BGer 9C_1043/2010 |
BGer 9C_1043/2010 vom 26.04.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_1043/2010
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Urteil vom 26. April 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse Alcorex,
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1305 Penthalaz, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene S.________ war von Oktober 1996 bis Februar 2003 bei der Firma K.________ SA angestellt und für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Alcorex versichert. Für die Folgen eines Unfalls vom 1. September 2001 sprach ihm die Invalidenversicherung ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher S.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, gewährte ihm auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von Fr. 99'059.- eine Komplementärrente der Unfallversicherung. Die Pensionskasse Alcorex lehnte es ab, Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, weil mit den Invalidenrenten von Invalidenversicherung und SUVA bereits 90 % des gesundheitlich bedingten Verdienstausfalles abgedeckt seien und Leistungen der beruflichen Vorsorge zu einer Überentschädigung führen würden.
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B.
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Am 10. Januar 2008 liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse Alcorex sei zu verpflichten, ihm ab Juli 2005 eine jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 33'582.60 (Fr. 2'798.55 im Monat) zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. September 2010 sprach das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, an welches die Sache zuständigkeitshalber überwiesen worden war, S.________ in teilweiser Gutheissung der Klage eine Invalidenrente von Fr. 1'041.60 im Jahr zu, während es die Klage im Übrigen abwies.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die Pensionskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Zu prüfen ist, ob und allenfalls inwieweit die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen kürzen kann, die sie zusätzlich zur Invalidenrente der Invalidenversicherung und der Komplementärrente der SUVA infolge der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu erbringen hat, was davon abhängt, ob eine Überentschädigung vorliegt. Diese richtet sich im Obligatorium der beruflichen Vorsorge nach Art. 24 Abs. 1 BVV2. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Da die massgebliche Reglementsbestimmung der Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht im Obligatoriumsbereich unzulässigerweise unterschreitet, stellen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 im vorliegenden Fall unbestrittenermassen die Überentschädigungsgrenze dar. Die Invalidenleistungen der Pensionskasse können demnach gekürzt werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die Überentschädigungsberechnung auf den 1. Juli 2005, den Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen der SUVA, durchgeführt. Gestützt auf die Auskünfte der früheren Arbeitgeberin setzte sie den Verdienst, den der Versicherte im Jahre 2005 erzielt hätte, auf Fr. 100'224.- fest. Verschiedene, vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Vergütungen weisen nach Ansicht des Versicherungsgerichts den Charakter von Spesenentschädigungen auf und bilden keine Einkommensbestandteile. Dies gilt laut dem angefochtenen Entscheid insbesondere für das dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug, das Mobiltelefon und die Pauschale für den Festnetzanschluss. Ebenso wenig rechnete die Vorinstanz Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf, weil die behaupteten Einkommen aus der Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________ GmbH nicht ersichtlich und gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert worden seien.
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem ihm von der Arbeitgeberfirma zur Verfügung gestellten Personenwagen sei ihm ein finanzieller Vorteil in der Höhe von Fr. 12'000.- im Jahr entstanden, der zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzuzuzählen sei. Ein geldwerter Vorteil von Fr. 3'000.- im Jahr sei ihm sodann durch die Benützung des Mobiltelefons und die Vergütung für das Festnetz (Fr. 80.- im Monat) erwachsen. Schliesslich sei der Ausfall des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Führung der I.________ GmbH) bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anzurechnen. Zwei Drittel des Betriebserfolges (Fr. 19'000.- im Jahr) seien auf ihn entfallen.
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3.
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3.1 Mit Bezug auf das dem Beschwerdeführer von der Firma K.________ SA zur Verfügung gestellte Mobiltelefon sowie die Pauschale von Fr. 80.- im Monat für die Benützung des privaten Festnetzanschlusses ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei ersterer Leistung nicht um Lohnbestandteil und bei Letzterer um Spesenersatz handelte. Sowohl das Mobiltelefon als auch der Festnetzanschluss dienten dem im Aussendienst tätigen Versicherten für seine beruflichen Anrufe bzw. für seine berufliche Erreichbarkeit. Ob er das Mobiltelefon - faktisch und unerlaubterweise - auch für private Zwecke verwendet hat, ist nicht entscheidend, solange das einschlägige Reglement der Arbeitgeberfirma gemäss den Feststellungen des Versicherungsgerichts bestimmt hat, dass Privatgespräche abgerechnet werden müssten.
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3.2 Des Weiteren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Firma K.________ SA dem Versicherten für seine Arbeit ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellte, das dieser auch privat benutzen durfte. Hiefür nahm die Arbeitgeberin einen monatlichen Lohnabzug von Fr. 150.- vor. In der Beschwerde wird diesbezüglich zusätzlich vorgebracht, es habe sich um einen Personenwagen der oberen Preisklasse (Neupreis Fr. 55'000.- bis Fr. 65'000.-) gehandelt, der ihm jährlich neu zum Gebrauch überlassen worden sei. Zudem sei der Benzinbezug unentgeltlich über eine AVIA-Karte erfolgt, die auf die Arbeitgeberin gelautet habe. Erfahrungsgemäss dürften sich Amortisations- und Unterhaltskosten eines Personenwagens der genannten Kategorie auf mindestens Fr. 12'000.- im Jahr belaufen. Werde diese Summe dem Betrag von Fr. 1'800.-, der dem Versicherten vom Lohn abgezogen wurde, gegenübergestellt, resultiere ein geldwerter Vorteil von Fr. 10'200.-; dieser sei zum mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahre 2005 hinzuzurechnen.
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Wie es sich hinsichtlich des Geschäftswagens, insbesondere betreffend Grösse, Anschaffungskosten und Benzinbezug, im Einzelnen verhalten hat, hat die Vorinstanz nicht abgeklärt. Diese Fragen können jedoch offenbleiben. Wenn ein Arbeitnehmer das Geschäftsfahrzeug entschädigungslos für private Zwecke nutzen kann, fliesst ihm ein geldwerter und steuerbarer Vorteil zu. Leistet jedoch der Arbeitnehmer eine Entschädigung oder übernimmt er erhebliche Kosten, entfällt oder vermindert sich die Aufrechnung (ANDREAS SCHORNO, Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte von Spesenvergütungen und Spesenreglementen, in: Der Treuhandexperte 2007, S. 226). Gemäss Ziff. 2.5 des Kreisschreibens der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 29. November 2004 betreffend Muster-Spesenreglemente werden Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten von Geschäftswagen, die auch privat genutzt werden können, von der Firma übernommen. Von den Mitarbeitenden selbst zu tragen sind die Benzinkosten, die ihnen bei ferienbedingten Autofahrten entstehen. Für die Privatbenützung wird den Mitarbeitenden pro Monat ein Prozent des Kaufpreises im Lohnausweis (Bruttolohn) aufgerechnet, mindestens Fr. 150.-. Im Wesentlichen gleich lauten in diesem Punkt auch Ziff. 2.5 des Kreisschreibens 25 vom 18. Januar 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen sowie Ziff. 2.2 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung vom 20. Januar 2010, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. auch Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 5 des Kantons Luzern betreffend die Steuerperiode 2005 und ab 2006).
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3.3 Die den Einzelfall betreffende steuerrechtliche Qualifikation von Bezügen als Spesenersatz oder Lohn ist ahv-rechtlich (AHI 1996 S. 247, H 160/95 und 1994 S. 164, H 1/93) und auch für die übrigen Sozialversicherungszweige, namentlich die berufliche Vorsorge, nicht verbindlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zitierten Verwaltungsweisungen der Schweizerischen Steuerbehörden im vorliegend interessierenden Zusammenhang unbeachtlich wären. Vielmehr ist eine Übereinstimmung der im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbaren Grundsätze über die Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Spesenersatz mit dem Steuerrecht anzustreben, stellen sich doch die nämlichen Abgrenzungsfragen. Unterschiedlich ist allenfalls die Interessenlage unter fiskalischen Gesichtspunkten, indem die Arbeit nehmende Person im Kontext der beruflichen Vorsorge auf möglichst tiefe, im Abgaberecht hingegen auf höhere Spesenentschädigungen bzw. im Bereich der beruflichen Vorsorge auf möglichst höhere, im Abgaberecht dagegen auf tiefere Lohnnebenleistungen tendiert.
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3.4 Einer Anwendung der steuerrechtlichen Prinzipien im vorliegenden Punkt steht demnach nichts entgegen. Da dem Beschwerdeführer für die Benützung des Firmenwagens ein Betrag von Fr. 150.- im Monat vom Gehalt abgezogen wurde, kann nicht von einem geldwerten Vorteil gesprochen werden. Eine Erhöhung des mutmasslich entgangenen Verdienstes fällt damit auch unter diesem Gesichtswinkel ausser Betracht.
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4.
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Was schliesslich den behaupteten Einkommensverlust zufolge invaliditätsbedingter Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der I.________ GmbH betrifft, hat die Vorinstanz in Würdigung der Steuerunterlagen festgestellt, dass keine durch die Gesundheitsschädigung eingetretene Ertragsminderung der Gesellschaft nachgewiesen sei. Ein regelmässiger und massgeblicher Einkommenszufluss aus der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Buchhaltung nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit keine Aufrechnung zum mutmasslich entgangenen Verdienst vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig oder in anderweitiger Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG). Eine in diesem Sinne mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), weshalb auf den vorinstanzlich dargelegten Sachverhalt abzustellen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mangels eines ausgewiesenen Einkommensverlustes zufolge Aufgabe der nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit entfällt auch insoweit eine Erhöhung des mutmasslich entgangenen Verdienstes.
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5.
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Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. April 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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