf Fällen sei es beim Diebstahlsversuch geblieben, weil bereits der Einbruch in die Räumlichkeit misslungen sei oder weil der Beschwerdegegner die Räumlichkeiten ohne Entwendung von Wertgegenständen verlassen habe. Überdies habe er in Gossau Wertgegenstände aus zwei unverschlossenen Personenwagen entwendet.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten ficht die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil nicht an.
2.1 Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen zur Strafzumessung aus, es falle zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Mai 2009 sowie innert einer sehr kurzen Zeitspanne von knapp zwei Wochen eine Vielzahl von Delikten mit einem erheblichen Deliktsbetrag und Sachschaden begangen habe. Zu seinen Gunsten könne berücksichtigt werden, dass er gezielt nur in Geschäftsräume und abgestellte Fahrzeuge eingebrochen sei und damit bewusst jegliche Konfrontation mit Opfern vermieden habe. Zudem sei es bei mehreren Diebstählen beim Versuch geblieben. Bei der Gewichtung des Verschuldens trägt die Vorinstanz der beim Beschwerdegegner in verschiedenen psychiatrischen Gutachten diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und der kombinierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus sowie der unverändert schweren Suchtproblematik Rechnung. Unter Berücksichtigung einer aus diesen Gründen in mittelschwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit stuft sie das Verschulden des Beschwerdegegners als mittelschwer ein (angefochtenes Urteil S. 4 f.).
Als straferhöhend würdigt die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Ferner gewichtet sie zulasten des Beschwerdegegners seine fünfzehn, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen. Sie nimmt an, der Beschwerdegegner offenbare eine erstaunliche Unbelehrbarkeit, habe sich von den ausgefällten Strafen nicht beeindrucken lassen und die letzten drei Jahre vor den beurteilten Delikten mehrheitlich im Strafvollzug verbracht. Diese Umstände rechtfertigten eine deutliche Erhöhung der Strafe. Leicht strafmindernd könne hingegen berücksichtigt werden, dass er an der Berufungsverhandlung glaubwürdig Einsicht in das Unrecht seiner Taten habe erkennen lassen. Er scheine heute gewillt, sein Leben nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in den Griff zu bekommen (angefochtenes Urteil S. 5 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 12 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, wonach der Beschwerdegegner nur in Geschäftsräume und abgestellte Fahrzeuge eingebrochen sei und damit bewusst jegliche Konfrontation mit Opfern vermieden habe, stelle keinen Strafminderungsgrund dar und dürfe dem Beschwerdegegner nicht zugute gehalten werden. Im Weiteren würdige die Vorinstanz die Unbelehrbarkeit und Strafunempfindlichkeit des Beschwerdegegners nicht wirklich straferhöhend. Insbesondere setze sie die Einsatzstrafe zu tief an und erhöhe sie nicht deutlich genug. Die Vorinstanz berücksichtige auch den Umstand, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Mehrfachwiederholungstäter handle, nicht hinreichend. Dieser weise ein eindrückliches deliktisches Vorleben auf und habe die letzten Jahre mehrheitlich im Strafvollzug verbracht. Dennoch sei er - kaum in Freiheit - nicht vor der Verübung weiterer Delikte zurückgeschreckt oder habe solche gar schon während des Strafvollzugs verübt. Aufgrund dieses Vorlebens könne schliesslich auch die vom Beschwerdegegner in der Verhandlung vor der Vorinstanz bekundete Einsicht in das Unrecht der Taten nicht als echt gewertet werden. Die von der Vorinstanz bestätigte Freiheitsstrafe von 10 Monaten verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners in mittelschwerem Grade an. Das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz hiefür stütze, sei am 15. März 2005 erstellt worden und liege mithin fünf Jahre zurück. Die Vorinstanz nehme in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation an, beim Beschwerdegegner bestehe unverändert eine schwere Drogenabhängigkeit. Dabei verkenne sie, dass der Beschwerdegegner nach seinen Angaben einzig ein ärztlich verschriebenes Medikament konsumiert habe, nicht aber (illegale) Drogen. Der Beschwerdegegner sei sich bewusst gewesen, straffällig zu werden, wenn er das Medikament in Kombination mit Alkohol konsumiere. Gestützt auf Art. 19 Abs. 4 StGB entfalle somit die Möglichkeit einer Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit. Schliesslich äussere sich das Gutachten vom 2. Februar 2009 zur Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der zu beurteilenden Taten nicht. Auch wenn aufgrund der Diagnose in den früheren Gutachten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen würde, könnte dem Beschwerdegegner lediglich eine Verminderung in leichtem Grade zugebilligt werden. Selbst unter dieser Annahme müsste das Gesamtverschulden als schwer eingestuft werden (Beschwerde S. 4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzuführen, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.
4.1 Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung zutreffend von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, bzw. - aufgrund der mehrfachen Tatbegehung - von theoretisch möglichen 7 ½ Jahren für den Tatbestand des Diebstahls aus. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners setzt sie eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest. Dabei scheidet sie indes nicht das als schwerste Tat beurteilte Delikt aus und folgt insofern dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodisch korrekten Vorgehen nicht. Ob die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter angemessener Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte festgesetzt hat, lässt sich daher nicht nachprüfen. Das angefochtene Urteil genügt insofern den Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gemäss Art. 50 StGB nicht.
Im Weiteren ist die ausgesprochene Strafe im Lichte der Gewichtung des Verschuldens nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, das Verschulden des Beschwerdegegners wiege angesichts der Vielzahl innert einer kurzen Zeitspanne verübter Straftaten mit erheblichem Deliktsbetrag und Sachschaden und in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdegegner umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straffällig geworden ist, als schwer. Unter Berücksichtigung der in mittelschwerem Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit stuft sie das Gesamtverschulden schliesslich als mittelschwer ein. Bei einer derartigen Gewichtung des Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten bzw. eine Gesamtstrafe von 10 Monaten bei einem ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren als unhaltbar mild. Auf der anderen Seite finden sich im angefochtenen Urteil keine Erwägungen zur objektiven Tatschwere bzw. zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs. Dem erstinstanzlichen Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdegegner in mehreren Einzelfällen nur einen geringfügigen Deliktserlös erzielt hat, so dass insofern nicht von einer erheblichen objektiven Tatschwere ausgegangen werden kann. Ebensowenig äussert sich die Vorinstanz zu der Art der Tatbegehung und den Beweggründen des Beschwerdegegners. Das angefochtene Urteil lässt sich somit auch hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmass dem Beschwerdegegner die objektive Tatschwere anzurechnen ist, nicht überprüfen.
Die Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil genügen daher den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.
4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet und geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verminderung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grad angenommen, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt auf drei psychiatrische Gutachten, nämlich zwei Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 28. April 2004 und vom 15. März 2005 sowie das Gutachten des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung St. Gallen vom 2. Februar 2009 (Untersuchungsakten Dossier P act. 22, 24 und 25). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden dem Beschwerdegegner in allen drei Gutachten eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0 bzw. F90.1) sowie eine kombinierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (ICD-10 F60.0 bzw. F60.3) attestiert. Zusätzlich stellen alle Gutachten eine schwere Suchtproblematik fest. Danach konsumierte der Beschwerdegegner seit seinem 14 Lebensjahr Cannabis, im Alter von 19 bis 20 Jahren begann er mit dem regelmässigen Konsum von Heroin und ab 2003 kamen der Missbrauch von Kokain und später von Benzodiazepinen dazu. Der multiple Substanzgebrauch und der Konsum zusätzlicher psychotroper Substanzen führte nach den Gutachten zu weiteren Störungen (ICD-10 F19.2; vgl. die Gutachten in Dossier P act. 22 S. 17 ff.; act. 24 S. 10; act. 25 S. 18 ff.).
Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das zweite Gutachten vom 15. März 2005, welches dem Beschwerdegegner eine mittelschwere Verminderung zu einsichtsgemässem Handeln und damit eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad zuerkennt. Es trifft zu, dass nur in diesem Gutachten eine Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen wurde. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass der Sachverständige nur für dieses Gutachten explizit beauftragt wurde, zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Dieses Gutachten vom 15. März 2005 leitet den Schluss, die Fähigkeit des Beschwerdegegners zu einsichtsgemässem Handeln sei in mittelschwerem Grad herabgesetzt gewesen, aus der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Suchtmittelabhängigkeit ab. Gerade die Fixierung auf seinen Suchtmittelkonsum sei mit einer geschätzt mittelschweren Verminderung der Fähigkeit einsichtsgemässen Handelns einhergegangen (Untersuchungsakten Dossier P act. 24 S. 12 und 15). Diese Diagnosen werden auch vom neuesten Gutachten vom 2. Februar 2009 bestätigt. Nach den Ausführungen des Experten stehen die Straftaten einerseits mit der Sucht und andererseits mit der hyperkinetischen Störung und der Persönlichkeitsstörung in kausalem Zusammenhang (Untersuchungsakten Dossier P act. 22 S. 26). Die Vorinstanz verweist denn auch darauf, dass aufgrund dessen bei fast allen dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Verurteilungen eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bejaht wurde (vgl. Untersuchungsakten act. P/5, 6-8, 12-15, 18 und 19). Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittelschwerem Grad jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar.
Schliesslich ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass er nach der Einnahme von Dormicum in Verbindung mit Alkohol straffällig werde, so dass die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit gestützt auf Art. 19 Abs. 4 StGB ausscheide. Es trifft zu, dass die erste Instanz aus diesem Grund eine Strafmilderung verweigerte. Doch übersieht die Beschwerdeführerin, dass die kantonalen Instanzen die Verminderung der Schuldfähigkeit mit der Suchtproblematik an sich in Verbindung mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung, und nicht mit der unmittelbaren Beeinträchtigung der Bestimmungsfähigkeit durch die Einnahme der Betäubungsmittel begründen.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gutzuheissen, hinsichtlich der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann gutgeheissen werden. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog